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Gedenken: Erinnerung an Feldwebel Alexander Arndt
Gedenken: Erinnerung an Oberstabsarzt Dr. Dieter Eißing
Resolution der 22. Hauptversammlung: DBwV fordert ein Artikelgesetz Aufwuchs und die Einführung einer Wehrpflicht
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Die 22. Hauptversammlung: Das sagen die Delegierten
Überwältigende Mehrheit für Oberst André Wüstner
Künftig können Trennungsgeldempfänger darauf setzen, dass die Mieten bis zur Höhe der immer aktuell festgelegten Obergrenze für den jeweiligen Standort erstattet werden. Foto: dpa
Berlin. Nun ist es möglich: das sogenannte Hineinwachsen in die Mietobergrenze beim Inlands-Trennungsgeld. Was verbirgt sich dahinter? Mit Schreiben vom 14. Oktober 2019 hat die Abteilungsleiterin IUD ein Problem gelöst, das auch den DBwV seit Jahren beschäftigt. Es geht um Trennungsgeldempfänger und besagte Mietobergrenzen. Bislang war es so, dass ein Trennungsgeldbezieher, der eine entsprechende Wohnung anmietete, die Mietkosten lediglich bis zur Höhe der einmal durch den Dienstherrn festgelegten Obergrenze für diese Region erstattet bekam. Er profitierte nicht davon, wenn sich diese Mietobergrenze im Laufe der Zeit erhöhte – was die Regel ist. Der Dienstherr argumentierte, dass es auf den Zeitpunkt des Beginns der Personalmaßnahme ankomme. Der Betroffene blieb also teilweise unter Umständen jahrelang auf Mehrkosten sitzen, wenn er eine Wohnung gemietet hatte, deren Kosten zum Beginn der Personalmaßnahme über der damaligen Mietobergrenze lagen.
Dagegen gab und gibt es gute juristische Argumente, sodass der DBwV seit Jahren auf Arbeitsebene eine Änderung der Erlasslage eingefordert hat. Er hat zudem seine Position durch die Gewährung von Rechtsschutz für Mitglieder untermauert . Gerade in der jüngsten Vergangenheit gab es erfreuliche Urteile von Verwaltungsgerichten, die seine Argumentation stützen. Nun hat also das Verteidigungsministerium in Absprache mit dem insoweit federführenden Bundesinnenministerium eine Änderung der Verwaltungspraxis vorgenommen. In Zukunft sollen in jedem Monat die Mietobergrenzen neu betrachtet werden. So können die Betroffenen darauf setzen, dass die Mieten bis zur Höhe der immer aktuell festgelegten Obergrenze für den jeweiligen Standort erstattet werden.
Das ist ein echter Verbandserfolg, da sich gute juristische Argumente, gepaart mit rechtspolitischen Maßnahmen in Form des verbandlichen Rechtsschutzes, sowie ein ganzes Stück Beharrlichkeit ausgezahlt haben.
Diese Lösung ist flexibel, löst das Problem der Betroffenen und ist daher zu begrüßen. Allerdings gibt es auch einen Wermutstropfen. Sinkt (was eher unwahrscheinlich ist) die Mietobergrenze in einem Ballungsraum, wird ab diesem Zeitpunkt für alle dortigen Trennungsgeldempfänger nur noch der reduzierte Satz gezahlt, auch wenn die tatsächlichen Mieten höher sind. Hier wird der Dienstherr dann vermutlich darauf verweisen, dass ein Umzug in ein anderes Domizil möglich wäre. Die möglichen Folgen für Betroffene und etwaige Lösungsoptionen müssen dann in der Praxis betrachtet werden. Der DBwV wird die Entwicklung hier weiter verfolgen und gegebenenfalls seinen Einfluss geltend machen.
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