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Eine Soldatin überprüft Sauerstoffflaschen in einer mobilen Sauerstofferzeugeranlage in der Falckenstein-Kaserne in Koblenz. Der DBwV geht davon aus, dass in allen Fällen der Amtshilfe im Covid-19-Einsatz der ATZ schnell und unbürokratisch ausgezahlt wird. Foto: Bundeswehr/Patrick Grüterich
Im Falle des Vorliegens des Ausnahmetatbestands nach § 30c Abs. 4 SG sollte eine Auszahlung des Ausnahmetatbestandszuschlags (ATZ) ohne zeitlichen Verzug sichergestellt werden.
Im Rahmen der Corona-Krise wird durch die Bundeswehr oft Amtshilfe geleistet. Dabei können die arbeitszeitrechtlichen Regelungen nach § 30c Abs. 4 Nr. 2 SG ausgesetzt werden. Zur Vergütung der sich daraus ergebenden zeitlichen Belastungen erhalten die betroffenen Soldatinnen und Soldaten einen sogenannten Ausnahmetatbestandszuschlag (ATZ) in Höhe von 91 Euro für jeden Tag, für den kein zeitlicher Ausgleich geleistet wird. Der ATZ stellt einen klassischen Verbandserfolg dar, der auf Initiative des DBwV nun den Soldaten zu Gute kommt und einen Ausgleich schafft für Zeiten großer Belastung, in denen der Dienstgeber nicht gehalten ist, den Arbeits- und Gesundheitsschutz der Soldaten wie während des Grundbetriebs zu gewährleisten.
Bereits jetzt unterstützt die Bundeswehr beispielsweise mit der Hilfe bei der Entnahme von Proben bei unter Verdachtsfällen, dem Aufbau von Unterkunftscontainern, der Rückholung deutscher Staatsangehöriger aus dem Ausland sowie der Beobachtung der Lageentwicklung und der Vorbereitung auf weitere Fälle. Die Anwendungsfälle der Amtshilfe werden aller Voraussicht nach weiter zunehmen.
Der DBwV geht davon aus, dass in allen Fällen der Amtshilfe im Rahmen der Bekämpfung von Covid-19 der ATZ auch unbürokratisch, unverzüglich und vor allem belastungsnah den Anspruchsinhabern ausgezahlt wird.
Dazu gehört, dass Umsetzungs- und Startschwierigkeiten des zum 1. Januar 2020 eingeführten Zuschlags nicht zu Lasten der Betroffenen gehen dürfen: So muss sichergestellt sein, dass die Auszahlung möglichst in dem Abrechnungslauf erfolgt, der auf die Amtshilfeleistung folgt. Nur so kann gewährleistet werden, dass die mit der Aussetzung der Arbeitszeitregelung verbundenen Mehrbelastungen zeitnah finanziell ausgeglichen werden können.
Pandemiebedingte Einschränkungen der Leistungsfähigkeit auf Seiten der Personalverwaltung dürfen nicht dazu führen, dass die Soldatinnen und Soldaten, die unter hoher zeitlicher Belastung Ihren Dienst leisten, unverhältnismäßig lange auf die Vergütung Ihrer besonderen Belastung warten müssen. Dass die Regelungen erst zum Jahresbeginn eingeführt worden sind, kann ebenfalls nicht rechtfertigen, dass die Zuschläge erst mit mehrmonatiger Verspätung abgerechnet und ausgezahlt werden.
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