Ein Zeugnis dessen, was passiert, wenn Politik an ihre Grenzen stößt
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„Frauen sind bei identischen Anforderungen und gleicher Ausbildung ebenso leistungsfähig wie Männer“
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Resolution der 22. Hauptversammlung: DBwV fordert ein Artikelgesetz Aufwuchs und die Einführung einer Wehrpflicht
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Die 22. Hauptversammlung: Das sagen die Delegierten
Überwältigende Mehrheit für Oberst André Wüstner
Der Sozialdienst der Bundeswehr bietet den Angehörigen der Bundeswehr und ihren Familien Beratung und Betreuung in allen sozialen Angelegenheiten. Foto: Bundeswehr/Jonas Weber
Wie des Öfteren berichtet, wurden im Oktober 2019 die Dienstposten im Sozialdienst der Bundeswehr sowohl bei den Sozialberatern als auch bei den Sozialarbeitern auf die Besoldungsgruppe A 12 angehoben. Im Rahmen der personellen Umsetzung der Organisationsmaßnahme fanden Informationsveranstaltungen und zahlreiche Personalgespräche durch die Servicezentren des BAPersBw statt.
Dabei wurden die seinerzeit überwiegend im Arbeitsverhältnis stehenden Sozialarbeiter hinsichtlich der Möglichkeit einer Übernahme in ein Beamtenverhältnis beraten. Darunter hatte man auch Tarifbeschäftigten, die das 50., teilweise sogar das 60. Lebensjahr überschritten hatten, eine Verbeamtung angeboten. Neben der persönlichen individuellen Prüfung, ob eine Verbeamtung mit Blick auf die Krankenversicherung und die Altersvorsorge im höheren Lebensalter noch sinnvoll ist, schreibt rechtlich die Bundeshaushaltsordnung (BHO) gemäß § 48 Abs. 1 vor, dass die Berufung in ein Beamtenverhältnis nur vor Vollendung des 50. Lebensjahres oder bei einem außerordentlichen Mangel an gleich geeigneten jüngeren Bewerbern möglich ist, sofern die Berufung einen erheblichen Vorteil für den Bund bedeutet.
Zur Überraschung des BAPersBw und des BMVg hatten Anfang 2020 75 tarifbeschäftigte Sozialarbeiter, darunter über ein Drittel über fünfzigjährig, einen Antrag auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis gestellt. Inzwischen konnten diejenigen Sozialarbeiter, die das 50. Lebensjahr noch nicht überschritten hatten, verbeamtet werden.
Nach monatelanger Prüfung hatte das BMVg Anfang März mit der Begründung des Fehlens eines Ausnahmetatbestands nach § 48 BHO die Ablehnung der Anträge lebensälterer Sozialarbeiter auf Verbeamtung entschieden und dies den Antragsstellern mitgeteilt. Ein formaler Bescheid durch das BAPersBw mit einem Gesprächsangebot zur Klärung noch offener Fragen sollte folgen.
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