70 Jahre DBwV – Die Erfolgsgeschichte geht weiter
Ein Abend im Zeichen des Jubiläums
Klartext in spannenden Zeiten
Zielgruppentagung des Unterstützungsbereichs
Das Leben der anderen
„Last Call!“ – Der letzte Bundeswehr-Einsatz in Kabul
Kampfschwimmer – der Kern der Spezialkräfte der Marine
Gefahr im Anflug: Warum Deutschland bei der Drohnenabwehr hinterherhinkt
Leistungen im Soldatenentschädigungsgesetz werden angepasst
Brücke in die Zukunft: Die Tagung für Soldaten auf Zeit
Vom Dienstherrn zum Arbeitgeber: Wie Soldaten im Justizvollzug eine neue Zukunft finden
SaZ-Onlinetreff: Rentenansprüche sichern – Nachversicherung, Aufstockung und Übergangsleistungen richtig nutzen
Mandat ein letztes Mal verlängert: Bundeswehreinsatz UNIFIL im Libanon
EUFOR Althea und KFOR: Bundestag stimmt für Verlängerung
Bundestag berät über letztmalige Verlängerung des Bundeswehreinsatzes im Libanon
Bundestag berät über die Bundeswehrbeteiligung an KFOR und EUFOR ALTHEA
Erinnerung an Hauptfeldwebel Mischa Meier
Marsch zum Gedenken endet in der Gluthitze Berlins
Startschuss für den Marsch zum Gedenken 2026
Erinnerung an Andreas Heine und Christian Schlotterhose
Resolution der 22. Hauptversammlung: DBwV fordert ein Artikelgesetz Aufwuchs und die Einführung einer Wehrpflicht
Europa und Ehrungen stehen im Mittelpunkt
Die 22. Hauptversammlung: Das sagen die Delegierten
Überwältigende Mehrheit für Oberst André Wüstner
Berichte über Aufnahmepraktiken in der Staufer-Kaserne schockierten vor einem Jahr die Öffentlichkeit. Vier Soldaten wurden entlassen. Nun stellte der Verwaltungsgerichtshof fest: Die Beteiligung an «Folterritualen» ist ein schwerwiegendes Fehlverhalten. Mannheim - Die Entlassung von Bundeswehr-Soldaten wegen ihrer Teilnahme an demütigenden Aufnahmeritualen in Pfullendorf war nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) rechtens. Jeder «Spaß» ende dort, wo er die Würde, die Ehre und/oder die körperliche Unversehrtheit eines Kameraden verletze, hieß es am Freitag (9. Februar 2018) in der Begründung des VGH in Mannheim. Selbstgeschaffene bundeswehrinterne Aufnahmerituale würden die generelle Gefahr des Ausartens in sich tragen. Das Gericht wies damit die Anträge von drei Soldaten zurück, gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen in Berufung zu gehen. Die Fälle sind somit rechtskräftig abgeschlossen.Vor dem VGH ging es um die Frage, ob die Soldaten ihre Dienstpflichten verletzt hatten. Obendrein ermittelte die Staatsanwaltschaft Hechingen wegen möglicherweise strafbarem Verhalten gegen sieben Soldaten. Diese Ermittlungsverfahren wurden nun allerdings eingestellt. Den Beschuldigten habe kein strafbares Verhalten nachgewiesen werden können, teilte die Behörde am Freitag mit. Lediglich ein Rekrut habe angegeben, dass er das Ritual als unangenehm empfunden habe - in den übrigen Fällen hätten die Betroffenen ausgesagt, dass sie mit der Durchführung einverstanden gewesen seien. Gewalt sei ihnen weder zugefügt noch angedroht worden. Eine strafbare Handlung liege daher nicht vor. Vor einem Jahr hatten Berichte aus der Staufer-Kaserne die Öffentlichkeit schockiert. Es ging um angebliche sexuell-sadistische Praktiken - die Justiz bestätigte diese Vorwürfe nicht - und um quälerische Rituale. Verteidigungsministerin Ursula von der Leyen (CDU) hatte die Vorgänge als «abstoßend und widerwärtig» bezeichnet. Wegen der quälerischen Aufnahmerituale waren vier Soldaten Anfang 2017 aus der Truppe ausgeschlossen worden - zu Recht, wie das Verwaltungsgericht Sigmaringen entschied. Gegen dieses Urteil hatten die Betroffenen beim VGH die Zulassung auf Berufung beantragt. Ein vierter gefeuerter Soldat hatte seinen Antrag zurückgenommen. Die Beteiligung an «Folterritualen» erweise sich als schwerwiegendes Fehlverhalten, hieß es in der Begründung des Verwaltungsgerichtshofs. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend dargelegt, dass die Behandlung des «Täuflings» und des «Gefangenen» an Folterszenen erinnere. Diese Szenen seien darauf gerichtet, die Opfer auch in ihrer Ehre und Würde zu verletzen. Ob diese Rituale im Einverständnis aller Beteiligten durchgeführt worden seien und auch alle Beteiligten diese Behandlung als Spaß angesehen hätten, sei rechtlich unerheblich. Folterrituale seien objektiv geeignet, den militärischen Zusammenhalt im Sinne eines gegenseitigen Vertrauens zu gefährden, urteilte der VGH.
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