Das Social-Media-Verhalten von Soldaten und Beamten kann beispielsweise bei Sicherheitsüberprüfungen genau geprüft werden. Foto: Bundeswehr/Andrea Bienert

Das Social-Media-Verhalten von Soldaten und Beamten kann beispielsweise bei Sicherheitsüberprüfungen genau geprüft werden. Foto: Bundeswehr/Andrea Bienert

05.09.2020
Sebastian Lohmüller

Social Media ist wie Funken: denken, drücken, sprechen

Jeder kann es, viele nutzen es. Sie bieten rund um die Uhr Zugang, mit einer oft erheblichen Reichweite - soziale Netzwerke wie Facebook, Twitter, Instagram & Co. Ihre Angebote und Inhalte sind unterschiedlich, einige sind text-, andere eher bildorientiert. Einige konsumieren nur fremde Angebote, andere liken und wiederum andere sind proaktiv unterwegs.

Das niedrigschwellige Social-Media-Angebot suggeriert oftmals einen Schutz, der in der vermeintlichen Anonymität vermutet wird. Nur ist dem nicht so. Die Nutzung von Social Media birgt gerade für Soldaten und Beamte Risiken, die über die häufig im Internet zu findenden einfachen Urheberrechtsverletzungen hinausreichen und auch dienstrechtliche Ermittlungen und Konsequenzen nach sich ziehen können.

Gerade für Soldaten und Beamte kann dies zum Karrierekiller werden. Denn das Social-Media-Verhalten, welches grundsätzlich durch die Meinungsfreiheit des Art. 5 GG gedeckt ist, muss sich wegen der für Soldaten geltenden Wohlverhaltenspflicht (§ 17 SG) auch hier widerspiegeln. Ergänzt wird dies durch das in § 12 SG enthaltene Toleranzgebot. Ein besonderer Maßstab der Zurückhaltung gilt nach § 10 Abs. 6 SG schließlich noch für Meinungsäußerungen von Vorgesetzten. Bei den Beamten muss das Verhalten den Grundsätzen des Berufsbeamtentums entsprechen und es wird ein Mindestmaß an Loyalität gegenüber dem Dienstherrn erwartet. So gebietet § 34 Beamtenstatusgesetz, dass auch außerhalb des Dienstes Beamtinnen und Beamte der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden müssen, die ihr Beruf erfordert.

Vorsicht ist geboten – auch mit "Likes"

Social Media lebt von Schnelligkeit, Aktualität und natürlich auch von Nachrichten, die beispielsweise durch Provokationen eine enorme Reichweite erlangen können. Während dabei User-Beiträge in Form von Text oder Fotos individuell zuordenbar und juristisch bewertbar sind, ist umstritten, wie sogenannte Likes juristisch zu bewerten sind. War der Like früher nur ein Bookmark, so ist aktuell juristisch die Frage, ob es sich bei einem Like um das Begrüßen einer fremden Meinung handelt oder man sich mit dem Like die fremde Meinungsäußerung sogar zu eigen macht. Diese Frage wird nämlich dann zu stellen sein, wenn die gelikte Ursprungsnachricht strafrechtlich relevant ist oder diese beispielsweise die freiheitlich demokratische Grundordnung ablehnt. Mit einem Strafverfahren ist dann in der Regel auch das disziplinarrechtliche Ermittlungsverfahren verbunden, welches ein grundsätzliches Förderungs- und Beförderungsverbot zur Folge hat; hierzu zählt auch der bevorstehende Auslandseinsatz.

Das Verhalten von Soldaten und Beamten in den sozialen Medien wird entweder anlassbezogen, beispielsweise durch Hinweise von Dritten, aber auch bei Sicherheitsüberprüfungen genau unter die Lupe genommen. Nirgends kann man so einfach so viel über einen Menschen erfahren wie hier: Was wird geschrieben, was wird geliked und wem wird gefolgt? All das liegt wie ein offenes Buch vor einem, man muss nur reinschauen. Gerne wird geschaut, welchen Personen gefolgt wird. Fällt dabei auf, dass dies Personen sind, die nicht zweifelsfrei auf dem Boden der freiheitlich demokratischen Grundordnung stehen, läuft man schnell selbst Gefahr, seine Sicherheitsstufe zu riskieren. Die Zuerkennung der jeweiligen Sicherheitsstufe obliegt der erkennenden Behörde und unterfällt einer sogenannten Einschätzungsprärogative, also einem Vorrecht der Behörde, welches juristisch kaum angreifbar ist, denn die Gerichte gehen hierbei von einer größeren Sachnähe der Behörde aus.

Der Entzug der Sicherheitsstufe, oder schon Zweifel daran, können erhebliche Karrierenachteile mit sich bringen, wenn die Verwendung auf dem nächsten Dienstposten eine solche Sicherheitsstufe voraussetzt.

Die Social-Media-Guidelines der Bundeswehr bringen dies alles leicht verständlich und gut zum Ausdruck: Leseempfehlung! Teilhabe, auch an Social Media, ist sinnvoll, wichtig und ausdrücklich erwünscht. Doch Social Media ist schließlich kein Ersatz-Personalrat. Wenn Sie wollen, dass Ihre dienstlichen Interessen vertreten werden, engagieren Sie sich im DBwV! Bis dahin gilt die Funk-Grundregel der Bundeswehr: denken, drücken, sprechen. Oder Sie stellen sich vor jeder Social-Media-Äußerung die Kontrollfrage, ob Sie sich auch mit Ihrem Dienstgrad und Namen und Ihrer Nachricht/Like vor eine Fernsehkamera stellen würden.

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