Hauptwahlvorstand beschließt neuen Termin für die Stimmabgabe zur Personalratswahl 2020 – keine Sorge, wir haben für Sie gesorgt! Foto: DBwV

Der Hauptwahlvorstand beschließt neuen Termin für die Stimmabgabe zur Personalratswahl 2020 – keine Sorge, wir haben für Sie gesorgt! Foto: DBwV

17.04.2020
Andreas Hubert

Wahltermin verschoben: Auswirkung der Entscheidung für Personalvertretungen

Berlin. Aufgrund der vorgesehenen Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) bleiben die aktuell gewählten Personalvertretungen über den 31. Mai 2020 hinaus im Amt. Damit endet die Amtszeit nicht wie geplant nach vier Jahren, sondern erst mit der Konstituierung der neu gewählten Vertretungen.
 
Auch wenn das Gesetz lediglich davon spricht, dass die Personalvertretungen die Geschäfte führen, hat dies keine Einschränkung der personalvertretungsrechtlichen Befugnis zu Folge. Dies bedeutet, dass nicht nur zwingend erforderliche Angelegenheiten gelöst werden können, sondern die Befugnis erstreckt sich grundsätzlich auf alle beteiligungspflichtigen Gegenstände und Möglichkeiten. Diese Verlängerung der Amtszeit greift auch in den Fällen, in denen die Wahl bereits fünf Jahre zurückliegt, so dass die Amtszeit auf insgesamt sechs Jahre ausgedehnt wird.

Besonders zu betrachten sind die Konstellationen, in denen die Personalvertretung bereits aktuell gemäß § 27 Abs. 3 BPersVG lediglich kommissarisch im Amt sind. Grundsätzlich wird auch diese kommissarische Amtszeit durch die Neuregelung verlängert. Ist allerdings die Handlungsfähigkeit der Personalvertretung nicht mehr sichergestellt, kann dies nur durch eine zeitnahe Neuwahl repariert werden. In solchen Konstellationen empfehlen wir, sich zwecks einer individuellen Beratung mit der Abteilung Recht des Deutschen BundeswehrVerband in Verbindung zu setzen. Allerdings ist bei der Prüfung der Handlungsfähigkeit der Personalvertretung zu beachten, dass die Beschlussfähigkeit nach § 37 BPersVG gegeben ist, wenn die Hälfte der tatsächlich noch vorhandenen Mitglieder anwesend ist. Die gesetzlich vergebene Größe oder die Zahl der ursprünglich gewählten Mitglieder ist nicht entscheidend.

Neben der Vermeidung einer personalratslosen Zeit war das Ziel der Gesetzesänderung auch, die praktische Umsetzung der Personalratstätigkeit in der aktuellen Situation zu erleichtern. Zu den Regularien der Geschäftsführung zählt grundsätzlich, dass Beschlüsse nur in Sitzungen gefasst werden können, in denen die persönliche Anwesenheit mindestens der Hälfte der Mitglieder gegeben ist. Nunmehr soll befristet bis zum 31. März 2021 auch eine Sitzungsteilnahme mittels Video- oder Telefonkonferenzen möglich sein. Allerdungs müssen die benutzten Einrichtungen durch die Dienststellen zur dienstlichen Nutzung freigegeben und jedes Mitglied mit diesem Vorhaben einverstanden sein. Somit steht den Mitgliedern ein Vetorecht gegen diese Vorgehensweise zu. Auch beim Abhalten einer Sprechstunde kann auf eine Videokonferenz zurückgewiesen werden.

Diese Änderungen ermöglichen eine Wahrnehmung der personalvertretungsrechtlichen Aufgabe auch ohne den persönlichen Kontakt. Zwar stellt dieser grundsätzlichen einen wichtigen Baustein bei der Beratung und Beschlussfassung dar, in der aktuellen Situation ermöglicht die Regelung jedoch, überhaupt wirksame Personalvertretung umzusetzen.
Bleiben Sie gesund und starten Sie mit uns, dem neuen Anlauf des Hauptwahlvorstandes zu den Wahltagen vom 9. bis 11. November 2020.

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