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Im Sozialdienst arbeiten die Beschäftigten nahe am Menschen. Ihre Arbeit sollte wertgeschätzt werden, auch in Beamten- und Besoldungsrechtlichen Belangen. Foto: DBwV/ Darrelmann
Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,
ausgerechnet am Equal-Pay-Day haben die lebensälteren Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter die bitter enttäuschende Nachricht über die Ablehnung ihrer Anträge zur Verbeamtung erhalten. Die abschließende Entscheidung des BMVg, sie nicht zu verbeamten, entspricht den rechtlichen Voraussetzungen, insbesondere gemäß § 48 Abs. 1 BHO. So hohe Bedeutung hat also die (nun hoheitliche?) Tätigkeit der Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter nun doch wieder nicht, dass nach Umwandlung ihrer Dienstposten vor einigen Jahren jetzt auch ein Ausnahmetatbestand zur Besetzung mit lebensälteren Beamtinnen und Beamten geschaffen werden konnte.
Und ja, Beamten- und Tarifrecht beziehungsweise Besoldungs- und Entgeltsystem sind nicht vergleichbar. Bei einer hohen dreistelligen Differenz der Bruttobeträge zwischen der Entgeltgruppe 9c einschließlich Zulage und der Besoldungsgruppe A 12 sind die Unterschiede für die gleiche Tätigkeit allerdings auch nicht vermittelbar. Die Dotierungshebung der Dienstposten auf A 12 hatte der DBwV als Ausdruck der Wertschätzung für die hervorragende Arbeit des Sozialdienstes begrüßt, gleichzeitig jedoch auf die Problematik der lebensälteren Tarifbeschäftigten hingewiesen. Trotz ihrer Höhergruppierung in die E 9c und der Erhöhung ihrer Zulage sind sie jetzt klar die Verlierer.
Die erwartungsweckende Beratung der betroffenen Kolleginnen und Kollegen durch die Servicezentren des BAPersBw war keine „möglicherweise missverständliche Kommunikation“, sondern ist vielmehr ein handfester Skandal! Diesen gilt es dringend aufzuarbeiten. Verantwortung tragen weder die „Beratenen“, da nicht alle betroffenen Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter das Angebot missverstehen konnten, noch diejenigen Personalsachbearbeiterinnen und Personalsachbearbeiter, die die Beratung durchgeführt haben und nun als „Blitzableiter“ den Frust der Betroffenen entgegennehmen dürfen.
Hier muss es eine Vorgabe von zentraler Stelle zu dieser „Beratung“ gegeben haben. Zu befürchten ist, dass sich die Enttäuschung der Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter auf den Betriebsfrieden oder in eine innere Kündigung umschlagen könnte – mit negativen Folgen auf die Qualität des Sozialdienstes. Da die von ihm zu betreuenden Menschen überwiegend zu den Mitgliedern des DBwV zählen, wird er die weitere Entwicklung des Sozialdienstes sehr genau beobachten.
Mit herzlichen Grüßen,
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