Ein Zeugnis dessen, was passiert, wenn Politik an ihre Grenzen stößt
300 Seminare für einen geordneten Übergang in den Ruhestand
DBwV für neues Artikelgesetz Militärische Sicherheit, fordert aber Nachbesserungen
Mannschaften, eine Dienstgradgruppe vor großen Aufgaben
Der Landesverband Ost feiert Geburtstag – Die „Armee der Einheit“ wurde im DBwV verwirklicht
Der Aufwuchs der Reserve als sicherheitspolitische Aufgabe
Wüstner: „Gefahr ist groß, dass Russland die Situation ausnutzt“
„Vielleicht geht es um alles“
EuGH: Fahrten von einem zentralen Stützpunkt zu wechselnden Einsatzorten können Arbeitszeit sein
Kabinett beschließt Novellierung der Bundeslaufbahnverordnung – wichtige Forderungen umgesetzt
Panzerbrigade 45: Einsatzversorgung in Litauen gesichert
Verbandserfolg: Ehepartnerzuschlag für ins Ausland mitreisende Ehegatten durchgesetzt
Anpassung des Auslandsverwendungszuschlags in Jordanien und Erbil
Bundeswehr bleibt im Einsatz gegen IS
Weihnachtszeit im Libanon und in Litauen
Bundestag verlängert EU- und Nato-Mission im Mittelmeer
Ein Ausweis, der mehr als Anerkennung sein kann
16 Jahre nach dem Karfreitagsgefecht: Mehr als 26.000 machen beim 16K3-Gedenkmarsch mit
Gedenken: Vor 16 Jahren fielen drei Soldaten beim Karfreitagsgefecht
„Lassen Sie uns gemeinsam den Tag deutschlandweit zu etwas Besonderem machen“
Resolution der 22. Hauptversammlung: DBwV fordert ein Artikelgesetz Aufwuchs und die Einführung einer Wehrpflicht
Europa und Ehrungen stehen im Mittelpunkt
Die 22. Hauptversammlung: Das sagen die Delegierten
Überwältigende Mehrheit für Oberst André Wüstner
Dank des Engagements des Deutschen BundeswehrVerbands werden die Auslandsdienstbezüge bei bloßer Bereitstellung von Gemeinschaftsunterkunft nicht mehr gekürzt und die bereits entstandenen Abzüge nachgezahlt. Foto: DBwV/Willem gr. Darrelmann
Mit Inkrafttreten des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes (BesStMG) trat in der Rechtsberatung des Deutschen BundeswehrVerbands ein Problem durch die Neuformulierung des Auslandszuschlags zu Tage, das vom Gesetzgeber so nicht beabsichtigt war und was auf Betreiben des Deutschen BundeswehrVerbands nun auch nicht mehr aufkommen sollte. Wir haben das Problem aufgenommen, in Richtung Ministerium transportiert und nun eine Klarstellung für unsere Mitglieder und alle anderen Bundeswehrangehörigen und Bundesbediensteten erreicht.
Was genau war passiert? § 53 Absatz 2 Satz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) regelt die Folgen der Bereitstellung von Gemeinschaftsunterkunft oder Gemeinschaftsverpflegung auf die Höhe des Auslandszuschlags in Form von dessen Minderung um 15 Prozent. Bislang musste dafür die Gemeinschaftsunterkunft oder die Gemeinschaftsverpflegung "unentgeltlich" bereitgestellt und vom Soldaten "in Anspruch" genommen werden. Mit dem BesStMG wurden diese Tatbestandsmerkmale gestrichen. Das Bundesverwaltungsamt (BVA) nahm die Umformulierung wortwörtlich und kürzte daher bei mehreren Betroffenen den Auslandszuschlag in entsprechender Höhe bei der bloßen Bereitstellung von Gemeinschaftsunterkunft oder Gemeinschaftsverpflegung - auf die tatsächliche Inanspruchnahme kam es aus Sicht des BVA nicht mehr an.
Was hat der Deutsche BundeswehrVerband dagegen getan? In mehreren Gesprächen und mit Briefen hat insbesondere der Vorsitzende des Fachbereichs Besoldung, Haushalt und Laufbahnrecht, Dr. Detlef Buch, das BMVg auf diese erhebliche Verschlechterung der materiellen Rechtslage aufmerksam gemacht und erreicht, dass in all diesen Fällen von Amts wegen eine Überprüfung stattfinden und Abhilfe geschaffen werden soll. Buch dazu: „Es ist gut, dass die Verantwortlichen in der Administration ein offenes Ohr für die Belange unserer Mitglieder haben – ich sage danke, insbesondere an Ministerialrätin Ulrike Franke aus der Personalabteilung!“
Was bedeutet das konkret? Das zuständige Fachreferat BMVg P III 2 hat das Problem erkannt und über das BMI das BVA angewiesen, entsprechende Kürzungen zu korrigieren und zunächst einbehaltene Kürzungsbeträge beginnend ab dem Zahlmonat Mai nachzuzahlen. Das heißt im Klartext: Die Auslandsdienstbezüge werden bei bloßer Bereitstellung von Gemeinschaftsunterkunft und Gemeinschaftsverpflegung keine Kürzungen mehr erfahren. Der Deutsche BundeswehrVerband ist froh, dass die Problematik frühzeitig erkannt und behoben werden konnte und dankt nochmals dem BMVg P III 2 für ihr schnelles Einsehen und Handeln zur Beseitigung ungerechtfertigter Kürzungen für unsere Soldatinnen und Soldaten sowie alle weiteren von diesen Maßnahmen betroffenen Bundeswehrangehörigen.
DIESE SEITE:
TEILEN:
FOLGEN SIE UNS: