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Erinnerung an Andreas Heine und Christian Schlotterhose
Resolution der 22. Hauptversammlung: DBwV fordert ein Artikelgesetz Aufwuchs und die Einführung einer Wehrpflicht
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Die 22. Hauptversammlung: Das sagen die Delegierten
Überwältigende Mehrheit für Oberst André Wüstner
Mit der geänderten Verwaltungspraxis wird eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts umgesetzt Foto: pixabay
Geldwerte Vorteile werden bei der Ermittlung des anzurechnenden Einkommens im Sinne des § 53 SVG seit dem 01.05.2018 berücksichtigt. Viele Kameraden werden vor kurzem ein Schreiben der Generalzolldirektion erhalten haben, dass ab dem 01.05.2018 in Abkehr von der bisherigen Verwaltungspraxis auch "geldwerte Vorteile" als Erwerbseinkommen im Sinne des § 53 SVG angerechnet werden. Mit der geänderten Verwaltungspraxis wird nunmehr eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.05.2011 (Az. 2 C 8/10) auch für den Bereich der Berufssoldaten als Versorgungsempfänger umgesetzt.
Gemäß Leitsatz Nr.1 dieser Entscheidung entspricht der Begriff der "Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit" im Sinne des § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG - wort- und inhaltsgleich § 53 Absatz 5 Satz 1 des SVG - dem Begriff des Einkommensteuergesetzes. Nun kennt das Einkommensteuergesetz allerdings nicht nur den Begriff des sogenannten "geldwerten Vorteils", worunter eine Form der Vergütung, die über den reinen Lohn hinausgeht und nicht in Geld ausgezahlt wird, verstanden wird. Der geldwerte Vorteil ist daher auch als Sachbezug oder Sachleistung bekannt.
Typische Beispiele sind Dienst- oder Sachleistungen wie Firmenwagen, Firmenlaptop, Firmentelefon oder Gutscheine sowie Förderungen. Ebenfalls im Einkommensteuerrecht sind Vergütungen, die Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Dienstes von ihrem Arbeitgeber zur Erstattung von Reisekosten, Umzugskosten oder Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung erhalten, soweit sie die nach § 9 als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen nicht übersteigen, geregelt (§ 3 Nr. 16 EStG) sowie Werbungskosten, zu denen unter anderem auch die sogenannten "Verpflegungsmehraufwendungen" des § 9 Abs.4a EStG zählen.
Anders als etwa die Möglichkeit der privaten Nutzung eines Firmen PKW stellt die Erstattung von tatsächlich aus dem Vermögen des Arbeitnehmers vorgenommenen Aufwendungen für den Arbeitgeber gerade keinen geldwerten Vorteil dar. Dies ergibt sich aus dem Begriff desselben: der Vorteil ist deshalb "geldwert", weil er gerade nicht in einer Geldleistung, sondern einem Nutzungsvorteil besteht, der sich aber in Geld berechnen lässt.
Bei der Erstattung von Aufwendungen wird durch den Arbeitgeber lediglich ein wirtschaftlicher Nachteil des Arbeitnehmers ausgeglichen, den dieser durch seine Tätigkeit für den Arbeitgeber hat, z.B. dadurch, dass er dienstlich bedingte Fahrten mit seinem privatem PKW durchgeführt hat oder aufgrund längerer dienstlich bedingter Ortsabwesenheit einer erhöhten Verpflegungsaufwand hat. Mit der Erstattung dieser Aufwendungen werden diese wirtschaftlich egalisiert, so dass im Ergebnis weder ein Nachteil, aber auch kein Vorteil verbleibt.
Erstattungen des Arbeitgebers für Aufwendungen, die der Betroffene zunächst aus privaten Mitteln tätigt, stellt kein Einkommen im Sinne des § 53 SVG dar! So handelt es sich z.B. bei vom Arbeitgeber ausgewiesenen Erstattungen für Reisekosten und Verpflegungsmehraufwand nicht um einen geldwerten Vorteil, der als Einkommen im Sinne des § 53 SVG zu werten wäre.
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