Ein Zeugnis dessen, was passiert, wenn Politik an ihre Grenzen stößt
300 Seminare für einen geordneten Übergang in den Ruhestand
DBwV für neues Artikelgesetz Militärische Sicherheit, fordert aber Nachbesserungen
Mannschaften, eine Dienstgradgruppe vor großen Aufgaben
Trumps strategischer Fehlschluss trifft auch Europa
Die alte Raubkatze und der Mut der Ukrainer
Der Landesverband Ost feiert Geburtstag – Die „Armee der Einheit“ wurde im DBwV verwirklicht
Der Aufwuchs der Reserve als sicherheitspolitische Aufgabe
EuGH: Fahrten von einem zentralen Stützpunkt zu wechselnden Einsatzorten können Arbeitszeit sein
Kabinett beschließt Novellierung der Bundeslaufbahnverordnung – wichtige Forderungen umgesetzt
Panzerbrigade 45: Einsatzversorgung in Litauen gesichert
Verbandserfolg: Ehepartnerzuschlag für ins Ausland mitreisende Ehegatten durchgesetzt
Anpassung des Auslandsverwendungszuschlags in Jordanien und Erbil
Bundeswehr bleibt im Einsatz gegen IS
Weihnachtszeit im Libanon und in Litauen
Bundestag verlängert EU- und Nato-Mission im Mittelmeer
Ein Ausweis, der mehr als Anerkennung sein kann
16 Jahre nach dem Karfreitagsgefecht: Mehr als 26.000 machen beim 16K3-Gedenkmarsch mit
Gedenken: Vor 16 Jahren fielen drei Soldaten beim Karfreitagsgefecht
„Lassen Sie uns gemeinsam den Tag deutschlandweit zu etwas Besonderem machen“
Resolution der 22. Hauptversammlung: DBwV fordert ein Artikelgesetz Aufwuchs und die Einführung einer Wehrpflicht
Europa und Ehrungen stehen im Mittelpunkt
Die 22. Hauptversammlung: Das sagen die Delegierten
Überwältigende Mehrheit für Oberst André Wüstner
Ausbildung der Brandbekämpfung im „Flash Over“-Container an der Schule ABC-Abwehr und Gesetzliche Schutzaufgaben in Sonthofen Foto: Bbundeswehr/Rott
Berlin. Sie haben Rufbereitschaft, herzlichen Glückwunsch! So oder so ähnlich ergeht es vielen Angehörigen der Bundeswehr, egal ob Soldat oder Beamter. Insbesondere am Wochenende ist das hart, berichten unsere Mitglieder.Umso interessanter ist daher die neue Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Thema Bereitschaftsdienst, wenn Arbeitnehmer innerhalb kurzer Zeit verpflichtet sind, die Arbeit aufzunehmen (Urteil vom 21. Februar 2018 Az.: C-518/15). Das Urteil, das in Bezug auf einen belgischen Feuerwehrmann ergangen ist, hält die Rechtsabteilung des DBwV für auf die Bundeswehr übertragbar, denn das Urteil bezieht sich auf die für alle geltende EU-Arbeitszeitrichtlinie.
Hintergrund war folgender: Der Feuerwehrmann befand sich in Rufbereitschaft und war verpflichtet, dem Ruf seines Arbeitsgebers zum Einsatz innerhalb von acht Minuten Folge zu leisten. Klar, dass sich da für den BundeswehrVerband die Frage stellt, ob dies nicht auch auf die in der Bundeswehr bestehenden Rufbereitschaften oder „Notice-to-Move“-Zeiten übertragbar ist. Hier gilt es zunächst, etwas Trennschärfe in die Sache zu bringen. Bei Bereitschaftsdiensten muss der Soldat erreichbar sein und darf seinen Aufenthaltsort nicht frei wählen. In der Folge sind Bereitschaftsdienste zu 100 Prozent als Arbeitszeit anzuerkennen. Rufbereitschaftsdienst wird hingegen nur zu einem gewissen Teil als Arbeitszeit anerkannt. Dies ist auch vereinbar mit dem Europarecht. Voraussetzungen für eine Rufbereitschaft sind neben der Erreichbarkeit die freie Wahl des Aufenthaltsorts. Und genau darauf kommt es nach der neuen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nun an. Dieser geht davon aus, dass bei einer „Notice-to-Move“-Zeit von acht Minuten die freie Wahl des Aufenthaltsorts dann objektiv eingeschränkt ist, wenn aufgrund der kurzen Zeit keine Möglichkeit besteht, sich seinen persönlichen und sozialen Interessen widmen zu können.
Für die Bundeswehrangehörigen bleibt damit die Frage, ab welcher „Notice-to-Move“-Zeit dies der Fall ist. Der Europäische Gerichtshof kann dazu keine Aussage treffen, denn das Gericht urteilt nur über den Einzelfall. So muss die Bundeswehr, aus Sicht der Rechtsabteilung des DBwV, eigene Kriterien entwickeln, wann dies der Fall ist. Dies sollte im Rahmen der Beteiligung diskutiert werden. Ausgehend von der Einschränkung, den persönlichen und sozialen Interessen nicht mehr nachgehen zu können, könnte man dies auch bei einer Zeit von 60 Minuten annehmen. Denn dann fehlt es bereits an der Möglichkeit, überhaupt nur einen Kinobesuch durchzuführen. Auch bei 90 Minuten kann durchaus darüber diskutiert werden, ob der Soldat in seinen persönlichen und sozialen Interessen über das Maß hinaus eingeschränkt ist. Eben dieses Maß muss nun durch das BMVg definiert werden, denn Rufbereitschaftsdienste sind – je nach Prüfung des Einzelfalls – zukünftig zu 100 Prozent als Arbeitszeit zu werten, auch in der Bundeswehr.
Angehörige der Bundeswehrfeuerwehren sind DBwV-Mitglieder, weil:
Erfolge des DBwV für zivile Beschäftigte in der Bundeswehrfeuerwehr:
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