16.06.2015

Unterhaltssicherungsgesetz auf der Zielgerade

Mit der Plenarsitzung des Bundesrates am 12. Juni wurde ein von den Reservistendienst Leistenden (RDL) lang erwarteter parlamentarischer Gesetzgebungsprozess abgeschlossen. Der DBwV war von Anfang an in diesem von dem Referat P II 5des BMVg betriebenen Gesetzgebungsverfahren eingebunden und konnte umfänglich die Interessen und Forderungen der Mitglieder einbringen. Nach der noch zu erfolgenden Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt (bei Redaktionsschluss noch nicht geschehen) tritt der Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung der Unterhaltssicherung sowie zur Änderung soldatenrechtlicher Vorschriften in Kraft.

Damit erhöhen sich die Mindestleistungen für RDL ab diesem Zeitpunkt erheblich. Diese Erhöhung der Mindestleistungen für die Unterhaltssicherung der RDL entspricht etwa einer Angleichung an die Netto-Besoldung von SaZ/BS mit gleichem Dienstgrad (Erfahrungsstufe 1; Bsp.: StGefr ohne Kind 60,42 Euro/Tag, OFw mit zwei unterhaltsberechtigten Kindern 77,65 Euro/Tag, StFw ohne Kind 71,24 Euro/Tag; Hptm mit zwei unterhaltsberechtigten Kindern 99,86 Euro/Tag; Oberstlt mit drei unterhaltsberechtigten Kindern 128,82 Euro/Tag). Eine Nachberechnung der Unterhaltssicherungsbehörden für laufende Reservistendienst Leistungen erfolgt automatisch, insoweit Mindestleistungen beantragt wurden. Sollte ab Inkrafttreten des Gesetzes die Mindestleistung höher als die bereits bewilligte Verdienstausfallentschädigung (§ 13 Unterhaltssicherungsgesetz (USG)) oder die Leistungen für Selbständige (§ 13 a USG) sein, so kann auf Antrag die neue Mindestleistung gewährt werden.

Das „Gesetz über die Leistungen an Reservistendienst Leistende und zur Sicherung des Unterhalts der Angehörigen von freiwilligen Wehrdienst Leistenden“ als Neufassung des USG wird wie geplant zum 1. November 2015 in Kraft treten (siehe Interview mit Herrn Regierungsdirektor Witold M. Görlich, Referent BMVg P II 5, in: „Die Bundeswehr“, Ausgabe 6/2015 S. 33).

Neben dem Ziel der Sicherung des Lebensbedarfes der freiwillig Wehrdienst Leistenden (FWDL) und ihrer Familien, sieht der Gesetzentwurf wesentliche Vereinfachungen für Reservistendienst Leistende (RDL) vor, insbesondere für die Unterhaltssicherung der Selbständigen. Darüber hinaus soll die Attraktivität des Reservistendienstes und des freiwilligen Wehrdienstes durch die Erhöhung der Höchstbeträge (angepasst an die Preisentwicklung), die Gleichstellung von ehelichen und nichtehelichen Kindern sowie Adoptivkinder der FWDL sowie die Aufnahme von Unterhaltsansprüchen von Müttern und Vätern nichtehelicher Kinder der FWDL in das Gesetz erhöht werden. Gerade die letztgenannten Verbesserungen berücksichtigen aktuelle gesellschaftliche Entwicklungen, die Auswirkungen auf die Lebenswirklichkeit haben und eine Gesetzesänderung notwendig machen.

Die Regelung zur Erstattung von Mietaufwendungen der FWDL führt häufig zu Belastungen, die im Einzelfall über die Härtefallregelung des Gesetzes gelöst werden können. Deswegen werden Aufwendungen für selbstgenutzten Wohnraum den FWDL zukünftig bereits dann erstattet, wenn sie diesen vor Kenntnis des Zeitpunkts des Dienstantritts angemietet haben. Eine Obergrenze für die Erstattung wird es nicht mehr geben.

Ferner werden die finanziellen Leistungen der RDL vereinfacht und mit Ausnahme des Auslandsverwendungszuschlages im USG zusammengefasst. Im Wesentlichen gibt es künftig eine Reservistendienstleistungsprämie und einen Verpflichtungszuschlag pro Kalenderjahr. Die Reservistendienstleistungsprämie setzt sich aus dem bisherigen Wehrsold (leicht erhöhter Betrag) sowie dem Verpflegungsgeld zusammen (Bsp.: OStGefr 20,67 Euro/Tag; HptFw 24,38 Euro/Tag; Hptm 25,91 Euro/Tag; Oberstlt 27,15 Euro/Tag). Verpflegung wird zukünftig nicht mehr unentgeltlich bereitgestellt. Leistungszuschlag sowie Reserveunteroffizier- und Reserveoffizierzuschlag werden als Anreiz für mehr Reservistendienstleistung in dem Verpflichtungszuschlag zusammengefasst. Wer sich verpflichtet, mindestens 19 Tage im Kalenderjahr Reservistendienst zu leisten, erhält einen Verpflichtungszuschlag in Höhe von 25 Euro pro Tag, maximal 1.470 Euro im Jahr. Bei einer Verpflichtung von mindestens 33 Tagen erhält man 35 Euro pro Tag (ebenfalls gedeckelt auf 1.470 Euro im Jahr).

Die Leistungen für selbständige RDL sollen wesentlich vereinfacht werden: Sie erfolgen dann stets auf der Grundlage des letzten Einkommenssteuerbescheides (plus zusätzlich 15 % zur Erhaltung einer –nachgewiesenen- Betriebsstätte). Die Unterscheidung zwischen Weiterführung des Betriebes durch einen Vertreter und dem vollständigen Ruhen des Betriebes erfolgt zukünftig zur Entlastung der RDL nicht mehr.

Die Regelungen der Erstattung des Verdienstausfalles bei Nichtselbständigen sowie die Bestimmungen der Mindestleistungen bei den ehemaligen Berufssoldaten (Versorgungsempfänger) bleiben weitgehend unverändert.

Schließlich soll die Qualität der Bearbeitung von Anträgen auf Leistungen nach dem USG verbessert werden, indem die Zuständigkeit der Bearbeitung auf das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr übertragen wird (siehe Interview mit Herrn Direktor BAPersBw Axel Schad, Referatsgruppenleiter BAPersBw I 2.3 (Personalabrechnung), in: „Die Bundeswehr“, Ausgabe 6/2015 S. 56 f.). mk

 

  • USG Beschlussempfehlung (VA) (PDF)
  • Gesetzentwurf der Bundesregierung (PDF)