In Hotels und Kasernen werden die Frauen und Männer, die in den Auslandseinsatz müssen, für die Quarantäne untergebracht. Symbolbild: dpa/Roland Weihrauch

In Hotels und Kasernen werden die Frauen und Männer, die in den Auslandseinsatz müssen, für die Quarantäne untergebracht. Symbolbild: dpa/Roland Weihrauch

28.04.2020
DBwV/EN

Covid-19: Quarantäne/isolierte Unterbringung vor Verlegung in den Auslandseinsatz

Die Gesundheit und Sicherheit der Soldaten muss oberste Priorität des Dienstherrn sein. Um diese sowie die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr aufrechtzuerhalten, ist es zwingend erforderlich, eine Einschleppung des Virus Covid-19 im Rahmen von Kontingentwechseln und Truppenbesuchen sowie die örtlichen Auswirkungen des Virus einzudämmen. Hierzu wird momentan das zu verlegende Personal einer qualifizierten, zweiwöchigen Quarantäne/isolierten Unterbringung unterzogen. Dabei handelt es sich nicht um eine amtsärztlich angeordnete Maßnahme nach dem Infektionsschutzgesetz, sondern um eine truppendienstlich befohlene Schutzmaßnahme zur Aufrechterhaltung der Gesundheit und der Einsatzbereitschaft.
 
Die verschärfte Quarantäne/isolierte Unterbringung ist durch das „Hygienekonzept zur qualifizierten isolierten Unterbringung vor Verlegung in DEU EinsKtgt“ (mittlerweile in der 3. Änderung) des leitenden Amtsarztes des Sanitätsdienstes geregelt. Sie beinhaltet insbesondere die Einzelunterbringung der Soldaten an gesonderten Orten, wie Kasernen oder Hotels. Während der Quarantäne dürfen sie grundsätzlich ihr Zimmer weder verlassen noch in direkten Kontakt mit anderen Menschen treten. So sind zum Beispiel Verpflegung oder Wäsche vor der Tür kontaktlos abzulegen und aufzunehmen.
 
Mittlerweile wurden die absoluten Ausgangsbeschränkungen etwas gelockert und den Soldaten ist es nun gestattet, unter Einhaltung von Sicherheitsmaßnahmen, das Zimmer für einen Gang an die frische Luft zu verlassen. Auch wurde die Betreuung der Soldaten stetig verbessert.
 
Einen Ausgleich erfahren die Soldaten dadurch, dass die Quarantäne für die für den Einsatz vorgesehenen Soldaten den Beginn der Verlegung in das Einsatzgebiet darstellt. Damit gilt ab Verlassen des Heimatstandortes der Ausnahmetatbestand nach § 30c Absatz 4 Nr. 1 Soldatengesetz. Im Zeitraum der Quarantäne wird die Erfüllung der umfangreichen Verhaltensvorgaben als Akt einer tatsächlichen Dienstverrichtung gewertet. Damit entsteht pro Kalendertag in der Quarantäne ein Ausgleichsanspruch von einem Tag Freistellung vom Dienst (alternativ ggfs. von einem Tag ATZ).

Der DBwV und insbesondere der Vorsitzende Sanitätsdienst Oberstabsfeldwebel Sprengers als zuständiger Mandatsträger, haben die Maßnahme von Beginn an begleitet, auf die erfolgten Erleichterungen hingewirkt und stehen den betroffenen Soldaten in dieser herausfordernden Zeit zur Seite. Wir sind uns bewusst, dass es für die Soldaten eine zusätzliche Belastung bedeutet, allerdings besteht zu der 14-tägigen isolierten Unterbringung keine gleichrangige Alternative.

Mit Rat und Hilfe stets an Ihrer Seite!

Nehmen Sie Kontakt zu uns auf.

Alle Ansprechpartner im Überblick