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In der Sanität gab es unterschiedliche Vorgehensweisen bei der Rezeptierung von Verhütungspillen. Foto: picture alliance/Eibner-Pressefoto/EIBNER/Michael Weber
In der Februar-Ausgabe unseres Verbandsmagazins „Die Bundeswehr“ berichteten wir zum Thema „Ungleiche Behandlung im Vergleich zu gesetzlich Versicherten“ (S. 29). Konkret ging es um einen Fall, bei dem das Mitglied lediglich ein Folgerezept für die Pille erhalten wollte und der Truppenarzt eine Überweisung für den Gynäkologen verwehrte. Darüber hinaus musste sie überraschenderweise auch noch die Gebühr für die Rezeptierung der Pille zahlen. Das Mitglied wendete sich daraufhin an die Rechtsabteilung des DBwV, woraufhin der Fall eingehend geprüft wurde.
Bald wurde klar, dass es in der Sanität unterschiedliche Vorgehensweisen gibt, denn an anderen Standorten war es in solchen Fällen unproblematisch, dass der Truppenarzt eine Überweisung an einen zivilen Frauenarzt ausstellt, und dieser dann im Rahmen seiner Befunderstellung das jeweilige Kontrazeptivum aufführt. Anschließend verschreibt der Truppenarzt dieses Mittel als Privatrezept. Ein diesbezüglich geplanter Hinweis des Kommandos Regionale Sanitätsdienstliche Unterstützung (KdoRegSan) sollte eine einheitliche Vorgehensweise durch die Sanität sicherstellen und wies an, dass in derartigen Fällen sowohl die entsprechende Überweisung zur ärztlichen Vorstellung als auch die Kostenübernahme der Rezeptierung ausgeschlossen seien.
Das Referat 4 der Rechtsabteilung des DBwV erkannte in dieser Vorgehensweise eine Ungleichbehandlung zu gesetzlich Versicherten. Zusammen mit der stellvertretenden Vorsitzenden Sanitätsdienst im Bundesvorstand, Hauptmann Petra Böhm, setzen wir uns für die Soldatinnen der Bundeswehr ein, um ein Ende der ungerechtfertigten Ungleichbehandlung zu erreichen. Der DBwV hatte Erfolg.
Denn auch das Bundesministerium der Verteidigung sah hier Handlungsbedarf und entschied sich für einen maßgeblichen Richtungswechsel im Rahmen der Verordnung von Kontrazeptiva. Wurden Angelegenheiten, die ausschließlich der Familienplanung dienten, in der Vergangenheit von der Kostenübernahme zu Lasten der Heilfürsorge ausgenommen, werden nun u.a. die Beratung und die Untersuchung zu Fragen der Empfängnisregelung sowie die Wiederholungsverordnung von Kontrazeptiva als Vorsorgeleistungen gewertet und damit über die Heilfürsorge abgerechnet.
Das Bundesministerium der Verteidigung bestätigte damit die Rechtsauffassung des DBwV, dass der Anspruch auf ärztliche Beratung über Fragen der Empfängnisregelung zu den medizinischen Leistungen zur Vorbeugung gegen Krankheiten gehört und in der Folge vom Leistungsumfang der Heilfürsorge gedeckt sein muss.
Bezogen auf den Fall der ratsuchenden Soldatin heißt das Folgendes:
Der nunmehr abgeänderte Hinweis des KdoRegSan sieht eine Überweisung an einen Gynäkologen vor und auch die Gebühr für die bloße Rezeptierung eines Folgerezeptes muss nun nicht mehr von der Soldatin getragen werden. „Damit wurde eine Ungleichbehandlung behoben, die Soldatinnen unnötig belastete und den Dienstalltag erschwerte“, sagt Hauptmann Petra Böhm, die sich mit besonderem Engagement gerade für die Anliegen von Soldatinnen einsetzt.
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