Beförderungsstopp für Feldwebel: Fragen über Fragen!
Stellungnahme des DBwV zum Bundesalimentationsgesetz
Schweriner Sicherheitsdialog: Künstliche Intelligenz zwischen Potenzial und Gefahr
Übertragung Tarifabschluss und verfassungskonforme Alimentation
Neue Personalstruktur – nicht bloß ein Thema für das Unteroffizierkorps
Drei Tage nach Social Media-Verkündung: Verteidigungsminister und GI erlassen Tagesbefehl
Enttäuschung, Wut, Frustration – und Scheitern des Aufwuchses: Politiker warnen vor fatalen Folgen des Beförderungsstopps
Beförderungsstopp für Hauptfeldwebel und Hauptbootsleute ab 1. Juli
Brücke in die Zukunft: Die Tagung für Soldaten auf Zeit
Vom Dienstherrn zum Arbeitgeber: Wie Soldaten im Justizvollzug eine neue Zukunft finden
SaZ-Onlinetreff: Rentenansprüche sichern – Nachversicherung, Aufstockung und Übergangsleistungen richtig nutzen
Nächste Runde für die Soldata: Bundesweite Job- und Bildungsmesse für Soldaten
Bundestag berät über die Bundeswehrbeteiligung an KFOR und EUFOR ALTHEA
Anpassung des Auslandsverwendungszuschlags in Jordanien und Erbil
Bundeswehr bleibt im Einsatz gegen IS
Weihnachtszeit im Libanon und in Litauen
Gedenken: Erinnerung an Matthias Standfuß, Michael Diebel und Michael Neumann
Gedenken: Vor 13 Jahren fiel Daniel Wirth in Afghanistan
Gedenken: Vor 17 Jahren fiel Hauptgefreiter Sergej Motz in Afghanistan
Internationaler 16K3-Marsch als Zeichen der Erinnerung
Resolution der 22. Hauptversammlung: DBwV fordert ein Artikelgesetz Aufwuchs und die Einführung einer Wehrpflicht
Europa und Ehrungen stehen im Mittelpunkt
Die 22. Hauptversammlung: Das sagen die Delegierten
Überwältigende Mehrheit für Oberst André Wüstner
Wenn der Ehepartner oder die Ehepartnerin tagsüber die gemeinsame Wohnung am ausländischen Dienstort verlässt, um zur Arbeit nach Deutschland zu pendeln, hat dies nicht mehr zur Folge, dass der Auslandszuschlag gekürzt wird. Foto: Fotolia
Berlin. Es ist zwar nur ein spezieller Aspekt bei den Regelungen zum Auslandszuschlag, doch der DBwV kümmert sich auch um die kleinen Dinge. Und das mit Erfolg: Das Bundesinnenministerium hat mit Rundschreiben (D3-30200/71#14 vom 19. September 2019) eine für viele Mitglieder ärgerliche Handhabung des Zuschlags zurückgenommen. Nun dürfen Ehepartner – was nach unserer Auslegung immer selbstverständlich war – die gemeinsame Wohnung am ausländischen Dienstort tagsüber verlassen, um etwa ihrer Arbeit in Deutschland nachzugehen. Und es hat nicht mehr zur Folge, dass der Auslandszuschlag deutlich gekürzt wird. Entscheidend ist, dass der Ehepartner in der gemeinsamen Wohnung am ausländischen Dienstort regelmäßig übernachtet. Diese Neuinterpretation gilt selbstverständlich auch für Beamte und Bundesbedienstete.
Beispiel: Verrichtet ein deutscher Soldat seinen Dienst im Nato-Stützpunkt in Brunssum, kann die Ehefrau einer eventuellen Arbeit im nahegelegenen Deutschland nachgehen. Sofern sie weiterhin in der gemeinsamen Wohnung in dem niederländischen Ort übernachtet, gibt es keine Kürzung. Oder um es ein wenig formaler auszudrücken: Der überwiegende Aufenthalt des Ehegatten am Dienstort im Sinne von § 53 Abs. 4 Nr. 1 Bundesbesoldungsgesetz ist damit gegeben.
Das wurde bis vor Kurzem noch anders entschieden, doch die Überzeugungsarbeit des Verbands in den vergangenen Wochen war erfolgreich. Damit hat sich das Engagement für die Betroffenen ausgezahlt.
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