DBwV für neues Artikelgesetz Militärische Sicherheit, fordert aber Nachbesserungen
Mannschaften, eine Dienstgradgruppe vor großen Aufgaben
„So einen Aufwuchs hat es seit 1955 nicht gegeben“
Antrittsbesuch bei L92
Neue Alimentations-Entscheidung des BVerfG zur Berliner Beamtenbesoldung unterstreicht Verfassungswidrigkeit
Volkstrauertag: Gegen das Vergessen
Erinnerung an Oberstleutnant Armin-Harry Franz
„Wir wollen, dass Deutschland sich verteidigen kann“
Panzerbrigade 45: Einsatzversorgung in Litauen gesichert
Verbandserfolg: Ehepartnerzuschlag für ins Ausland mitreisende Ehegatten durchgesetzt
Zeitsoldaten als Fachkräfte gefragt
Berufsinformationsmesse in Burg
Bundestag verlängert EU- und Nato-Mission im Mittelmeer
Bundestag berät über vier Auslandseinsätze
UNMISS und EU NAVFOR Aspides sollen bis 2026 verlängert werden
Bundestag verlängert Mandate für drei Auslandseinsätze
Gedenken: Erinnerung an Patrick Behlke und Roman Schmidt
Gedenken: Erinnerung an Feldwebel Alexander Arndt
Gedenken: Erinnerung an Oberstabsarzt Dr. Dieter Eißing
Europa und Ehrungen stehen im Mittelpunkt
Die 22. Hauptversammlung: Das sagen die Delegierten
Überwältigende Mehrheit für Oberst André Wüstner
„Es kommt jetzt mehr denn je auf einen starken DBwV an“
Die Aufgaben des Wahlvorstands sind klar definiert. Foto: Fotolia
Eine ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung des Wahlvorstands vor, während und nach der Wahl ist unerlässlich. Dessen Arbeit beginnt bereits mit seiner Bestellung.
Vor der Wahl …
Ein exakter Wahltermin wird festgelegt und muss zur Bekanntgabe ausgehangen werden. Der Wahlvorstand gibt seine Mitglieder sowie Ersatzmitglieder durch Aushang in der Dienststelle bekannt, § 1 Abs. 3 BPersVWO. Die Wahl soll spätestens sechs Wochen nach Bestellung des Wahlvorstands stattfinden, § 23 Abs. 1 S. 1 HS 2 BPersVG. Das BPersVG gibt einen Richtwert vor, damit zum Ende der Amtszeit des amtierenden Personalrats die Wahlen abgeschlossen sind und sich das neue Gremium in seine Aufgaben einarbeiten kann. Ein Verstoß gegen die Sechs-Wochen-Frist hat keine Ungültigkeit der Wahl zur Folge. Um die Größe des zu wählenden Personalrats zu bestimmen, ist zunächst zu ermitteln, wie viele Beschäftigte der Dienststelle angehören sowie deren Wahlberechtigung und Wählbarkeit zu prüfen gem. § 5 BPersVWO, § 16 BPersVG. Wie sich die Verteilung der Sitze auf die Statusgruppen errechnet, ergibt sich aus § 17 BPersVG.
Alle Wahlberechtigten sind getrennt nach den Statusgruppen in ein Wählerverzeichnis mit Vor- und Nachnamen, Geburtsdatum und Wohnanschrift einzutragen. Das Wählerverzeichnis ist in der Dienststelle an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen, § 2 Abs. 3 BPersVWO. Beim öffentlich ausgelegten Exemplar des Wählerverzeichnisses sollte aus datenschutzgründen auf die Angabe der Wohnanschrift sowie des Geburtsdatums verzichtet werden. Sollten Einsprüche erhoben werden, sind diese innerhalb von sechs Arbeitstagen ab Auslegung des Wählerverzeichnisses schriftlich gegenüber dem Wahlvorstand zu erklären, eine E-Mail oder Faxnachricht ist nicht ausreichend. Der Wahlvorstand hat unverzüglich den Einspruch zu prüfen und das Wählerverzeichnis gegebenenfalls anzupassen, § 3 BPersVWO.
Das Wahlausschreiben muss vom Wahlvorstand erlassen und am selben Tag per Aushang bekannt gegeben werden. Es leitet durch den Erlass die Wahl ein und soll die Anforderungen an die Wahlvorschläge, den Termin der Wahl, die Zahl der zu wählenden Mitglieder des PR, getrennt nach Gruppen, sowie die Möglichkeiten der Einsichtnahme in die Wählerlisten enthalten.
Der Wahlvorstand ist für die Entgegennahme der Wahlvorschläge zuständig. Während der Dienstzeiten ist jedem Beschäftigten in der Dienststelle die Möglichkeit einzuräumen, einen Wahlvorschlag abzugeben. Dafür ist eine Frist binnen 18 Kalendertagen nach Erlass des Wahlausschreibens vorgesehen, § 7 Abs. 2 BPersVWO.
Die Wahlvorschlagsliste ist in nummerierter, absteigender Reihenfolge mit dem Familiennamen zu versehen und für den Wahlvorstand bindend. Fehlerhafte, aber nachbesserungsfähige Wahlvorschläge werden zur Mängelbeseitigung binnen drei Arbeitstagen zurückgegeben, § 10 Abs. 5 BPersVWO. Die Wahlvorschläge werden vom Wahlvorstand gesammelt und an geeigneter Stelle spätestens sechs Wochen vor dem letzten Tag der Stimmabgabe ausgehängt, § 6 BPersVWO.
Während der Wahl … Die gesamte Wahlhandlung überwacht der Wahlvorstand. Zur Unterstützung können wahlberechtigte Beschäftigte als Wahlhelfer eingesetzt werden.
Nach der Wahl … Die Auszählung der Stimmen erfolgt in einer öffentlichen Sitzung des Wahlvorstandes, § 23 Abs. 2 BPersVG. Das Wahlergebnis wird in einer Niederschrift festgehalten und allen Beschäftigten der Dienststelle bekannt gegeben. Die Gewählten werden informiert und zur konstituierenden Sitzung des Personalrats geladen. Mit der Wahl des dortigen Wahlleiters endet das Amt des Wahlvorstands.
DIESE SEITE:
TEILEN:
FOLGEN SIE UNS: