Ein Zeugnis dessen, was passiert, wenn Politik an ihre Grenzen stößt
300 Seminare für einen geordneten Übergang in den Ruhestand
DBwV für neues Artikelgesetz Militärische Sicherheit, fordert aber Nachbesserungen
Mannschaften, eine Dienstgradgruppe vor großen Aufgaben
Eine Entscheidung, die bis heute schwere Folgen hat
Der Verband der Berufssoldaten der DDR – Interessenvertretung und Lernort demokratischer Mitbestimmung.
„Europa ist die wichtigste Garantie für die Zukunft“
„Frauen sind bei identischen Anforderungen und gleicher Ausbildung ebenso leistungsfähig wie Männer“
EuGH: Fahrten von einem zentralen Stützpunkt zu wechselnden Einsatzorten können Arbeitszeit sein
Kabinett beschließt Novellierung der Bundeslaufbahnverordnung – wichtige Forderungen umgesetzt
Panzerbrigade 45: Einsatzversorgung in Litauen gesichert
Verbandserfolg: Ehepartnerzuschlag für ins Ausland mitreisende Ehegatten durchgesetzt
Anpassung des Auslandsverwendungszuschlags in Jordanien und Erbil
Bundeswehr bleibt im Einsatz gegen IS
Weihnachtszeit im Libanon und in Litauen
Bundestag verlängert EU- und Nato-Mission im Mittelmeer
„Lassen Sie uns gemeinsam den Tag deutschlandweit zu etwas Besonderem machen“
16K3-Gedenkmarsch: Erinnerung an das Karfreitagsgefecht
Erinnerung an die Gefallenen vom OP North
Resolution der 22. Hauptversammlung: DBwV fordert ein Artikelgesetz Aufwuchs und die Einführung einer Wehrpflicht
Europa und Ehrungen stehen im Mittelpunkt
Die 22. Hauptversammlung: Das sagen die Delegierten
Überwältigende Mehrheit für Oberst André Wüstner
Luxemburg. Im Rechtsstreit zwischen der Funke Mediengruppe und dem deutschen Staat um die «Afghanistan-Papiere» hat der Europäische Gerichtshof einen Fingerzeig zugunsten des Konzerns gegeben. Die Bundesrepublik Deutschland könne für militärische Lageberichte nur unter bestimmten Voraussetzungen das Urheberrecht geltend machen, heißt es in dem Urteil vom Montag (C-469/17). Über den konkreten Fall muss noch der Bundesgerichtshof entscheiden.
Hintergrund des Streits ist die Veröffentlichung militärischer Lageberichte über Auslandseinsätze der Bundeswehr, die eigentlich Verschlusssachen der niedrigsten Geheimhaltungsstufe sind. Als «Afghanistan-Papiere» waren auf dem Online-Portal der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung (WAZ) Teile dieser Lageberichte erschienen.
Die WAZ gehört zur Funke Mediengruppe. Deutschland leitete zwar kein Strafverfahren wegen der Verbreitung vertraulicher Informationen ein, klagte aber wegen der Verletzung des Urheberrechts auf Unterlassung. Der Bundesgerichtshof verwies den Fall letztlich nach Luxemburg.
«Damit eine geistige Schöpfung als eine eigene des Urhebers angesehen werden kann, muss darin seine Persönlichkeit zum Ausdruck kommen», stellte der Europäische Gerichtshof fest. Das sei dann der Fall, wenn der Urheber seine schöpferischen Fähigkeiten zum Ausdruck habe bringen können. Unter der Maßgabe sei eine Entscheidung Sache des deutschen Gerichts.
Damit dürfte die Position von Funke gestärkt sein. Denn Generalanwalt Maciej Szpunar hatte im vergangenen Oktober in Luxemburg Zweifel daran geäußert, dass schlichte militärische Lageberichte nach EU-Recht urheberrechtlich geschützt seien. Bei solchen Berichten handele sich um reine Informationsdokumente, die in einer neutralen und standardisierten Sprache verfasst seien, argumentierte Szpunar damals.
Der EuGH betonte nun: «Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu klären, ob militärische Lageberichte (...) als «Werke» (...) einzustufen sind und damit urheberrechtlich geschützt sein können.» Sollte dies allerdings wirklich der Fall sein, stehe noch immer die Möglichkeit im Raum, dass die Lageberichte unter eine Ausnahme fallen: die Berichterstattung über Tagesereignisse. Eine Veröffentlichung wäre in dem Fall auch dann rechtens.
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