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Entgegen der zumindest bisherigen Verwaltungspraxis der Wehrbereichsverwaltungen hat der DBwV von Anfang an die Rechtsauffassung vertreten, dass Einkünfte eines Pensionärs aus dem Betrieb einer sog. Photovoltaikanlage nicht als Erwerbseinkommen (Hinzuverdienst) auf die Versorgungsbezüge angerechnet werden dürfen.
Diese Rechtsauffassung des Verbandes wurde nun in einem Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 26. Februar 2013 – 1 K 1085/12.KO – bestätigt.
Zum Hintergrund:
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sowohl des Bundesverfassungs- als auch des Bundesverwaltungsgerichts hat der Dienstherr die Alimentation (Versorgung) grundsätzlich ohne Rücksicht auf eigene Einkünfte des Ruheständlers zu gewähren. Dieses Prinzip ist jedoch dann eingeschränkt, wenn es sich um Einkünfte handelt, die ursächlich auf den Wegfall der Dienstleistungspflicht zurückzuführen sind bzw. auf einer die Arbeitskraft des Ruheständlers nennenswert beanspruchenden erwerbswirtschaftlichen Betätigung beruhen.
Anders formuliert soll bzw. darf die Hinzuverdienstregelung aus verfassungsrechtlichen Gründen nur solche Einkünfte erfassen, die dadurch ermöglicht werden, dass der Berufssoldat vorzeitig in den Ruhestand versetzt wird und deshalb überhaupt erst in der Lage ist, in der Zeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (zwischen dem 65. und 67. Lebensjahr) durch nennenswerten Einsatz seiner Arbeitskraft zusätzliche Einkünfte zu erzielen.
Die sachliche Rechtfertigung für die Kürzung der Versorgungsbezüge stellt in diesem Falle also das Prinzip des sog. Vorteilsausgleichs dar.
Das bedeutet auch, dass (steuerrechtliche) Einkünfte z. B. aus Gewerbebetrieb nicht automatisch zugleich immer (versorgungsrechtliche) Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob es sich tatsächlich um Einkünfte handelt, die auf einem nennenswerten Einsatz der Arbeitskraft beruhen oder ob die entsprechende Tätigkeit dafür nicht ausreicht.
Für Einkünfte aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage hat das VG Koblenz das Vorliegen relevanter Einkünfte nunmehr verneint.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten sind nachfolgend die Entscheidungsgründe der genannten richterlichen Entscheidung abgedruckt.
Es wird abschließend empfohlen, sich auf die Gründe dieser Gerichtsentscheidung zu berufen, wenn weiterhin Einkünfte aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage als Hinzuverdienst angerechnet werden bzw. angerechnet werden sollten.
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