DBwV für neues Artikelgesetz Militärische Sicherheit, fordert aber Nachbesserungen
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Resolution der 22. Hauptversammlung: DBwV fordert ein Artikelgesetz Aufwuchs und die Einführung einer Wehrpflicht
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Die 22. Hauptversammlung: Das sagen die Delegierten
Überwältigende Mehrheit für Oberst André Wüstner
Die Änderungen im Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) bringen in der Regel Verbesserungen für Tarifbeschäftigte in der Bundeswehr. Foto: DBwV/Yann Bombeke
Zum 1. Oktober 2019 sind Änderungen im Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) in Kraft getreten, die in der Regel Verbesserungen für Tarifbeschäftigte hauptsächlich in der Bundeswehr bringen. Wesentliche Änderungen und Ergänzungen sind:
1. Durch Ergänzung des § 15 zählen für die Berücksichtigung der Vorhandwerkerzulage nun auch Beschäftigte aus Kooperationsbetrieben der Bundeswehr zu den Unterstellten eines Vorhandwerkers.
2. Zahnmedizinische Fachangestellte können nur noch in die Entgeltgruppe 6 eingruppiert werden, wenn mindestens fünf Beschäftigte, und in die Entgeltgruppe 8, wenn mindestens zehn Beschäftigte dieser Berufsgruppe der Entgeltgruppe 5 auf ausdrückliche Anordnung ständig ihnen unterstellt sind (Anlage 1, Teil III, Abschnitt 21, Unterabschnitt 8).
3. Beschäftigte können in die Entgeltgruppe 8 eingruppiert werden, die nach technischen Vorlagen besonders schwierige Bauteile und Ausrüstungsgegenstände für den Erprobungsflugbetrieb an unterschiedlichen Luftfahrzeugbaumustern im Bereich der Absetztechnik selbstständig herstellen, einbauen, instand setzen und erproben (Anlage 1, Teil IV, Abschnitt 1, E 8, Fallgruppe 5).
4. Für Tätigkeiten in der Arbeitsvorbereitung oder in der Betriebsorganisation (Anlage 1, Teil IV, Abschnitt 2) sind folgende Ergänzungen eingefügt worden:
5. Für in Wehrtechnischen Dienststellen beschäftigte Meister und staatlich geprüfte Techniker in der Flugdatenerfassung oder Flugmesstechnik wurde eine weitere Fallgruppe in der Entgeltgruppe 10 eingefügt (Anlage 1, Teil IV, Abschnitt 11), wenn sie die aufgrund entsprechender fachlicher Befähigung und bundeswehrspezifischer Zusatzausbildung für Flugdatenerfasssungseinrichtungen oder Luftfahrzeugmessanlagen selbstständig Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten, Störungssuche sowie die Überwachung an Flugdatenerfassungsanlagen oder an im Luftfahrzeug eingesetzten Messanlagen vornehmen.
6. Für Beschäftigte mit speziellen Instandsetzungs- oder Wartungstätigkeiten an Luftfahrzeugen (Anlage 1, Teil IV, Abschnitt 15) wurden zwei Entgeltgruppen hinzugefügt:
7. Schießbahnwarte und Schießstandwarte ohne entsprechende Berufsausbildung werden zukünftig in Entgeltgruppe 4 eingruppiert (Anlage 1, Teil IV, Abschnitt 28).
Ergibt sich aufgrund der geänderten tariflichen Regelungen eine Höhergruppierung, so muss diese bis spätestens zum 30. September 2020 bei der zuständigen Personal bearbeitenden Stelle beantragt werden. Die Höhergruppierung wirkt rückwirkend zum 1. Oktober 2019.
Bei der im April 2018 erfolgten Änderung des TV EntgO Bund ergaben sich für Stationshilfen in Bundeswehrkrankenhäusern oder anderen kurativen Einrichtungen der Bundeswehr zwischen den Tarifvertragsparteien unterschiedliche Interpretationsspielräume hinsichtlich ihrer Eingruppierung. Diese sind nun mit der jetzt vorgenommenen Änderung durch Hinzufügung der Fallgruppe 3 bereinigt worden, sodass nun alle Stationshilfen in die Entgeltgruppe 3 eingruppiert werden können (Anlage 1, Teil IV, Abschnitt 14). Auch hier muss ein Antrag auf Höhergruppierung bis zum 30. September 2020 gestellt werden, jedoch wirkt diese bereits zum 1. März 2018 zurück.
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