70 Jahre DBwV – Die Erfolgsgeschichte geht weiter
Ein Abend im Zeichen des Jubiläums
Klartext in spannenden Zeiten
Zielgruppentagung des Unterstützungsbereichs
Dein Patch kann Gutes tun!
„Das KSK genießt im internationalen Kreis vergleichbarer Spezialkräfte einen ausgezeichneten Ruf"
Körperliche und mentale Stärke sind der Schlüssel
70 Jahre Wehrpflicht: Einführung, Aussetzung und Neubeginn
Leistungen im Soldatenentschädigungsgesetz werden angepasst
Brücke in die Zukunft: Die Tagung für Soldaten auf Zeit
Vom Dienstherrn zum Arbeitgeber: Wie Soldaten im Justizvollzug eine neue Zukunft finden
SaZ-Onlinetreff: Rentenansprüche sichern – Nachversicherung, Aufstockung und Übergangsleistungen richtig nutzen
Mandat ein letztes Mal verlängert: Bundeswehreinsatz UNIFIL im Libanon
EUFOR Althea und KFOR: Bundestag stimmt für Verlängerung
Bundestag berät über letztmalige Verlängerung des Bundeswehreinsatzes im Libanon
Bundestag berät über die Bundeswehrbeteiligung an KFOR und EUFOR ALTHEA
Marsch zum Gedenken endet in der Gluthitze Berlins
Startschuss für den Marsch zum Gedenken 2026
Erinnerung an Andreas Heine und Christian Schlotterhose
Erinnerung an Alexander Schleiernick, Oleg Meiling und Martin Brunn
Resolution der 22. Hauptversammlung: DBwV fordert ein Artikelgesetz Aufwuchs und die Einführung einer Wehrpflicht
Europa und Ehrungen stehen im Mittelpunkt
Die 22. Hauptversammlung: Das sagen die Delegierten
Überwältigende Mehrheit für Oberst André Wüstner
Aufgrund der Rechtsunsicherheit beim Gesetzentwurf zu einer verfassungsgemäßen Besoldung und Versorgung wird empfohlen, Widerspruch gegen die Besoldung/Versorgung einzulegen. Foto: picture alliance/ZB/Z6944 Sascha Steinach
Mitte November 2024 wurde in der Community der DBwV Homepage über aktuelle Entwicklungen zum Thema Besoldung und Versorgung berichtet und dabei auch zum Einlegen von Widersprüchen aufgerufen.
Am 6. November 2024 beschloss das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf zur Anpassung der Besoldung. In diesem Gesetzentwurf stellten die Fachleute des Deutschen BundeswehrVerbandes (DBwV) eine Unschärfe zur Formulierung der für die Umsetzung verantwortlichen Verwaltungsvorschriften fest, die Auswirkungen auf die Nachberechnung der Besoldung ab dem Jahr 2021 haben kann. Diese Information, die der DBwV über unterschiedliche Kanäle an seine Mitglieder herangetragen hat, führte zu zahlreichen Fragen, die sich mit der Frage nach der Betroffenheit sowie der daraus zu ergreifenden Maßnahmen beschäftigen. Eine generelle Beantwortung dieser Fragen ist so nicht möglich, hängt die Betroffenheit doch von unterschiedlichen Faktoren ab.
Fakt ist:
Der vorliegende Gesetzesentwurf betrifft aktive Soldaten, Zivilbeschäftigte und Versorgungsempfänger gleichermaßen.
Zum Hintergrund:
Das BVerfG hat mit Beschlüssen vom 4. Mai 2020 (2 BvL 6/17 u.a. und 2 BvL 4/18) besoldungsrechtliche Vorgaben in den Ländern Nordrhein-Westfalen und Berlin verfassungsrechtlich überprüft. So hatte der Beschluss 2 BVL 6/17 die Besoldung von Richtern und Staatsanwälten in Nordrhein-Westfalen zum Gegenstand und stellt klar, dass der Gesetzgeber es versäumt hatte, die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile ab dem dritten Kind mit in die amtsangemessene Alimentation einzuarbeiten. Der Bedarf ab dem dritten Kind muss dabei mindestens 15 Prozent über dem Niveau der sozialen Grundsicherung liegen. Der Beschluss 2 BVL 4/18 erging zur Besoldung von Richtern und Staatsanwälten im Land Berlin, welche bei Betrachtung des Nominallohnindexes sowie des Verbraucherpreisindexes zu niedrig war, da der Abstand der untersten Besoldungsgruppe zur sozialen Grundsicherung nicht eingehalten wurde. Daher fordert das BVerfG eine realitätsgerechte Berücksichtigung von Miet- und Heizkosten anhand tatsächlicher Bedarfe, also einer Wiederherstellung des Abstandsgebots durch eine Wohnkostenbeteiligung.
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