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Übertragung Tarifabschluss und verfassungskonforme Alimentation
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Gedenken: Vor 13 Jahren fiel Daniel Wirth in Afghanistan
Gedenken: Vor 17 Jahren fiel Hauptgefreiter Sergej Motz in Afghanistan
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Resolution der 22. Hauptversammlung: DBwV fordert ein Artikelgesetz Aufwuchs und die Einführung einer Wehrpflicht
Europa und Ehrungen stehen im Mittelpunkt
Die 22. Hauptversammlung: Das sagen die Delegierten
Überwältigende Mehrheit für Oberst André Wüstner
Der Urlaub soll der Erholung dienen, wird jedoch schnell zum Desaster, wenn es zu einem Unfall kommt und keine Versicherungsschutz besteht. Foto: Pixabay
Eigentlich sollte es eine unbeschwerte Zeit auf Mallorca werden – doch der Urlaub eines Soldaten endete mit einem schweren Unfall. Wegen seiner Verletzungen kam ein normaler Rückflug nicht in Frage. Doch für einen medizinischen Transport wollte der Dienstherr nicht aufkommen. Dem Soldaten war nicht bewusst, dass die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung bei privaten Aufenthalten im Ausland nur eingeschränkt gilt. Bei einem Rücktransport trägt der Dienstherr lediglich die Mehrkosten ab der deutschen Grenze.
Es ist klar, dass in solchen Situationen leicht enorme Kosten zusammenkommen, die dann aus eigener Tasche bestritten werden müssen. Dabei sollte und müsste jeder Bundeswehrangehörige die Rechtslage kennen, schließlich wird bei Dienstantritt das „Merkblatt für Soldatinnen und Soldaten bei Erkrankung/Unfällen“ ausgehändigt, auf dem die Grundlagen für Kostenerstattungen - auch bei Erkrankungen während privater Aufenthalte im Ausland - unmissverständlich skizziert werden: Die Kosten der Behandlung sind zunächst vom Soldaten selbst zu tragen.
Erstattet werden die notwendigen Behandlungskosten nur bis zu der Höhe, wie sie bei einer Erkrankung im Inland entstanden wären. Vor dem Urlaubsantritt muss deswegen unbedingt eine Auslandsreisekrankenversicherung abgeschlossen werden.
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