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Personalversammlungen sind für Personalräte eine wesentliche Kommunikationsmöglichkeit mit den Beschäftigten der Dienststelle. Foto: DBwV/Schmidt
Die Bedeutung und das Abhalten von Personalversammlungen sind für Personalräte eine wesentliche Kommunikationsmöglichkeit mit den Beschäftigten der Dienststelle und sind deshalb gesetzlich vorgeschrieben.
Die Personalversammlung ist nicht nur ein Gremium, welches antragsberechtigt ist, sondern sollte vom Personalrat als Forum für eine dienstlichen Aussprache verstanden und genutzt werden. Der Personalrat berichtet der Belegschaft nicht nur über seine Arbeit, sondern hat die Möglichkeit, sich mit den Beschäftigten auszusprechen, das heißt Lob, Kritik, Ideen, Wünsche, Anregungen und Sorgen mit den Beschäftigten zu erörtern.
Außerdem können die Beschäftigten in der Personalversammlung dem Personalrat Anträge unterbreiten und zu den Beschlüssen des Personalrats Stellung nehmen. Auf diese Weise eruierte Themenkomplexe können auf die Agenda des Personalrats gesetzt oder im Falle anstehender Personalratswahlen in ein Wahlkonzept integriert werden, um eine optimale Interessenvertretung der Beschäftigten zu ermöglichen.
Der gesetzliche Rahmen für das Abhalten von Personalversammlungen wird mit den §§ 48 bis 52 BPersVG geschaffen. Die Personalversammlung wird unter anderem aufgrund eines förmlichen Beschlusses des Personalrats einberufen und setzt sich aus den Beschäftigten der Dienststelle zusammen, geleitet wird sie vom Personalratsvorsitzenden, vgl. § 48 Abs. 1 BPersVG. Ein Teilnahmerecht besteht für alle Beschäftigten, die der Dienststelle zugehören, das heißt in diese eingegliedert sind. Von einer Eingliederung kann ausgegangen werden, wenn ein Beschäftigter in der Dienststelle nach Weisungen des Dienststellenleiters an der Erfüllung öffentlicher Aufgaben mitwirkt. Ein möglicher Urlaub, eine Elternzeit oder ähnliches stehen einer Teilnahmeberechtigung nicht entgegen.
Auch die Wählbarkeit und Wahlberechtigung der Beschäftigten sind für das Bestehen eines Teilnahmerechts nicht entscheidend. Ein Teilnahmerecht besteht gleichfalls für Beauftragte der in der Dienststelle vertretenen Berufsverbände und Gewerkschaften, sofern ein Mitglied der Gewerkschaft oder des Berufsverbands in der Dienststelle tätig ist, § 52 Abs. 1 BPersVG. Der Beauftragte kann zu einzelnen Themenkomplexen sprechen und durch seine vertieften Sachkenntnisse sowie verbandspolitische Erfahrung hilfreich unterstützen und zur Seite stehen.
Eine Verpflichtung eines Beschäftigten zur Teilnahme an Personalversammlungen besteht indes nicht, auch wenn diese sinnvoll wäre, um einen regen und konstruktiven Austausch zu erzielen.
Die Personalversammlungen finden nicht öffentlich statt, vgl. § 48 Abs. 1 S. 3 BPersVG. Sinn und Zweck der Nichtöffentlichkeit ist es, einen offen geführten, sachlichen Austausch zwischen den Beschäftigten, der Dienststellenleitung und dem Personalrat zu ermöglichen, welcher nicht durch dienststellenfremde Erwägungen beeinflusst werden soll.
Dem Personalratsvorsitzendem obliegt die Leitung der Personalversammlung, mit der auch das Hausrecht einhergeht. Daher sind etwaige Verstöße gegen das Gebot der Nichtöffentlichkeit vom Personalratsvorsitzenden unverzüglich zu ahnden, diese können sowohl in der Teilnahme Unbefugter als auch in der Behandlung unzulässiger Themen liegen.
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