Ein Zeugnis dessen, was passiert, wenn Politik an ihre Grenzen stößt
300 Seminare für einen geordneten Übergang in den Ruhestand
DBwV für neues Artikelgesetz Militärische Sicherheit, fordert aber Nachbesserungen
Mannschaften, eine Dienstgradgruppe vor großen Aufgaben
Der Aufwuchs der Reserve als sicherheitspolitische Aufgabe
Wüstner: „Gefahr ist groß, dass Russland die Situation ausnutzt“
„Vielleicht geht es um alles“
Eine Entscheidung, die bis heute schwere Folgen hat
EuGH: Fahrten von einem zentralen Stützpunkt zu wechselnden Einsatzorten können Arbeitszeit sein
Kabinett beschließt Novellierung der Bundeslaufbahnverordnung – wichtige Forderungen umgesetzt
Panzerbrigade 45: Einsatzversorgung in Litauen gesichert
Verbandserfolg: Ehepartnerzuschlag für ins Ausland mitreisende Ehegatten durchgesetzt
Anpassung des Auslandsverwendungszuschlags in Jordanien und Erbil
Bundeswehr bleibt im Einsatz gegen IS
Weihnachtszeit im Libanon und in Litauen
Bundestag verlängert EU- und Nato-Mission im Mittelmeer
16 Jahre nach dem Karfreitagsgefecht: Mehr als 26.000 machen beim 16K3-Gedenkmarsch mit
Gedenken: Vor 16 Jahren fielen drei Soldaten beim Karfreitagsgefecht
„Lassen Sie uns gemeinsam den Tag deutschlandweit zu etwas Besonderem machen“
16K3-Gedenkmarsch: Erinnerung an das Karfreitagsgefecht
Resolution der 22. Hauptversammlung: DBwV fordert ein Artikelgesetz Aufwuchs und die Einführung einer Wehrpflicht
Europa und Ehrungen stehen im Mittelpunkt
Die 22. Hauptversammlung: Das sagen die Delegierten
Überwältigende Mehrheit für Oberst André Wüstner
Bis zu 20 Tage Sonderurlaub können bis zum 31. Dezember für die Betreuung von Kindern unter zwölf Jahren oder pflegebedürftige Angehörige gewährt werden. Foto: Bundeswehr/Andrea Bienert
Gemäß § 9 Soldatenurlaubsverordnung (SUV) i.V.m. § 22 Abs. 2 Sonderurlaubsverordnung (SUrlV) kann mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern (BMI) Sonderurlaub aus wichtigen persönlichen Gründen unter Fortzahlung der Besoldung gewährt werden. Das BMI hat mit Rundschreiben vom 7. April 2020 zugestimmt, dass auf Grund der flächendeckenden Schließungen von Kitas und Schulen sowie von Pflegeeinrichtungen wegen der Covid-19-Pandemie und der damit einhergehenden prekären Betreuungssituation allen Beamten und Tarifangestellten im Zeitraum vom 10. April bis 31. Dezember 2020 bis zu 20 Tage Sonderurlaub nach § 22 Abs. 2 SUrlV für die Betreuung von Kindern unter zwölf Jahren oder pflegebedürftigen Angehörigen gewährt werden können.
Die bereits gewährten Sonderurlaubstage, die bis zum 9. April 2020 genommen wurden, werden hierbei nicht mit eingerechnet, allerdings müssen zunächst Abbau von Zeitguthaben und nach Möglichkeit mobiles Arbeiten vorrangig in Anspruch genommen werden.
Nach voller Ausschöpfung dieser (weiteren) 20 Tage werden Befreiungsmodelle ohne Entgeltfortzahlung angeboten. In Einzelfällen sollen Härtefallregelungen greifen (Bsp. Alleinerziehende). Der Deutsche BundeswehrVerband geht davon aus, dass diese Regelungen wirkungsgleich für die Beschäftigten im Geschäftsbereich BMVg übertragen werden.
Grundsätzlich ist die Gewährung und die Ausweitung der Möglichkeit Sonderurlaub zu erhalten zu begrüßen, da so eine Gleichbehandlung von Beschäftigten im öffentlichen Dienst und Arbeitnehmern nach der aktuellen Rechtslage des § 56 Abs. 1a IfSG hergestellt wird. Diese einheitliche Handhabung sollte auch in Zukunft aufrechterhalten bleiben.
Dennoch ergeben sich Ungleichbehandlungen zwischen Beschäftigten, die auf Grund der aktuellen Situation nach Hause geschickt werden und so die Kinderbetreuung auch ohne die Inanspruchnahme der Sonderurlaubstage gewährleisten können , da diese erst später ggf. auf das Sonderurlaubskontingent von jetzt insgesamt 20 Tagen zurückgreifen müssen. Hier wäre es wünschenswert, dass Beschäftigten, welche aufgrund ihrer Relevanz für die Einsatzbereitschaft der Streitkräfte und der dadurch bedingten erhöhten Anzahl von Dienstleistungstagen, mehr Tage zur Verfügung gestellt werden würden.
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