Tarifübertragung: DBwV bleibt energisch dran
Broschüre: Verbesserungen durch das „Artikelgesetz Zeitenwende“
Worauf es für Senioren ankommt
Verbandspolitik am Puls der Zeit: Medialer Aufschlag des DBwV
„Soldaten müssen hautnah erleben, dass sie 24 Stunden von Drohnen bedroht sind"
„Einen 18-jährigen General nimmt mir die NATO nicht ab“
Vom Ballon zum Hightech-Flugobjekt
„Die Brutalität und Entschlossenheit des russischen Regimes muss klar benannt werden!“
Zeitsoldaten als Fachkräfte gefragt
Berufsinformationsmesse in Burg
Der Berufsförderungsdienst bei Radio Andernach
Anpassung der Geldleistungen nach dem Soldatenentschädigungsgesetz zum 1.Juli 2025
Bundestag verlängert Mandate für drei Auslandseinsätze
Bundestag berät über drei Auslandseinsätze
Schweres Gewusel im Kopf
Tagung der Themenverantwortlichen Auslandseinsatz: Eine Neuausrichtung für die Zukunft
Laufen für die gefallenen Ukrainer
120 Kilometer für 120 Gefallene
Mit jedem Schritt ein Zeichen – Startschuss für den Marsch zum Gedenken 2025
27 Kilometer für gefallene NATO-Soldatinnen und Soldaten
Urteile des Bundesarbeitsgerichts zur Härtefallregelung Foto: Fortolia
Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,die Begründungen der beiden Urteile des Bundesarbeitsgerichts zur Härtefallregelung im TV UmBw überraschen nicht. Allerdings vermisst man die Darstellung des Willens der Tarifvertragsparteien darin. Sie hatten 2001 mit dem TV UmBw einen Tarifvertrag abgeschlossen, der zur Arbeitsplatzsicherung dienen soll. Der § 11 Härtefallregelung soll als Ultima Ratio dienen, das heißt als letzte Möglichkeit, wenn alle anderen im TV UmBw vorgesehenen Maßnahmen für einen betroffenen Beschäftigten nicht greifen.
Die Personal bearbeitenden Stellen haben mehr als zwölf Jahre lang die letzte Möglichkeit – bis Ende 2009 zusammen mit der Altersteilzeitregelung – sehr häufig und großzügig angewandt, um schnell viel Personal abzubauen. Aus dieser Praxis her ist ein Anspruchsdenken entstanden, das zwar verständlich ist, jedoch – wie in diesen beiden höchstrichterlichen Urteilen bestätigt – keine Rechtsgrundlage hat. Vor dem Hintergrund der Trendwende Personal und bereits heute fehlender Fachkräfte gewinnt die Härtefallregelung nunmehr ihre ursprüngliche Bedeutung zurück.Ob die Härtefallregelung weiterhin in einem über 2017 hinaus verlängerten TV UmBw enthalten sein wird, hängt von den Tarifvertragsparteien ab. Die Notwendigkeit wäre nach wie vor gegeben angesichts weiterer Veränderungen in der Bundeswehr. Wünschenswert – und der DBwV setzt sich hierfür ein – wäre die Möglichkeit, die Härtefallregelung auch als ein Instrument für einen Ausgleich in der Altersstruktur der Tarifbeschäftigten zu nutzen. Hierfür müsste der Zweck des TV UmBw erweitert werden. Es wäre auch im Sinn der Personalverantwortlichen in der Bundeswehr, jedoch müsste das Bundesinnenministerium als Tarifpartner auf der Arbeitgeberseite mitspielen.Mit herzlichen Grüßen Ihr Klaus-Hermann ScharfVorsitzender Fachbereich Zivile Beschäftigte
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