Mit den nun geltenden Änderungen der Soldatenarbeitszeitverordnung wurden dringend notwendige Aktualisierungen umgesetzt. Foto: DBwV/gr. Darrelmann

06.10.2022
DBwV

Die Soldatenarbeitszeitverordnung (SAZV) wurde erfolgreich aktualisiert – die wesentlichen Neuerungen im Überblick

Wie bereits vor über anderthalb Jahren, im März 2021, angekündigt, trat nun die Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung (SAZV) mit Verkündung im Bundesgesetzblatt am 29.09.2022 in Kraft.

Aus Sicht des DBwV handelt es sich hierbei nicht um eine grundlegende, allumfassende Überarbeitung der SAZV mit vorangehender Defizitanalyse der bekannten Probleme und Problemchen, sondern um die dringend notwendigen Aktualisierungen der soldatischen Arbeitszeit, um ausstehende Regelungen in der Verordnung zu verankern und einige wesentliche jahrelange Verbandsforderungen umzusetzen.

„Jede Änderung der soldatischen Arbeitszeit ist mit einem großen Kraftaufwand verbunden.“, sagte Dr. Detlef Buch, Fachbereichsvorsitzender Besoldung, Haushalt und Laufbahnrecht. „Ich danke den Verantwortlichen in der Rechtsabteilung des BMVg sowie der Abteilung Führung Streitkräfte, dass es gelungen ist, dieses Großprojekt erfolgreich im Sinne der Soldatinnen und Soldaten über die Ziellinie zu führen“, so Dr. Buch weiter. „Mit dieser Änderung treten mehrere positive Neuerungen für unsere Kameradinnen und Kameraden in Kraft, die auf Forderungen des DBwV basieren. Zum einen kann zukünftig ein Drittel der Reisezeit als Arbeitszeit angerechnet werden, zum anderen konnten die Langzeitarbeitskonten für Soldaten fest in der SAZV verankert werden – und das sogar unter Anerkennung bestimmter soldatischer Besonderheiten, die teilweise auch Abweichungen zu den Regelungen der Beamten zuließen. Ein Erfolg, der sicherlich auch durch den stetigen Austausch mit den Verantwortlichen im DBwV erreicht werden konnte.“

Anerkennung der Reisezeit

Die aktuelle neue Regelung des § 11 Abs. 4 SAZV sieht vor, dass für Reisezeiten, die über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinaus anfallen, ein Freizeitausgleich in Höhe von einem Drittel durch das Verbuchen auf das Gleitzeitkonto zu gewähren ist. Dies gilt auch für Reisezeiten, die an einem Wochenende oder Feiertag entstehen. Ein Mehr an Anrechnung als Arbeitszeit ist grundsätzlich positiv. Dennoch müssen wir auf folgende Punkte hinweisen:

Das Gleitzeitkonto unterliegt einer jährlichen Kappung der Zeiten auf 40 Stunden gem. § 16 Abs. 4 Nr. 1 SAZV. Hierauf sollte geachtet werden.
 
Des Weiteren werden aktuell nicht für alle Soldaten Gleitzeitkonten geführt. Nach der europäischen Rechtsprechung ist der Dienstgeber zum Führen eines Arbeitszeitkontos verpflichtet, daher muss in den Einheiten eine Möglichkeit der Aufzeichnung der Zeiten geschaffen werden, bis die elektronische Zeiterfassung in der Bundeswehr Einzug hält. Hierauf muss auch die Durchführungsvorschrift verweisen!

Letztlich muss auf die Übergangsphase vom 01.03.2021 bis heute hingewiesen werden. Mit Schreiben des BMVg, Gz. R II 6 – Az. 16-02-05, vom 04.03.2021, wurde angekündigt, dass im Wege der Einheitlichkeit des Dienstrechts rückwirkend und damit gleichlaufend mit den Änderungen der Arbeitszeitverordnung der Beamten, die Reisezeiten anerkannt werden sollen. Eine solche rückwirkende Regelung ist in der aktuellen SAZV formal nicht enthalten.
 
Wir würden daher bei einem Antrag auf rückwirkende Anerkennung der Reisezeiten empfehlen, sich auf das benannte Schreiben zu beziehen.

Langzeitarbeitskonten (LZK)

Eigentlich war beabsichtigt, dass die SAZV schon spätestens im II. Quartal 2021 angepasst werden würde, da die Erprobungsphase der LZK nur bis 31.12.2020 dauerte. Da die Rechtsförmlichkeitsprüfung der Verordnung sehr lange Zeit in Anspruch nahm und somit die hausinterne Zeichnung immer wieder verschoben wurde, mussten die Regelungen zu den LZK im Erlasswege durch das BMVg verlängert werden.

Dabei haben sich die Modalitäten der Langzeitarbeitskonten grundlegend geändert. So können beispielsweise nur Berufssoldaten sowie Soldaten auf Zeit ab dem fünften Dienstjahr ein Langzeitarbeitskonto auf Antrag führen.

Es können nunmehr Zeiten der Mehrarbeit sowie Freistellungen vom Dienst durch den Dienst in der Ausnahme angespart werden. Des Weiteren ist es möglich, dass die regelmäßige tägliche Arbeitszeit um 3 Stunden verlängert wird, welche dann auf dem LZK gutgeschrieben wird. Hierfür bedarf es jedoch auch eines dienstlichen Interesses.
Die Ansparphase kann bis zwölf Monate vor dem Dienstzeitende dauern und es können maximal 1400 Stunden angespart werden.

Der Abbau des Zeitguthabens erfolgt nach Antrag durch Freistellung unter Beibehaltung der Geld- und Sachbezüge. Die Freistellung kann für ganze, aber auch halbe Tage, erfolgen.

Alle Kameradinnen und Kameraden sollten jedoch wissen, dass das Zeitguthaben nach den aktuellen Regelungen nicht auszahlbar ist. Sollte der Soldat also noch Zeitguthaben auf dem LZK haben, wenn er zur Ruhe gesetzt wird, beispielsweise wegen Dienstunfähigkeit, dann verfällt das Guthaben.
 
Des Weiteren möchten wir noch einmal betonen, dass das LZK ausschließlich eine Ansparmöglichkeit des Soldaten darstellt. Ob und wie der Soldat auf das Konto anspart, ist ausschließlich ihm überlassen. Der Dienstherr kann darüber nicht verfügen.
 
„Aktuell arbeiten wir gemeinsam mit dem BMVg an der Weiterentwicklung des soldatischen Arbeitszeitrechts“, so Dr. Detlef Buch abschließend. „Dabei wird deutlich, dass es ein Balanceakt wird, die Bedürfnisse des Dienstes in der Bundeswehr mit dem Arbeits- und Gesundheitsschutz für unsere Kameradinnen und Kameraden zu vereinen. Wir werden uns weiterhin in diesem Bereich für unsere Mitglieder einsetzen, die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr wie auch den Arbeits- und Gesundheitsschutz dabei im Auge behalten.“

In einer der kommenden Ausgaben unseres Verbandsmagazins die Bundeswehr werden wir ausführlich über die Details der Änderungen zur SAZV berichten, ebenso natürlich auf allen Verbandsveranstaltungen und Informationsrunden.

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