70 Jahre DBwV – Die Erfolgsgeschichte geht weiter
Ein Abend im Zeichen des Jubiläums
Klartext in spannenden Zeiten
Zielgruppentagung des Unterstützungsbereichs
Das Leben der anderen
„Last Call!“ – Der letzte Bundeswehr-Einsatz in Kabul
Kampfschwimmer – der Kern der Spezialkräfte der Marine
Gefahr im Anflug: Warum Deutschland bei der Drohnenabwehr hinterherhinkt
Leistungen im Soldatenentschädigungsgesetz werden angepasst
Brücke in die Zukunft: Die Tagung für Soldaten auf Zeit
Vom Dienstherrn zum Arbeitgeber: Wie Soldaten im Justizvollzug eine neue Zukunft finden
SaZ-Onlinetreff: Rentenansprüche sichern – Nachversicherung, Aufstockung und Übergangsleistungen richtig nutzen
Mandat ein letztes Mal verlängert: Bundeswehreinsatz UNIFIL im Libanon
EUFOR Althea und KFOR: Bundestag stimmt für Verlängerung
Bundestag berät über letztmalige Verlängerung des Bundeswehreinsatzes im Libanon
Bundestag berät über die Bundeswehrbeteiligung an KFOR und EUFOR ALTHEA
Erinnerung an Hauptfeldwebel Mischa Meier
Marsch zum Gedenken endet in der Gluthitze Berlins
Startschuss für den Marsch zum Gedenken 2026
Erinnerung an Andreas Heine und Christian Schlotterhose
Resolution der 22. Hauptversammlung: DBwV fordert ein Artikelgesetz Aufwuchs und die Einführung einer Wehrpflicht
Europa und Ehrungen stehen im Mittelpunkt
Die 22. Hauptversammlung: Das sagen die Delegierten
Überwältigende Mehrheit für Oberst André Wüstner
Bundeswehr im Corona-Einsatz: Nicht immer steht ausreichende Schutzausrüstung zur Verfügung. Foto: Bundeswehr/Sandra Herholt
Soldaten sollten, soweit sie in eine Covid-19-Hilfeleistung oder eine Unterstützung nach Art. 35 Grundgesetz (GG) einbezogen sind und in dessen Folge an Covid-19 erkranken oder gar ums Leben kommen, in den Anwendungsbereich des § 63 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) einbezogen werden. Die Kausalität der Erkrankung durch den Einbezug nach Satz 1 sollte vermutet werden.
Sollte sich die derzeitige Covid-19-Situation zuspitzen, käme neben der technischen Amtshilfe auch ein Einsatz der Streitkräfte im Inneren gem. Art. 35 Abs. 2 und 3 GG in Betracht. Bereits aus der Systematik des GG ergibt sich, dass eine besondere Gefährdungslage vorliegen muss, damit die Bundeswehr zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall eingesetzt werden darf. Voraussetzung ist, dass die Polizei ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen könnte. Eine besondere Gefährdung geht einerseits von der Pandemie selbst aus, andererseits von möglichen Unruhen, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigen können.
Es ist bereits zu ersten Fällen der „technischen Amtshilfe“ gekommen: Soldaten haben die Kommunen in ihrem Kampf gegen die Pandemie unterstützt, beispielsweise, indem logistische Unterstützung in einem Hochrisikogebiet (Heinsberg) gewährleistet wurde. Die dort eingesetzten Soldaten verrichteten ihren Dienst ausschließlich in Feldanzug ohne jegliche Schutzausrüstung (z.B. Mund- und Nasenschutz).
In den Bundeswehrkrankenhäusern werden inzwischen auch Covid-19-infizierte Patienten, darunter überwiegend Zivilisten, behandelt. Auch wenn in den Sanitätseinrichtungen der Bundeswehr noch ausreichend Schutzbekleidung für das medizinische Personal zur Verfügung steht, ist die Infektionsgefahr für diesen Personenkreis besonders hoch einzustufen.
Auch für den Fall des Einsatzes der Streitkräfte im Inneren gem. Art. 35 Abs. 2 und 3 GG ergibt sich bereits aus der Natur des Auftrages, dass es nicht immer möglich sein wird, lückenlos Schutzausrüstung anzulegen.
Vor diesem Hintergrund ist es nur folgerichtig, die eingesetzten Soldaten in den Anwendungsbereich des § 63 SVG mit einzubeziehen.
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