70 Jahre DBwV – Die Erfolgsgeschichte geht weiter
Ein Abend im Zeichen des Jubiläums
Klartext in spannenden Zeiten
Zielgruppentagung des Unterstützungsbereichs
Team Luftwaffe: Verantwortung übernehmen – Zukunft gestalten
Das Leben der anderen
„Last Call!“ – Der letzte Bundeswehr-Einsatz in Kabul
Kampfschwimmer – der Kern der Spezialkräfte der Marine
Leistungen im Soldatenentschädigungsgesetz werden angepasst
Brücke in die Zukunft: Die Tagung für Soldaten auf Zeit
Vom Dienstherrn zum Arbeitgeber: Wie Soldaten im Justizvollzug eine neue Zukunft finden
SaZ-Onlinetreff: Rentenansprüche sichern – Nachversicherung, Aufstockung und Übergangsleistungen richtig nutzen
Mandat ein letztes Mal verlängert: Bundeswehreinsatz UNIFIL im Libanon
EUFOR Althea und KFOR: Bundestag stimmt für Verlängerung
Bundestag berät über letztmalige Verlängerung des Bundeswehreinsatzes im Libanon
Bundestag berät über die Bundeswehrbeteiligung an KFOR und EUFOR ALTHEA
Erinnerung an Hauptfeldwebel Mischa Meier
Marsch zum Gedenken endet in der Gluthitze Berlins
Startschuss für den Marsch zum Gedenken 2026
Erinnerung an Andreas Heine und Christian Schlotterhose
Resolution der 22. Hauptversammlung: DBwV fordert ein Artikelgesetz Aufwuchs und die Einführung einer Wehrpflicht
Europa und Ehrungen stehen im Mittelpunkt
Die 22. Hauptversammlung: Das sagen die Delegierten
Überwältigende Mehrheit für Oberst André Wüstner
Wenn der Ehepartner oder die Ehepartnerin tagsüber die gemeinsame Wohnung am ausländischen Dienstort verlässt, um zur Arbeit nach Deutschland zu pendeln, hat dies nicht mehr zur Folge, dass der Auslandszuschlag gekürzt wird. Foto: Fotolia
Berlin. Es ist zwar nur ein spezieller Aspekt bei den Regelungen zum Auslandszuschlag, doch der DBwV kümmert sich auch um die kleinen Dinge. Und das mit Erfolg: Das Bundesinnenministerium hat mit Rundschreiben (D3-30200/71#14 vom 19. September 2019) eine für viele Mitglieder ärgerliche Handhabung des Zuschlags zurückgenommen. Nun dürfen Ehepartner – was nach unserer Auslegung immer selbstverständlich war – die gemeinsame Wohnung am ausländischen Dienstort tagsüber verlassen, um etwa ihrer Arbeit in Deutschland nachzugehen. Und es hat nicht mehr zur Folge, dass der Auslandszuschlag deutlich gekürzt wird. Entscheidend ist, dass der Ehepartner in der gemeinsamen Wohnung am ausländischen Dienstort regelmäßig übernachtet. Diese Neuinterpretation gilt selbstverständlich auch für Beamte und Bundesbedienstete.
Beispiel: Verrichtet ein deutscher Soldat seinen Dienst im Nato-Stützpunkt in Brunssum, kann die Ehefrau einer eventuellen Arbeit im nahegelegenen Deutschland nachgehen. Sofern sie weiterhin in der gemeinsamen Wohnung in dem niederländischen Ort übernachtet, gibt es keine Kürzung. Oder um es ein wenig formaler auszudrücken: Der überwiegende Aufenthalt des Ehegatten am Dienstort im Sinne von § 53 Abs. 4 Nr. 1 Bundesbesoldungsgesetz ist damit gegeben.
Das wurde bis vor Kurzem noch anders entschieden, doch die Überzeugungsarbeit des Verbands in den vergangenen Wochen war erfolgreich. Damit hat sich das Engagement für die Betroffenen ausgezahlt.
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