29.07.2019
dpa

«Afghanistan-Papiere»: EuGH stärkt Funke Mediengruppe den Rücken

Luxemburg. Im Rechtsstreit zwischen der Funke Mediengruppe und dem deutschen Staat um die «Afghanistan-Papiere» hat der Europäische Gerichtshof einen Fingerzeig zugunsten des Konzerns gegeben. Die Bundesrepublik Deutschland könne für militärische Lageberichte nur unter bestimmten Voraussetzungen das Urheberrecht geltend machen, heißt es in dem Urteil vom Montag (C-469/17). Über den konkreten Fall muss noch der Bundesgerichtshof entscheiden.

Hintergrund des Streits ist die Veröffentlichung militärischer Lageberichte über Auslandseinsätze der Bundeswehr, die eigentlich Verschlusssachen der niedrigsten Geheimhaltungsstufe sind. Als «Afghanistan-Papiere» waren auf dem Online-Portal der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung (WAZ) Teile dieser Lageberichte erschienen.

Die WAZ gehört zur Funke Mediengruppe. Deutschland leitete zwar kein Strafverfahren wegen der Verbreitung vertraulicher Informationen ein, klagte aber wegen der Verletzung des Urheberrechts auf Unterlassung. Der Bundesgerichtshof verwies den Fall letztlich nach Luxemburg.

«Damit eine geistige Schöpfung als eine eigene des Urhebers angesehen werden kann, muss darin seine Persönlichkeit zum Ausdruck kommen», stellte der Europäische Gerichtshof fest. Das sei dann der Fall, wenn der Urheber seine schöpferischen Fähigkeiten zum Ausdruck habe bringen können. Unter der Maßgabe sei eine Entscheidung Sache des deutschen Gerichts.

Damit dürfte die Position von Funke gestärkt sein. Denn Generalanwalt Maciej Szpunar hatte im vergangenen Oktober in Luxemburg Zweifel daran geäußert, dass schlichte militärische Lageberichte nach EU-Recht urheberrechtlich geschützt seien. Bei solchen Berichten handele sich um reine Informationsdokumente, die in einer neutralen und standardisierten Sprache verfasst seien, argumentierte Szpunar damals.

Der EuGH betonte nun: «Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu klären, ob militärische Lageberichte (...) als «Werke» (...) einzustufen sind und damit urheberrechtlich geschützt sein können.» Sollte dies allerdings wirklich der Fall sein, stehe noch immer die Möglichkeit im Raum, dass die Lageberichte unter eine Ausnahme fallen: die Berichterstattung über Tagesereignisse. Eine Veröffentlichung wäre in dem Fall auch dann rechtens.