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Im Vorfeld der Personalratswahlen ist eine ganze Reihe organisatorischer Dinge zu berücksichtigen. Foto: DBwV
Schon lange vor den Personalratswahlen 2020 müssen die Weichen in der Vorbereitung gestellt werden. Dazu gehört die Bestellung eines Wahlvorstands. Denn Vorbereitung und Durchführung der Wahl sind Aufgabe des Wahlvorstands.
Wahl des Wahlvorstands Der Wahlvorstand wird grundsätzlich vom amtierenden Personalrat durch einen Mehrheitsbeschluss der anwesenden Personalratsmitglieder bestellt. Diese Bestellung muss spätestens acht Wochen vor Amtsende des Personalrates stattfinden, damit der Wahlvorstand genügend Zeit zur Vorbereitung der Wahl hat. Sollte sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Personalrats kein Wahlvorstand bestehen, wird auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft/Berufsverband eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstands durch den Dienststellenleiter einberufen. Sofern in der Dienststelle kein Personalrat besteht und erstmals gewählt werden soll, beruft der Dienststellenleiter eine die Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstands ein § 21 BPersVG. Sollte eine Personalversammlung nicht stattfinden oder in dieser kein Wahlvorstand bestellt werden, bestellt der Dienststellenleiter auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft/eines Berufsverbandes den Wahlvorstand § 22 BPersVG. Zusammensetzung Der Wahlvorstand setzt sich aus drei wahlberechtigten Mitgliedern zusammen und soll Angehörige aller drei Statusgruppen enthalten damit alle Interessen in der Dienststelle vertreten werden. Soweit eine Statusgruppe auf eine Amtsübernahme im Wahlvorstand verzichtet, kann das verbleibende Mitglied frei von der Statusgruppe gewählt werden. Dasselbe gilt, falls in einer Dienststelle nur zwei Statusgruppen vorhanden sind. Vorgenanntes umfasst auch die Bestellung von Ersatzmitgliedern. Der Vorsitzende des Wahlvorstands wird grundsätzlich durch den Personalrat gewählt und bestellt. Dabei hat er die Regelungen der Beschlussfassung nach §§ 37, 38 Abs. 1 BPersVG zu beachten und ein pflichtgemäßes Ermessen anzuwenden. Der Wahlvorstand sollte in seiner Zusammensetzung Männer und Frauen gleichermaßen repräsentieren.
Voraussetzungen einer Mitgliedschaft im Wahlvorstand
Voraussetzung für die Mitgliedschaft im Wahlvorstand ist das Bestehen der Wahlberechtigung § 13 BPersVG. Einer Mitgliedschaft im Wahlvorstand steht die Kandidatur zum neuen Personalrat oder Mitgliedschaft im amtierenden Gremium nicht entgegen.
Bestandsdauer des Wahlvorstands Der Wahlvorstand besteht ab dem Zeitpunkt der Bestellung durch den Personalrat. Der Personalrat kann den Wahlvorstand nicht auflösen, allerdings können einzelne Mitglieder des Wahlvorstands ihr Amt niederlegen. Das Amt des Wahlvorstands endet, sobald auf der konstituierten Sitzung des neugewählten Personalrats ein Wahlleiter für die konstituierte Sitzung und die damit verbundene Wahl des Personalratsvorsitzenden bestellt wurde.
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