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Für die Anordnung von Mehrarbeit oder Überstunden bedarf es eines dienstlichen Grundes. Foto: DBwV/Hahn
Bei der Anordnung von Mehrarbeit und Überstunden hat der Personalrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG). Er bestimmt über die Frage mit, ob überhaupt Überstunden oder Mehrarbeit angeordnet werden dürfen. Es bedarf für die Anordnung eines dienstlichen Grundes. Der Personalrat bestimmt auch mit, wenn es darum geht, in welcher Weise sie geleistet werden. Dadurch sollen unzumutbaren Belastungen der Beschäftigten durch Dauer und zeitliche Lage vorgebeugt werden. Betrifft die Mehrarbeit ausschließlich die Gruppe der Soldaten, steht den Soldatenvertretern im Personalrat gemäß § 63 Abs. 1 Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG) ein Anhörungs- und Vorschlagsrecht gemäß § 25 Abs. 2 SBG zu.
Die Rechtsgrundlagen für die Anordnung von Mehrarbeit und Überstunden sind je nach Statusgruppe der Beamten, Soldaten und Tarifbeschäftigten unterschiedlich. Für Beamte gilt § 88 Bundesbeamtengesetz (BBG), wonach sie verpflichtet sind, ohne Vergütung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Sind dies mehr als fünf Stunden im Monat, werden diese durch Freizeit ausgeglichen. Soldaten können gemäß § 30c Abs. 2 Soldatengesetz (SG) in gleicher Weise zur Mehrarbeit herangezogen werden. Für Tarifbeschäftigte ist § 7 Abs. 6 und 7 des Tarifvertrags des öffentlichen Dienstes einschlägig, der Regelungen von Mehrarbeit und Überstunden enthält. Überstunden sind solche, die ungeplant über die regelmäßige Arbeitszeit von Vollbeschäftigten hinausgehen und von der Dienststelle angeordnet wurden.
Krankheitsausfälle oder zusätzlicher Arbeitsanfall können Mehrarbeit rechtfertigen
Der Personalrat prüft gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG anhand der Begründung der Dienststelle für die erwünschte Anordnung von Mehrarbeit oder Überstunden, ob tatsächlich zwingende dienstliche Verhältnisse (§ 88 BBG) dafür vorliegen oder die Besonderheiten des Dienstes die Mehrarbeit erfordern (§ 30c Abs. 2 SG). Bei der Anordnung von Überstunden für die Tarifbeschäftigten wird er den angegebenen Grund für die Anordnung der Überstunden prüfen. Grundsätzlich können ein unvorhersehbarer, zusätzlicher Arbeitsanfall sowie Krankheitsausfälle geeignet sein, um Mehrarbeit oder Überstunden zu rechtfertigen.
Es sollte aber stets, bezogen auf den Einzelfall und unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Dienststelle, eine Prüfung der seitens der Dienststelle angegebenen Gründe erfolgen. Hierbei ist auch zu hinterfragen, ob eine zusätzliche Belastung der Beschäftigten durch eine vorausschauende Planung hätte minimiert oder verhindert werden können. Verstößt die Dienststelle gegen ihre Pflicht zur vollständigen Information über die beabsichtigte Maßnahme gemäß § 66 Abs. 1 BPersVG, kann der Personalrat die Zustimmung verweigern oder die Informationen innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Äußerungsfrist von zehn Arbeitstagen nach § 70 Abs. 3 S. 1 BPersVG nachfordern.
Soweit zwischen Personalrat und Dienststelle eine abweichende, individuelle Frist nach § 70 Abs. 3 S. 3 BPersVG vereinbart wurde, gilt diese. Die Frist zur Verweigerung der Maßnahme beginnt erst mit vollständiger Informationsweitergabe an den Personalrat zu laufen, sofern der Personalrat einen Mangel ausdrücklich gerügt hat. Auch die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung sollte mitbedacht werden, da schwerbehinderte Menschen gemäß § 207 Sozialgesetzbuch IX auf ihr Verlangen nach Mehrarbeit freigestellt werden können.
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