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Lockheed-Martin hatte ein Angebot für sein Modell CH-53K vorgelegt und wollte die Bundeswehr zur Fortsetzung des gestoppten Vergabeverfahrens zur Beschaffung eines schweren Transporthubschraubers verpflichten. Dem hat das Bundeskartellamt nun eine Absage erteilt. Foto: Lockheed-Martin
Bonn. Das im vergangenen Jahr gestoppte Vergabeverfahren für den Kauf neuer schwerer Transporthubschrauber der Bundeswehr muss nicht fortgesetzt werden. Das hat die 1. Vergabekammer beim Bundeskartellamt entschieden, wie die Behörde am Dienstag (9. März) mitteilte. Das Beschaffungsamt der Bundeswehr hatte das Verfahren aufgehoben, weil die Angebotspreise der Bieter deutlich über den im Bundeshaushalt für die Beschaffung der Hubschrauber veranschlagten Kosten gelegen hätten.
Angebote hatten laut Bundeskartellamt nur die beiden US-amerikanischen Unternehmen Lockheed-Martin und Boeing eingereicht. Lockheed-Martin hatte bei der Vergabekammer beantragt, die Bundeswehr zur Fortsetzung des Vergabeverfahrens zu verpflichten. Dem erteilte die Behörde eine Absage.
Öffentliche Auftraggeber könnten nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zur Fortsetzung eines aufgehobenen Vergabeverfahrens verpflichtet werden. „Ein solcher Fall lag hier nicht vor“, sagte Kartellamtspräsident Andreas Mundt laut Mitteilung. Lockheed-Martin kann gegen die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht Düsseldorf einlegen.
Die Bundeswehr benötigt dringende einen Nachfolger für den in die Jahre gekommenen Sikorsky CH-53G, der bis 2030 aus dem Betrieb genommen werden soll. Die ersten Hubschrauber dieses Modells wurden bereits 1972 an die Bundeswehr ausgeliefert. Der CH-53G wurde seitdem von den Streitkräften intensiv eingesetzt, unter anderem auch viele Jahre in Afghanistan.
Die Vergabekammer stellte allerdings die Rechtswidrigkeit der Aufhebungsentscheidung fest. Die durch die Bundeswehr vorgenommene Schätzung der Beschaffungskosten für die Hubschrauber, die die Grundlage für die Beantragung der Haushaltsmittel bilde, sei nicht nachvollziehbar dokumentiert gewesen. Diese Rüge sei unabhängig von der Entscheidung über die beantragte Fortsetzung des Vergabeverfahrens erfolgt, sagte ein Sprecher des Kartellamts.
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