Deutsche Soldaten der Panzerpioniertruppe und litauische Soldaten der Infanterie üben gemeinsam beim Manöver Engineer Thunder Foto: Jane Schmidt

Deutsche Soldaten der Panzerpioniertruppe und litauische Soldaten der Infanterie üben gemeinsam beim Manöver Engineer Thunder Foto: Jane Schmidt

24.05.2018

Neue Möglichkeiten fordern entschlossenes Handeln!

Sehr geehrte Leserinnen und Leser,

Der Mai ist gegangen. Die Rahmendienstvereinbarung (RDV), gezeichnet im September 2017, zur Arbeits­zeitgestaltung und Arbeitszeiterfassung im Geschäftsbereich des BMVg ist in den personalratsfähigen Dienststellen angekommen und befindet sich vielerorts in der Vorbereitung zu Umsetzung.

Erstmalig sind auch die Soldaten als Statusgruppe aufgeführt und nehmen daher in für Soldaten personalratsfähigen Dienststellen an den Segnungen der RDV teil. Für Dienststellenleiter und Personalräte ist das vielerorts eine Herausforderung, wie ich auf unzähligen Personalversammlungen zur Kenntnis genommen habe. Dienstvereinbarungen sind grund­sätzlich ja nichts Neues, die Herausforderungen liegen jetzt in der Übertragung und Umsetzung einer weit­gehenden Flexibilisierung der Arbeitszeit und Arbeits­platzmodelle für Soldaten.

Die waren, wie bereits erwähnt, bisher nicht derart gestaltungfähig, dass alle Regelungen der Tarifbeschäftigten eins zu eins übertragbar waren. Feste Arbeits-/Dienstzeiten versus Gleitzeit. Funktionszeit, Gleitzeit und Arbeitszeitkonten ohne Kern und Funktionszeit.

Schicht-/Wechselschicht­dienst flexibilisieren. Neuerungen bei Arbeits-/Dienstbefreiung und Dienstreisen. OrtsunabhängigesArbeiten und Telearbeit. Alle diese Dinge umzusetzen, wird schwierig. Sie sind aber heute notwendige Instrumente, um der Lebenswirklichkeit zu entsprechen. Das neue Soldatenbeteiligungsgesetz hat diese Instrumente bereits vereinnahmt und mit Beteiligungstatbeständen ausgestattet.

Die Umsetzung muss jetzt zwischen Dienst­stellenleitern und Personalräten erfolgen, aber nicht ohne die Mitarbeiter mit und ohne Uniform mitzunehmen. Unterschiedlichste Interessenlagen gilt es zusammenzuführen. Dabei gilt der Grundsatz„Was möglich ist, muss auch gehen.“ Die Notwendigkeit der Auftragserfüllung einer Dienststelle bleibt unbestritten, das Wohl der Beschäftigten gleichwohl ein hohes Gut – bei Beamten und Arbeitnehmern ohne Abstriche.

Soldaten ohne Personalvertretung sind von dieser Vereinbarung nicht betroffen, ihnen und ihren Vertrauenspersonen bleibt aber der Blick ins Soldatenbeteiligungsgesetz. Das gilt ohne Wenn und Aber. Um die Details muss, wie so oft, auch mal gerungen werden.Wir sind an Ihrer Seite – bleiben Sie uns gewogen!

Herzlichst
Ihr
Andreas Hubert

Mit Rat und Hilfe stets an Ihrer Seite!

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