70 Jahre DBwV – Die Erfolgsgeschichte geht weiter
Ein Abend im Zeichen des Jubiläums
Klartext in spannenden Zeiten
Zielgruppentagung des Unterstützungsbereichs
Das Leben der anderen
„Last Call!“ – Der letzte Bundeswehr-Einsatz in Kabul
Kampfschwimmer – der Kern der Spezialkräfte der Marine
Gefahr im Anflug: Warum Deutschland bei der Drohnenabwehr hinterherhinkt
Leistungen im Soldatenentschädigungsgesetz werden angepasst
Brücke in die Zukunft: Die Tagung für Soldaten auf Zeit
Vom Dienstherrn zum Arbeitgeber: Wie Soldaten im Justizvollzug eine neue Zukunft finden
SaZ-Onlinetreff: Rentenansprüche sichern – Nachversicherung, Aufstockung und Übergangsleistungen richtig nutzen
Mandat ein letztes Mal verlängert: Bundeswehreinsatz UNIFIL im Libanon
EUFOR Althea und KFOR: Bundestag stimmt für Verlängerung
Bundestag berät über letztmalige Verlängerung des Bundeswehreinsatzes im Libanon
Bundestag berät über die Bundeswehrbeteiligung an KFOR und EUFOR ALTHEA
Erinnerung an Hauptfeldwebel Mischa Meier
Marsch zum Gedenken endet in der Gluthitze Berlins
Startschuss für den Marsch zum Gedenken 2026
Erinnerung an Andreas Heine und Christian Schlotterhose
Resolution der 22. Hauptversammlung: DBwV fordert ein Artikelgesetz Aufwuchs und die Einführung einer Wehrpflicht
Europa und Ehrungen stehen im Mittelpunkt
Die 22. Hauptversammlung: Das sagen die Delegierten
Überwältigende Mehrheit für Oberst André Wüstner
Leipzig - Der jahrelange Streit um die Rechtmäßigkeit eines Tornado-Tiefflugs über ein Protestcamp beim G8-Gipfel in Heiligendamm 2007 geht in eine weitere Runde. Auf die Klagen zweier Camp-Teilnehmer hin stellte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Mittwoch (25. Oktober 2017) fest, dass der Tiefflug ein Einschnitt in deren Versammlungsfreiheit gewesen sei. (Az.: 6 C 45.16 und 6 C 46.16) Der Bundeswehr-Kampfjet sei in nur 114 Metern Höhe mit extremer Lärmentfaltung über das Camp hinweggeflogen, um Fotos zu machen. Das habe einschüchternd und angsteinflößend wirken müssen. Ob der Flug aber trotzdem als Maßnahme der Gefahrenaufklärung gerechtfertigt gewesen sei, habe das Bundesverwaltungsgericht nicht abschließend entscheiden können. Die Leipziger Richter verwiesen den Fall daher zur erneuten Prüfung zurück an das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern.
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