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Wird ein Kind krank, geraten Eltern oft in Stress. Jetzt gibt es neue Regeln für die Übertragung von Sonderurlaub
Berlin. Soldatenfamilien stehen ständig unter großen organisatorischen Herausforderungen. Wird dann auch noch das Kind krank, stellt sich erst einmal die Frage: was nun? Zunächst hat jeder Soldat und Bundesbeamte gemäß der Sonderurlaubsverordnung (SUrlV)1 Anspruch auf bis zu vier Arbeitstage Sonderurlaub für die Betreuung und Pflege eines erkrankten Kindes unter 12 Jahren. Dies gilt pro Kind.Das ist aber noch nicht alles. Liegt das Einkommen des Soldaten bzw. Bundesbeamten unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze hat er darüber hinaus gehende Ansprüche auf Sonderurlaub2.
Was aber, wenn ein Elternteil für längere Zeit abwesend ist, zum Beispiel auf einem weit entfernten Lehrgang oder im Auslandseinsatz, und seinen Sonderurlaub gar nicht nehmen kann? Bisher stand dann der andere Elternteil mit seinem Teil des Sonderurlaubs alleine dar. Da er nicht als alleinerziehend gilt, konnte er auch nicht den erhöhten Anspruch geltend machen. Faktisch leistet er jedoch die Arbeit eines Alleinerziehenden.
Der DBwV hat daher schon lange gefordert, was nun endlich möglich ist: Die Übertragung des Sonderurlaubs für die Betreuung und Pflege eines kranken Kindes auf den anderen Elternteil. Auf Grund des Ausnahmecharakters der Übertragung von höchstpersönlichen Ansprüchen unterliegt die Übertragung gewissen Voraussetzungen.
Beide Elternteile müssen sowohl Angehörige des Geschäftsbereiches BMVg als auch sonderurlaubsberechtigt (also Bundesbeamte oder Soldaten) und dem übertragenden Elternteil muss aus dienstlichen Gründen die Betreuung des Kindes faktisch unmöglich sein. Liegen diese Voraussetzungen vor, kann der Antrag auf Übertragung gestellt werden. Übrigens gilt dies auch bei behinderten, auf Hilfe angewiesenen Kindern ohne akute Erkrankung. Wir meinen: wieder ein richtiger Schritt hin zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Dienst.
Das Formular für die Übertragung des Sonderuralubs finden Sie hier in der DBwV-Community.
1 bei Soldaten in Verbindung mit § 9 Soldatenurlaubsverordnung
2 Gemäß § 21 Abs. 2 SUrlV darf, wenn die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 SGB V nicht überschritten wird, die Dauer des Sonderurlaubs bis zu 75 Prozent der Arbeitstage der in § 45 Abs. 2 S. 1 und 2 SGB V vorgesehenen Tage betragen. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 SGB V für das Jahr 2017 beträgt pro Person 57.600 Euro.
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