70 Jahre DBwV – Die Erfolgsgeschichte geht weiter
Ein Abend im Zeichen des Jubiläums
Klartext in spannenden Zeiten
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Team Luftwaffe: Verantwortung übernehmen – Zukunft gestalten
Das Leben der anderen
„Last Call!“ – Der letzte Bundeswehr-Einsatz in Kabul
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Leistungen im Soldatenentschädigungsgesetz werden angepasst
Brücke in die Zukunft: Die Tagung für Soldaten auf Zeit
Vom Dienstherrn zum Arbeitgeber: Wie Soldaten im Justizvollzug eine neue Zukunft finden
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Mandat ein letztes Mal verlängert: Bundeswehreinsatz UNIFIL im Libanon
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Bundestag berät über letztmalige Verlängerung des Bundeswehreinsatzes im Libanon
Bundestag berät über die Bundeswehrbeteiligung an KFOR und EUFOR ALTHEA
Erinnerung an Hauptfeldwebel Mischa Meier
Marsch zum Gedenken endet in der Gluthitze Berlins
Startschuss für den Marsch zum Gedenken 2026
Erinnerung an Andreas Heine und Christian Schlotterhose
Resolution der 22. Hauptversammlung: DBwV fordert ein Artikelgesetz Aufwuchs und die Einführung einer Wehrpflicht
Europa und Ehrungen stehen im Mittelpunkt
Die 22. Hauptversammlung: Das sagen die Delegierten
Überwältigende Mehrheit für Oberst André Wüstner
Bis zu 20 Tage Sonderurlaub können bis zum 31. Dezember für die Betreuung von Kindern unter zwölf Jahren oder pflegebedürftige Angehörige gewährt werden. Foto: Bundeswehr/Andrea Bienert
Gemäß § 9 Soldatenurlaubsverordnung (SUV) i.V.m. § 22 Abs. 2 Sonderurlaubsverordnung (SUrlV) kann mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern (BMI) Sonderurlaub aus wichtigen persönlichen Gründen unter Fortzahlung der Besoldung gewährt werden. Das BMI hat mit Rundschreiben vom 7. April 2020 zugestimmt, dass auf Grund der flächendeckenden Schließungen von Kitas und Schulen sowie von Pflegeeinrichtungen wegen der Covid-19-Pandemie und der damit einhergehenden prekären Betreuungssituation allen Beamten und Tarifangestellten im Zeitraum vom 10. April bis 31. Dezember 2020 bis zu 20 Tage Sonderurlaub nach § 22 Abs. 2 SUrlV für die Betreuung von Kindern unter zwölf Jahren oder pflegebedürftigen Angehörigen gewährt werden können.
Die bereits gewährten Sonderurlaubstage, die bis zum 9. April 2020 genommen wurden, werden hierbei nicht mit eingerechnet, allerdings müssen zunächst Abbau von Zeitguthaben und nach Möglichkeit mobiles Arbeiten vorrangig in Anspruch genommen werden.
Nach voller Ausschöpfung dieser (weiteren) 20 Tage werden Befreiungsmodelle ohne Entgeltfortzahlung angeboten. In Einzelfällen sollen Härtefallregelungen greifen (Bsp. Alleinerziehende). Der Deutsche BundeswehrVerband geht davon aus, dass diese Regelungen wirkungsgleich für die Beschäftigten im Geschäftsbereich BMVg übertragen werden.
Grundsätzlich ist die Gewährung und die Ausweitung der Möglichkeit Sonderurlaub zu erhalten zu begrüßen, da so eine Gleichbehandlung von Beschäftigten im öffentlichen Dienst und Arbeitnehmern nach der aktuellen Rechtslage des § 56 Abs. 1a IfSG hergestellt wird. Diese einheitliche Handhabung sollte auch in Zukunft aufrechterhalten bleiben.
Dennoch ergeben sich Ungleichbehandlungen zwischen Beschäftigten, die auf Grund der aktuellen Situation nach Hause geschickt werden und so die Kinderbetreuung auch ohne die Inanspruchnahme der Sonderurlaubstage gewährleisten können , da diese erst später ggf. auf das Sonderurlaubskontingent von jetzt insgesamt 20 Tagen zurückgreifen müssen. Hier wäre es wünschenswert, dass Beschäftigten, welche aufgrund ihrer Relevanz für die Einsatzbereitschaft der Streitkräfte und der dadurch bedingten erhöhten Anzahl von Dienstleistungstagen, mehr Tage zur Verfügung gestellt werden würden.
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