Prüfen Sie die Versicherungsbedingungen. Fragen Sie im Zweifel bei Ihrem Versicherungsunternehmen nach. Foto: Pixabay

Prüfen Sie die Versicherungsbedingungen. Fragen Sie im Zweifel bei Ihrem Versicherungsunternehmen nach. Foto: Pixabay

04.05.2021
Thomas Kamenzky

Das Dilemma mit der Unfallversicherung im Pflegefall

Drohender Leistungsausschluss bei anerkanntem Pflegegrad

Eine kleine Unachtsamkeit … und schon ist es passiert: ein Unfall. Arzt- und Krankenhausbesuche folgen, vielleicht auch eine Reha und dann ist mit etwas Glück in den meisten Fällen nach einigen Wochen der Betroffene wieder auf den Beinen. Der Schreck um die Situation bleibt und vor allem die Gedanken, was alles hätte noch passieren können.

Bei den weniger glücklich verlaufenden Fällen bleiben zuweilen gesundheitliche Beeinträchtigungen zurück. Meist gehen damit dann auch zusätzliche, manchmal auch sehr hohe Kosten einher. So können unter anderem Kosten für zusätzliche gesundheitliche Behandlungen entstehen, die von der Krankenkasse aus verschiedenen Gründen nicht oder nicht in vollem Umfang übernommen werden. Auch sind Umbaumaßnahmen in der Wohnung nach einem Unfall keine Seltenheit und meist mit teuren Ausgaben verbunden. Oder der finanzielle Ausgleich für den längeren Ausfall der eigenen Arbeitskraft, auch Verdienstausfall genannt.
 
Auf dieses Themenfeld hat sich die private Unfallversicherung spezialisiert und bietet verschiedene Leistungen im Falle eines Unfalls an. Dazu gehört vor allem die Invaliditätsleistung, manchmal auch eine Unfallrente oder Assistenzleistungen. Die private Unfallversicherung soll Betroffene damit nach einem Unfall finanziell unterstützen. 

Hier lohnt es sich, im Kleingedruckten nachzublättern. Die meisten privaten Unfallversicherungen haben in ihren Unfallversicherungsbedingungen (auch AUB abgekürzt) einen Ausschluss für Personen im Pflegefall verankert. Das berührt nicht die Leistungspflicht, wenn durch einen Unfall der Pflegefall eintritt, hier wird der Versicherer im Regelfall leisten.

Vielmehr geht es um Personen, die zum Unfallzeitpunkt bereits einen Pflegegrad haben. Statistisch gesehen hat dieser Personenkreis ein erkennbar höheres Unfallrisiko und kann deshalb nicht mehr (zu normalen Konditionen) versichert werden. Das gilt übrigens auch für bereits bestehende Unfallversicherungen. In den meisten Fällen schließen die Versicherungsbedingungen „dauernd schwer- oder schwerstpflegebedürftige Personen“ aus. Gemeint ist damit alles ab Pflegegrad 3 (früher Pflegestufe 2). Es gibt auch einige Versicherer, die ihren Ausschluss noch weiter fassen oder aber auf den Ausschluss komplett verzichten – hier muss jede Unfallversicherung individuell geprüft werden. Die Leistungseinschränkungen finden sich in den Versicherungsbedingungen unter Überschriften wieder wie „Ausschlüsse“ oder „nicht versicherbare Personen“. Der Ausschluss in der Unfallversicherung ist dann annäherungsweise so ausformuliert, dass …

  • bei dauernd schwer- oder schwerstpflegebedürftigen Personen
  • das Risiko nicht mehr versicherbar ist,
  • der Versicherungsschutz erlischt,
  • eine Beitragszahlungspflicht dann nicht mehr besteht und 
  • der Vertrag damit beendet ist.

Prüfen Sie Ihre Versicherungsbedingungen auf diese oder ähnliche Formulierungen. Sicherlich können auch Freunde und Familienangehörige bei der Überprüfung helfen. Im Zweifel fragen Sie schriftlich bei Ihrem Unfallversicherer, wie die Leistungen im Falle eines bestehenden Pflegegrades ausgestaltet sind.
 
Insbesondere bei Personen, die bereits heute den Pflegegrad 3 erreicht haben, sollten das Bedingungswerk und eventuelle zusätzliche Vereinbarungen der Unfallversicherung genau überprüft werden. Zeigen Sie Ihrem Versicherer eine bestehende Pflegebedürftigkeit an. Er wird Ihren Vertrag prüfen und bei nicht versicherbarem Risiko auf Ihre Beitragszahlung verzichten und den Vertrag beenden. Wer seiner Unfallversicherung die Pflegesituation versehentlich noch nicht angezeigt hat, hat unter Umständen schon länger Beiträge entrichtet für einen Versicherungsschutz, der gar nicht mehr besteht. Beantragen Sie in dem Fall auch die Rückerstattung der zu viel entrichteten Beiträge. Hier kommt es auf den jeweiligen Einzelfall an.

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