Rückwirkend in Kraft tretende Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung (SAZV): Achtung, Ausschlussfrist 31.3.2023!
Der Deutsche BundeswehrVerband weist darauf hin, dass zum 31. März 2023 ein Fristablauf droht. Aktuell können Soldatinnen und Soldaten rückwirkend:
1. Reisezeiten im Rahmen von Dienstreisen anerkennen lassen und
2. die Verkürzung der wöchentlich geschuldeten Arbeitszeit beantragen.
Für beides gilt: etwaige Anträge müssen bis zum 31. März 2023 gestellt werden (Ausschlussfrist).
Mit Wirkung vom 30. September 2022 trat die 2. Änderungsverordnung zur Soldatenarbeitszeitverordnung SAZV in Kraft. Hierzu hatte das BMVg mit Schreiben R II 6 vom 30. September 2022 (Bekanntgabeerlass 20220930) bereits informiert. Mit Erlass 230126 BMVg FüSK III 5 vom 26. Januar 2023 werden zwei wichtige Fristenden bekanntgegeben.
Zu 1:
Reisezeiten im Rahmen von Dienstreisen gem. § 11 Abs. 4 SAZV die über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinausgehen, sind nunmehr ab dem 1. März 2021 zu einem Drittel als Arbeitszeit anzurechnen. Die Anrechnung der nachträglichen Reisezeiten erfolgt jedoch nicht automatisiert. Für die Abwicklung gilt, dass die angefallenen Reisezeiten durch die Soldatinnen bzw. den Soldaten bei ihren jeweiligen Disziplinarvorgesetzten bis zum 31. März 2023 anzuzeigen sind. Eine Verlängerung dieser Frist ist im begründeten Ausnahmefall möglich. Der Ausnahmefall ist aber nicht klar definiert, weswegen grundsätzlich von einer sogenannten Ausschlussfrist auszugehen ist. Ein Fristversäumnis führt dann dazu, dass Ansprüche dann nicht mehr geltend gemacht werden können. Im Übrigen erfolgt die Festlegung der für den Freizeitausgleich anzusetzenden Reisezeit bei Beginn/Ende einer Dienstreise am Wohnort auf Basis der von den Soldatinnen bzw. Soldaten eingereichten Unterlagen. Die Soldaten sind hier in der Nachweispflicht. Sollten Unterlagen nicht vorhanden sein, können auch Kameraden als Zeugen benannt werden. Der Abbau der Ansprüche erfolgt ausschließlich durch Gewährung von Freizeitausgleich und wird gesondert und unabhängig vom individuellen Arbeitszeitkonto erfasst.
Zu 2:
Der berechtigte Personenkreis kann die Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 40 Stunden rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 beantragen. Bei Genehmigung sind die sich für den entsprechenden Zeitraum ergebenden „Plusstunden“ zu berechnen. Die Anrechnung der Zeiten aus verkürzter Wochenarbeitszeit erfolgt auch hier nicht automatisch. Für die Abwicklung gilt, dass die Anträge ebenfalls bis zum 31. März 2023 beim Disziplinarvorgesetzten eingegangen sein müssen. Eine Fristverlängerung ist hier nicht, auch nicht im Ausnahmefall, möglich. Das führt dazu, dass sämtliche Anträge nach Fristende als unzulässig zurückgewiesen werden.
Für beide danach entstehenden Zeitguthaben gilt, dass die sich daraus ergebenden „Plusstunden“ keiner Kappung unterliegen. Diese müssen aber bis spätestens 31. März 2024 abgebaut werden. Eine Fristverlängerung über den 1. März 2024 hinaus, sieht der Erlass nicht vor. Der Abbau der Ansprüche erfolgt ausschließlich durch Gewährung von Freizeitausgleich und wird gesondert und unabhängig vom individuellen Arbeitszeitkonto erfasst.