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Auch die schwierige Personalsituation führt dazu, dass immer mehr ältere Quereinsteiger in den öffentlichen Dienst kommen. Foto: imago stock&people
Mit Urteil vom 20. September 2019 (2 A 9/17) hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden, dass es gegen die in § 48 Bundeshaushaltsordnung in der Fassung aus dem Jahr 2017 (BHO 2017) geregelte allgemeine Einstellungshöchstgrenze von 50 Jahren für Beamte des Bundes weder verfassungs- noch unionsrechtliche Bedenken gibt.
Geklagt hatte ein Tarifbeschäftigter (seit 2004) beim Bundesnachrichtendienst (BND). Er wurde im Jahr 1965 in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) geboren. Im Jahr 1988 war er in die Bundesrepublik Deutschland ausgereist, wo er als verfolgter Schüler im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes (BerRehaG) anerkannt und festgestellt worden war, dass seine Schulausbildung über einen Zeitraum von rund sechs Jahren unterbrochen gewesen war.
Im Jahr 2014 beanspruchte der Kläger seine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe im höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des BND. Im Jahr 2016 übersandte der BND den gestellten Antrag an das Bundeskanzleramt (BK) als Ernennungsbehörde. Da der Kläger zu diesem Zeitpunkt das 50. Lebensjahr bereits vollendet hatte, ersuchte das BK das Bundesministerium der Finanzen (BMF) um Einwilligung zur Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis. Das BMF kam dem Ersuchen nicht nach, sondern verweigerte die Einwilligung. In der Konsequenz lehnte das BK sowohl den gestellten Antrag als auch den gegen diesen eingelegten Widerspruch des Klägers ab.
Im Jahr 2017 wurde die Klage mit der Begründung erhoben, dass der Kläger neu beschieden werden muss. In der BHO 2017 sehe § 48 Ausnahmen nur in den geregelten Fällen vor, was mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – insbesondere in Bezug auf Wertungen aus dem BerRehaG – nicht vereinbar sei. Die Unterbrechung seiner Schulausbildung habe den Zeitpunkt, wann die Voraussetzungen für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt gewesen seien, verzögert; hinzu trete die lange Dauer bis zu dem ablehnenden Bescheid.
Das BVerwG lehnte die Neubescheidung des Klägers ab, weil die Voraussetzungen für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe im höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des BND nicht erfüllt waren. Nach § 48 Abs. 1 S. 1 BHO 2017, der nach höchstrichterlicher Rechtsprechung anzuwenden war, dürften Berufungen in ein Beamtenverhältnis nur erfolgen, wenn der Bewerber das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet habe oder ein außerordentlicher Mangel an gleich geeigneten jüngeren Bewerbern bestehe und die Berufung in ein Beamtenverhältnis einen erheblichen Vorteil für den Bund bedeute. Der Kläger habe das 50. Lebensjahr überschritten, einen außerordentlichen Mangel an gleich geeigneten jüngeren Bewerbern habe es nicht gegeben.
Die in § 48 BHO 2017 darüber hinaus geregelten Ausnahmen griffen nicht. Da § 48 BHO 2017 verfassungsgemäß sei, bedürfe es auch keiner verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift zugunsten des Klägers. Allgemeine Einstellungshöchstaltersgrenzen griffen in die Grundrechte aus Art. 33 Abs. 2 GG (Zugang zum öffentlichen Amt) und Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) ein, weshalb sie in Gesetzen zu regeln seien (im Sinne der sogenannten Wesentlichkeitstheorie). Diese Eingriffe seien über Art. 33 Abs. 5 GG (Alimentations- und Lebenszeitprinzip) gerechtfertigt. Die allgemeine Einstellungshöchstaltersgrenze des Bundes diene einem ausgewogenen Verhältnis zwischen Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit. Die Alimentation von Beamten im Ruhestand sei gerechtfertigt, wenn ihre Arbeitskraft dem Dienstherrn während einer längeren Dienstzeit zur Verfügung gestanden habe. Die Finanzierbarkeit der Versorgung von Beamten, also das Alimentations- und Lebenszeitprinzip, werde mit der allgemeinen Einstellungshöchstaltersgrenze des Bundes sichergestellt. Diese führe zu einer Dauer von rund 20 Dienstjahren, womit die Mindestversorgung von Beamten erreicht werde. Im Übrigen finden bei der allgemeinen Einstellungshöchstaltersgrenze des Bundes bereits drei Jahre für sozialanerkennungswürdige außerberufliche Tätigkeiten Berücksichtigung. Andere sozialpolitische Belange habe der Bundesgesetzgeber nicht berücksichtigt.
Vor demselben Hintergrund liegt laut dem BVerwG auch kein Verstoß gegen die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sowie gegen das zur Umsetzung dieser Richtlinie ergangene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vom 14. August 2006 vor.
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