70 Jahre DBwV – Die Erfolgsgeschichte geht weiter
Ein Abend im Zeichen des Jubiläums
Klartext in spannenden Zeiten
Zielgruppentagung des Unterstützungsbereichs
Das Leben der anderen
„Last Call!“ – Der letzte Bundeswehr-Einsatz in Kabul
Kampfschwimmer – der Kern der Spezialkräfte der Marine
Gefahr im Anflug: Warum Deutschland bei der Drohnenabwehr hinterherhinkt
Leistungen im Soldatenentschädigungsgesetz werden angepasst
Brücke in die Zukunft: Die Tagung für Soldaten auf Zeit
Vom Dienstherrn zum Arbeitgeber: Wie Soldaten im Justizvollzug eine neue Zukunft finden
SaZ-Onlinetreff: Rentenansprüche sichern – Nachversicherung, Aufstockung und Übergangsleistungen richtig nutzen
Mandat ein letztes Mal verlängert: Bundeswehreinsatz UNIFIL im Libanon
EUFOR Althea und KFOR: Bundestag stimmt für Verlängerung
Bundestag berät über letztmalige Verlängerung des Bundeswehreinsatzes im Libanon
Bundestag berät über die Bundeswehrbeteiligung an KFOR und EUFOR ALTHEA
Erinnerung an Hauptfeldwebel Mischa Meier
Marsch zum Gedenken endet in der Gluthitze Berlins
Startschuss für den Marsch zum Gedenken 2026
Erinnerung an Andreas Heine und Christian Schlotterhose
Resolution der 22. Hauptversammlung: DBwV fordert ein Artikelgesetz Aufwuchs und die Einführung einer Wehrpflicht
Europa und Ehrungen stehen im Mittelpunkt
Die 22. Hauptversammlung: Das sagen die Delegierten
Überwältigende Mehrheit für Oberst André Wüstner
Ausbildung der Brandbekämpfung im „Flash Over“-Container an der Schule ABC-Abwehr und Gesetzliche Schutzaufgaben in Sonthofen Foto: Bbundeswehr/Rott
Berlin. Sie haben Rufbereitschaft, herzlichen Glückwunsch! So oder so ähnlich ergeht es vielen Angehörigen der Bundeswehr, egal ob Soldat oder Beamter. Insbesondere am Wochenende ist das hart, berichten unsere Mitglieder.Umso interessanter ist daher die neue Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Thema Bereitschaftsdienst, wenn Arbeitnehmer innerhalb kurzer Zeit verpflichtet sind, die Arbeit aufzunehmen (Urteil vom 21. Februar 2018 Az.: C-518/15). Das Urteil, das in Bezug auf einen belgischen Feuerwehrmann ergangen ist, hält die Rechtsabteilung des DBwV für auf die Bundeswehr übertragbar, denn das Urteil bezieht sich auf die für alle geltende EU-Arbeitszeitrichtlinie.
Hintergrund war folgender: Der Feuerwehrmann befand sich in Rufbereitschaft und war verpflichtet, dem Ruf seines Arbeitsgebers zum Einsatz innerhalb von acht Minuten Folge zu leisten. Klar, dass sich da für den BundeswehrVerband die Frage stellt, ob dies nicht auch auf die in der Bundeswehr bestehenden Rufbereitschaften oder „Notice-to-Move“-Zeiten übertragbar ist. Hier gilt es zunächst, etwas Trennschärfe in die Sache zu bringen. Bei Bereitschaftsdiensten muss der Soldat erreichbar sein und darf seinen Aufenthaltsort nicht frei wählen. In der Folge sind Bereitschaftsdienste zu 100 Prozent als Arbeitszeit anzuerkennen. Rufbereitschaftsdienst wird hingegen nur zu einem gewissen Teil als Arbeitszeit anerkannt. Dies ist auch vereinbar mit dem Europarecht. Voraussetzungen für eine Rufbereitschaft sind neben der Erreichbarkeit die freie Wahl des Aufenthaltsorts. Und genau darauf kommt es nach der neuen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nun an. Dieser geht davon aus, dass bei einer „Notice-to-Move“-Zeit von acht Minuten die freie Wahl des Aufenthaltsorts dann objektiv eingeschränkt ist, wenn aufgrund der kurzen Zeit keine Möglichkeit besteht, sich seinen persönlichen und sozialen Interessen widmen zu können.
Für die Bundeswehrangehörigen bleibt damit die Frage, ab welcher „Notice-to-Move“-Zeit dies der Fall ist. Der Europäische Gerichtshof kann dazu keine Aussage treffen, denn das Gericht urteilt nur über den Einzelfall. So muss die Bundeswehr, aus Sicht der Rechtsabteilung des DBwV, eigene Kriterien entwickeln, wann dies der Fall ist. Dies sollte im Rahmen der Beteiligung diskutiert werden. Ausgehend von der Einschränkung, den persönlichen und sozialen Interessen nicht mehr nachgehen zu können, könnte man dies auch bei einer Zeit von 60 Minuten annehmen. Denn dann fehlt es bereits an der Möglichkeit, überhaupt nur einen Kinobesuch durchzuführen. Auch bei 90 Minuten kann durchaus darüber diskutiert werden, ob der Soldat in seinen persönlichen und sozialen Interessen über das Maß hinaus eingeschränkt ist. Eben dieses Maß muss nun durch das BMVg definiert werden, denn Rufbereitschaftsdienste sind – je nach Prüfung des Einzelfalls – zukünftig zu 100 Prozent als Arbeitszeit zu werten, auch in der Bundeswehr.
Angehörige der Bundeswehrfeuerwehren sind DBwV-Mitglieder, weil:
Erfolge des DBwV für zivile Beschäftigte in der Bundeswehrfeuerwehr:
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