70 Jahre DBwV – Die Erfolgsgeschichte geht weiter
Ein Abend im Zeichen des Jubiläums
Klartext in spannenden Zeiten
Zielgruppentagung des Unterstützungsbereichs
Team Luftwaffe: Verantwortung übernehmen – Zukunft gestalten
Das Leben der anderen
„Last Call!“ – Der letzte Bundeswehr-Einsatz in Kabul
Kampfschwimmer – der Kern der Spezialkräfte der Marine
Leistungen im Soldatenentschädigungsgesetz werden angepasst
Brücke in die Zukunft: Die Tagung für Soldaten auf Zeit
Vom Dienstherrn zum Arbeitgeber: Wie Soldaten im Justizvollzug eine neue Zukunft finden
SaZ-Onlinetreff: Rentenansprüche sichern – Nachversicherung, Aufstockung und Übergangsleistungen richtig nutzen
Mandat ein letztes Mal verlängert: Bundeswehreinsatz UNIFIL im Libanon
EUFOR Althea und KFOR: Bundestag stimmt für Verlängerung
Bundestag berät über letztmalige Verlängerung des Bundeswehreinsatzes im Libanon
Bundestag berät über die Bundeswehrbeteiligung an KFOR und EUFOR ALTHEA
Erinnerung an Hauptfeldwebel Mischa Meier
Marsch zum Gedenken endet in der Gluthitze Berlins
Startschuss für den Marsch zum Gedenken 2026
Erinnerung an Andreas Heine und Christian Schlotterhose
Resolution der 22. Hauptversammlung: DBwV fordert ein Artikelgesetz Aufwuchs und die Einführung einer Wehrpflicht
Europa und Ehrungen stehen im Mittelpunkt
Die 22. Hauptversammlung: Das sagen die Delegierten
Überwältigende Mehrheit für Oberst André Wüstner
Mit der Plenarsitzung des Bundesrates am 12. Juni wurde ein von den Reservistendienst Leistenden (RDL) lang erwarteter parlamentarischer Gesetzgebungsprozess abgeschlossen. Der DBwV war von Anfang an in diesem von dem Referat P II 5des BMVg betriebenen Gesetzgebungsverfahren eingebunden und konnte umfänglich die Interessen und Forderungen der Mitglieder einbringen. Nach der noch zu erfolgenden Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt (bei Redaktionsschluss noch nicht geschehen) tritt der Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung der Unterhaltssicherung sowie zur Änderung soldatenrechtlicher Vorschriften in Kraft.
Damit erhöhen sich die Mindestleistungen für RDL ab diesem Zeitpunkt erheblich. Diese Erhöhung der Mindestleistungen für die Unterhaltssicherung der RDL entspricht etwa einer Angleichung an die Netto-Besoldung von SaZ/BS mit gleichem Dienstgrad (Erfahrungsstufe 1; Bsp.: StGefr ohne Kind 60,42 Euro/Tag, OFw mit zwei unterhaltsberechtigten Kindern 77,65 Euro/Tag, StFw ohne Kind 71,24 Euro/Tag; Hptm mit zwei unterhaltsberechtigten Kindern 99,86 Euro/Tag; Oberstlt mit drei unterhaltsberechtigten Kindern 128,82 Euro/Tag). Eine Nachberechnung der Unterhaltssicherungsbehörden für laufende Reservistendienst Leistungen erfolgt automatisch, insoweit Mindestleistungen beantragt wurden. Sollte ab Inkrafttreten des Gesetzes die Mindestleistung höher als die bereits bewilligte Verdienstausfallentschädigung (§ 13 Unterhaltssicherungsgesetz (USG)) oder die Leistungen für Selbständige (§ 13 a USG) sein, so kann auf Antrag die neue Mindestleistung gewährt werden.
Das „Gesetz über die Leistungen an Reservistendienst Leistende und zur Sicherung des Unterhalts der Angehörigen von freiwilligen Wehrdienst Leistenden“ als Neufassung des USG wird wie geplant zum 1. November 2015 in Kraft treten (siehe Interview mit Herrn Regierungsdirektor Witold M. Görlich, Referent BMVg P II 5, in: „Die Bundeswehr“, Ausgabe 6/2015 S. 33).
Neben dem Ziel der Sicherung des Lebensbedarfes der freiwillig Wehrdienst Leistenden (FWDL) und ihrer Familien, sieht der Gesetzentwurf wesentliche Vereinfachungen für Reservistendienst Leistende (RDL) vor, insbesondere für die Unterhaltssicherung der Selbständigen. Darüber hinaus soll die Attraktivität des Reservistendienstes und des freiwilligen Wehrdienstes durch die Erhöhung der Höchstbeträge (angepasst an die Preisentwicklung), die Gleichstellung von ehelichen und nichtehelichen Kindern sowie Adoptivkinder der FWDL sowie die Aufnahme von Unterhaltsansprüchen von Müttern und Vätern nichtehelicher Kinder der FWDL in das Gesetz erhöht werden. Gerade die letztgenannten Verbesserungen berücksichtigen aktuelle gesellschaftliche Entwicklungen, die Auswirkungen auf die Lebenswirklichkeit haben und eine Gesetzesänderung notwendig machen.
Die Regelung zur Erstattung von Mietaufwendungen der FWDL führt häufig zu Belastungen, die im Einzelfall über die Härtefallregelung des Gesetzes gelöst werden können. Deswegen werden Aufwendungen für selbstgenutzten Wohnraum den FWDL zukünftig bereits dann erstattet, wenn sie diesen vor Kenntnis des Zeitpunkts des Dienstantritts angemietet haben. Eine Obergrenze für die Erstattung wird es nicht mehr geben.
Ferner werden die finanziellen Leistungen der RDL vereinfacht und mit Ausnahme des Auslandsverwendungszuschlages im USG zusammengefasst. Im Wesentlichen gibt es künftig eine Reservistendienstleistungsprämie und einen Verpflichtungszuschlag pro Kalenderjahr. Die Reservistendienstleistungsprämie setzt sich aus dem bisherigen Wehrsold (leicht erhöhter Betrag) sowie dem Verpflegungsgeld zusammen (Bsp.: OStGefr 20,67 Euro/Tag; HptFw 24,38 Euro/Tag; Hptm 25,91 Euro/Tag; Oberstlt 27,15 Euro/Tag). Verpflegung wird zukünftig nicht mehr unentgeltlich bereitgestellt. Leistungszuschlag sowie Reserveunteroffizier- und Reserveoffizierzuschlag werden als Anreiz für mehr Reservistendienstleistung in dem Verpflichtungszuschlag zusammengefasst. Wer sich verpflichtet, mindestens 19 Tage im Kalenderjahr Reservistendienst zu leisten, erhält einen Verpflichtungszuschlag in Höhe von 25 Euro pro Tag, maximal 1.470 Euro im Jahr. Bei einer Verpflichtung von mindestens 33 Tagen erhält man 35 Euro pro Tag (ebenfalls gedeckelt auf 1.470 Euro im Jahr).
Die Leistungen für selbständige RDL sollen wesentlich vereinfacht werden: Sie erfolgen dann stets auf der Grundlage des letzten Einkommenssteuerbescheides (plus zusätzlich 15 % zur Erhaltung einer –nachgewiesenen- Betriebsstätte). Die Unterscheidung zwischen Weiterführung des Betriebes durch einen Vertreter und dem vollständigen Ruhen des Betriebes erfolgt zukünftig zur Entlastung der RDL nicht mehr.
Die Regelungen der Erstattung des Verdienstausfalles bei Nichtselbständigen sowie die Bestimmungen der Mindestleistungen bei den ehemaligen Berufssoldaten (Versorgungsempfänger) bleiben weitgehend unverändert.
Schließlich soll die Qualität der Bearbeitung von Anträgen auf Leistungen nach dem USG verbessert werden, indem die Zuständigkeit der Bearbeitung auf das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr übertragen wird (siehe Interview mit Herrn Direktor BAPersBw Axel Schad, Referatsgruppenleiter BAPersBw I 2.3 (Personalabrechnung), in: „Die Bundeswehr“, Ausgabe 6/2015 S. 56 f.). mk
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