Vor dem Hintergrund der zunehmenden Digitalisierung der Arbeitswelt war es nur folgerichtig, einen Digitalisierungstarifvertrag abzuschließen. Foto: fotolia

Vor dem Hintergrund der zunehmenden Digitalisierung der Arbeitswelt war es nur folgerichtig, einen Digitalisierungstarifvertrag abzuschließen. Foto: fotolia

03.08.2021
Klaus-Hermann Scharf

DigitalisierungsTV: Klare Botschaft

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,

die Digitalisierung in der Arbeitswelt schreitet weiter voran, sie dürfte sich aufgrund der bisher in der Corona-Zeit gemachten Erfahrungen sogar noch forcieren. Die Änderungen der Arbeitsbedingungen spüren wir zunehmend, auch in allen Bereichen der Bundeswehr. Vor dem Hintergrund bestehender Unsicherheiten über die zukünftige digitale Arbeitswelt war es folgerichtig, dass die Tarifvertragspartner für die Beschäftigten des Bundes einen Digitalisierungstarifvertrag abgeschlossen haben.

Dabei ist es ihnen gelungen, mit der Tarifvereinbarung eine klare Aussage zu treffen: „Wir brauchen Euch weiterhin, aber mit anderen Aufgaben.“ Es ist ein Tarifvertrag zur Sicherung der Beschäftigung, das heißt, es enthält Instrumente der sozialen Absicherung bei weiterer Beschäftigung, jedoch keine für ein frühzeitiges Ausscheiden, wie wir es beispielsweise aus dem TV UmBw kennen. Besonders deutlich wird die Botschaft in den umfangreichen Regelungen zur Qualifizierung. Anders als im TVöD oder im TV UmBw, die stiefmütterliche Anwendungen der Qualifizierungsregelungen zulassen, besteht im DigitalisierungsTV nun erstmals ein Anspruch der Beschäftigten auf Qualifizierung, konsequenterweise allerdings auch eine Pflicht dazu.

Das ein oder andere Detail im Tarifvertrag könnte besser geregelt oder formuliert sein, beispielsweise die Entgeltsicherung von Teilzeitbeschäftigten bei Aufstockung ihrer Arbeitszeit. Diese Problematik ist bereits mit dem TV UmBw bekannt und durch Arbeitsgerichte geregelt. Kritisch müssen auch mögliche Eigenbeiträge von Beschäftigten bei Qualifizierungen gesehen werden, wenn sie Höhergruppierungen zur Folge haben. Diese Fragen sollten noch bis zum Inkrafttreten von den Tarifvertragsparteien geklärt werden. Ebenso kann es bei der Umsetzung der Tarifeinigung in der Bundeswehr im Einzelfall unklar sein, ob bei Wegfall von Arbeitsplätzen der DigitalisierungsTV oder der TV UmBw zum Zuge kommt. Hierfür sollte mit einem Abschluss einer Dienstvereinbarung Handlungssicherheit gewonnen werden.

Mit herzlichen Grüßen

Ihr Klaus-Hermann Scharf
Vorsitzender Fachbereich Zivile  Beschäftigte

 

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