Beteiligungsrechte im Corona-Einsatz
Die Beteiligung der Personalräte und Vertrauenspersonen muss aufrechterhalten werden.
Begründung
Grundsätzlich werden durch die Corona-Pandemie die Beteiligungsrechte nicht eingeschränkt. Ein Entfallen der Beteiligungsrechte aufgrund von Notstandsregelungen sieht weder das BPersVG noch das SBG vor. Das bedeutet, dass die Beteiligung auch während der Corona-Pandemie fortgeführt werden muss. Deshalb ist auf eine weitere Durchführung der Beteiligungsrechte hinzuwirken.
Dabei sind die Personalräte und Vertrauenspersonen soweit wie möglich durch die Dienststellenleitung und die Disziplinarvorgesetzten zu unterstützen. Es gilt in der derzeitigen Situation im Rahmen der engen und vertrauensvollen Zusammenarbeit mit der Dienststelle zielorientierte und adäquate Lösungen zu suchen, um der sich täglich ändernden Lage gerecht zu werden.
Die Corona- Pandemie führt in den Dienststellen zu verschiedenen Veränderungen im Dienstablauf, wie die vermehrte Anordnung von Tele-Arbeit und mobilem Arbeiten. Darüber hinaus stellen sich für die Beschäftigten dienstrechtliche und arbeitsrechtliche Fragen, zum Beispiel in Bezug auf die Urlaubsgewährung. Für diese dienstlichen Veränderungen ist es wichtig, dass der Personalrat informiert und beteiligt wird, damit er sich für die Interessen der Beschäftigten einsetzen kann.
Ferner kann der Personalrat mittels des Initiativrechts nach § 70 Abs. 1 BPersVG und die Vertrauensperson mit dem Vorschlagsrecht des § 22 Abs. 1 sowie § 23 Abs. 1 S. 3 SBG, konstruktive Vorschläge zur Bewältigung der Corona-Pandemie einbringen. Hierbei sind insbesondere die Beteiligungstatbestände der §§ 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG sowie § 25 Abs. 3 Nr. 10 SBG zu beachten. Diese ermöglichen es dem Personalrat/der Vertrauensperson, Maßnahmen, die dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten dienen, anzustoßen.