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Eine Beamtin hatte geltend gemacht, dass der Zweck der jeweiligen Leistungsbeurteilungen unterschiedlich sei. Das Thüringer Oberverwaltungsgericht wies die Beschwerde zurück. Foto: Fotolia
Qualifizierte Arbeitszeugnisse sind grundsätzlich mit dienstlichen Beurteilungen vergleichbar. Das entschied das Thüringer Oberverwaltungsgericht und wies damit die Beschwerde einer Beamtin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar zurück (Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 26. Februar 2019 – 2 EO 883/17). Die Beamtin hatte geltend gemacht, dass der Zweck der jeweiligen Leistungsbeurteilungen unterschiedlich sei.
Hintergrund: Im Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft war die Stelle eines Referenten ausgeschrieben. Im Auswahlverfahren kamen eine Beamtin und eine Arbeitnehmerin in die engere Auswahl. Im Auswahlverfahren wurde bei der „Übersetzung“ des qualifizierten Arbeitszeugnisses der Arbeitnehmerin im Vergleich zur dienstlichen Beurteilung der Beamtin der Arbeitnehmerin ein Leistungsvorsprung eingeräumt.
Die antragstellende Beamtin führte an, dass dienstliche Beurteilungen und Arbeitszeugnisse nicht miteinander verglichen werden können. Der Zweck der jeweiligen Bewertungsmittel sei unterschiedlich. Ein Arbeitszeugnis sei wohlwollend zu formulieren und dürfe dem Arbeitnehmer das berufliche Fortkommen nicht erschweren. Eine dienstliche Beurteilung sei hingegen nicht vom Wohlwollen des Dienstherrn geprägt und werde nach einem einheitlichen Vergleichsmaßstab erstellt. Der Wahrheitsgrundsatz werde bei Arbeitszeugnissen nicht konsequent umgesetzt.
Das Gericht entschied, dass bei unterschiedlichen Beurteilungsrichtlinien und -systemen der Dienstherr bei Bewerbungen einen objektiven Vergleichsmaßstab bilden müsse, um eine Auswahlentscheidung nach dem Grundsatz der Bestenauslese zu treffen. Die Vergleichbarkeit scheitere nicht am unterschiedlichen Status der Bewerber. Das qualifizierte Arbeitszeugnis stelle ein adäquates Bewertungsmittel dar. Dieses soll Angaben über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie alle wesentlichen Tatsachen und Bewertungen zu Leistung und Verhalten enthalten, die für ein Gesamturteil relevant sind. Wichtig sei nur, dass das Instrument der Bestenauslese gleichmäßig und nach einheitlichen Maßstäben auf alle Bewerber angewendet wird, um die Vergleichbarkeit zu gewährleisten. Sollten Schwierigkeiten bei der sachgerechten „Übersetzung“ eines qualifizierten Arbeitszeugnisses auftreten, sodass eine Vergleichbarkeit mehrerer Bewerber nicht möglich ist, könne eine ergänzende Stellungnahme des Arbeitgebers angefragt werden. Diese soll der Beurteilung eines Beamten entsprechen oder zumindest große Bestandteile einer solchen enthalten. Der in der Praxis geltende Maßstab der wohlwollenden Bewertung in Arbeitszeugnissen müsse im Zusammenspiel mit dem Wahrheitsgrundsatz angewandt werden und eine geschulte personalbearbeitende Stelle könne die im Arbeitszeugnis enthaltene Beurteilung deutlich erkennen und in die Bewertung der Bewerber einfließen lassen.
Zudem spreche vorliegend für eine grundsätzliche Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilung und des qualifizierten Arbeitszeugnisses, dass beide vom selben Dienstherrn stammen und der Beurteiler das Arbeitszeugnis in Kenntnis erstellt habe, dass es als Grundlage einer Auswahlentscheidung genutzt werden würde.
Das Gericht führte weiter aus, dass eine zusätzliche Stellungnahme zum Arbeitszeugnis der Arbeitnehmerin nicht notwendig gewesen sei, da die Arbeitnehmerin ihre sehr guten Leistungen auf einer Stelle, die mit der Entgeltgruppe E 14 TV-L bewertet war, geleistet habe. Die Beamtin habe ihre sehr gute Beurteilung hingegen in einem Statusamt, das der Besoldungsgruppe A 12 Thüringer Besoldungsgesetz (THürBesG) zugeordnet ist, erhalten. Die Tätigkeit der Entgeltgruppe E 14 TV-L sei vergleichbar mit einer Tätigkeit im höheren Dienst im Statusamt der Besoldungsgruppe A 13 – 14 THürBesG, sodass die sehr guten Leistungen der Arbeitnehmerin stärker gewichtet werden müssen als die sehr guten Leistungen der Beamtin.
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