Oberstabsfeldwebel a.D. Andreas Hubert tauscht sich regelmäßig mit Mandatsträgern des DBwV aus, um vor Ort die Stimmungslagen zu erfahren. Foto: DBwV/Hahn

Oberstabsfeldwebel a.D. Andreas Hubert tauscht sich regelmäßig mit Mandatsträgern des DBwV aus, um vor Ort die Stimmungslagen zu erfahren. Foto: DBwV/Hahn

22.05.2020
kuh

Personalratswahlen dürfen nicht zur Belastung werden

Der Deutsche Bundestag hat mit den Änderungen im Bundespersonalvertretungsgesetz den Grundstein dafür gelegt, dass die Wahlvorstände in den Bundesbehörden ausreichend zeitlichen Vorlauf für die Durchführung der Personalratswahlen aller Ebenen im Jahr 2020 – auch in schwierigen Zeiten bekommen.

Der Hauptwahlvorstand beim Bundesministerium der Verteidigung reagierte daraufhin mit der der Verlegung des Zeitpunktes für die Stimmabgabe auf Anfang November 2020. Durch die frühzeitige Ausweitung des zeitlichen Vorlaufs, haben alle Wahlvorstände in der Bundeswehr ausreichend Möglichkeiten, eine ordnungsgemäße Wahl durchzuführen. Denn durch die ergänzende Anordnung des Hauptwahlvorstands zur Briefwahl, kommt auf die Wahlvorstände ein höherer Aufwand zu.  

Bis zu vier Wahlen

Neben den Wahlen zum Hauptpersonalrat beim Bundesministerium der Verteidigung werden auch die Stufenvertretungen in den Organisationsbereichen der Bundeswehr sowie die örtlichen Personalräte neugewählt. In den Dienststellen mit mehreren Standorten wird darüber hinaus noch ein Gesamtpersonalrat gewählt. Das bedeutet, dass je nach Dienststelle bis zu vier verschiedene Personalratswahlen durchgeführt werden müssen.

Grundsätzlich gibt der Hauptwahlvorstand den bundeseinheitlichen Wahltermin vor, dem dann alle Wahlvorstände folgen. In dringenden Ausnahmesituationen können für die örtlichen Wahlen andere Wahltermine festgelegt werden, diese gelten aber nicht für die Wahlen zu den Stufenvertretungen. In der besonderen Lage „Wahlen in der Pandemie“ hat sich der geplante Regelwahltermin im April 2020 als undurchführbar erwiesen.

Der Hauptwahlvorstand hat daraufhin reagiert, um hier für alle Ebenen ein Höchstmaß an Wahlbeteiligung sicherzustellen und den Wahlvorständen in der Administration der Wahlen Luft verschafft. Zugleich können fehlerhafte Wahlgänge minimiert werden. Bei einem gemeinsamen Termin zur Stimmabgabe könnten die Wahlberechtigten in einem Vorgang alle Personalvertretungen auf einmal wählen. Wenn alle örtlichen Wahlvorstände der Empfehlung des Hauptwahlvorstands folgen, ist der Aufwand für die Wähler und Wahlvorstände gleichermaßen überschaubar.

Kein zusätzlicher Mehraufwand

„Gesetzlich ist es nicht zwingend vorgeschrieben, dass in dieser besonderen Situation alle örtlichen Wahlen zu einem Zeitpunkt stattfinden“, sagt Oberstabsfeldwebel a.D. Andreas Hubert, Vorsitzender Beteiligungsrechte im DBwV, und weiter: „Leider fühlten sich nicht alle Wahlvorstände an diese Empfehlungen gebunden.“ Zwar sieht Hubert, dass es nachvollziehbare Gründe für örtlich vereinzelt stattfindende Wahlen gibt, wenn zum Beispiel die gewählten Personalratsmitglieder aus dem Jahr 2016 nicht mehr das Mandat wahrnehmen können, keine Ersatzmitglieder mehr vorhanden sind und die Handlungsfähigkeit der Personalvertretung in der Dienststelle gefährdet ist.

Nicht nachvollziehbar sind für ihn die Gründe, die augenscheinlich auf persönlichen Beweggründen beruhen könnten und damit billigend in Kauf genommen wird, dass auf Wahlvorstände ein erheblicher Mehraufwand zukommt sowie eine Wahlmüdigkeit bei Wählerinnen und Wählern bei unterschiedlichen Wahlterminen zwischen Dienststelle und Stufenvertretung gefördert werden könnte. Gerade in großen Dienststellen steigt hierdurch auch die Gefahr, erhebliche Wahlfehler zu begehen, die dafür sorgen, dass die Stufenvertretungen erheblichen Schaden nehmen. Mehrere Tausend Stimmzettel könnten durch handwerkliche Fehler beim Versand und anschließend öffentlicher Auszählung der Rückläufe nichtig werden.
 
Hubert sieht hier durchaus noch Handlungsbedarf, um mögliche Wahlanfechtungsgründe aus der Welt zu schaffen. Er weiß aus der Lobbyarbeit heraus, dass es sicherlich nicht der Wille des Verteidigungsministeriums und ganz sicher nicht der Wille des Gesetzgebers war, temporäre, regionale lagebezogene Regelungen zu schaffen, die jetzt für unnötigen Konfliktstoff in der Fläche sorgen. Es wäre bedauerlich, wenn sich am Ende in der Corona-Krise die Verwaltungsgerichte mit der Umsetzung der guten Gesetzeslage beschäftigen müssen.

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