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Soldatin mit Kind. Laufbahnnachteile durch Kinderbetreuung soll es nach einer Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung nun nicht mehr geben
Soldatinnen und Soldaten*, die ein Kind bekommen, haben gemäß Paragraf 27 Abs. 7 Soldatengesetz (SG) Anspruch auf Elternzeit zur Betreuung und Erziehung ihres Kindes, bis dieses sein drittes Lebensjahr vollendet hat. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit, gemäß Paragraf 27 Abs. 5 SG sogenannten Betreuungsurlaub zu nehmen. Den Eltern soll so die Möglichkeit gegeben werden, frei zu entscheiden, wie und in welchem Umfang sie ihr Kind betreuen. Allerdings konnte dies bis Mitte 2017 erhebliche Nachteile für die Beförderung mit sich bringen. Denn die Zeiten der Elternzeit respektive des Betreuungsurlaubs wurden im Rahmen der Mindestbeförderungszeiten nicht voll anerkannt, sodass Soldatinnen und Soldaten, die längere Betreuungszeiten wählten, in der Folge erst deutlich später befördert wurden. Der DBwV hat sich lange auch auf dem Rechtsweg dafür eingesetzt, dass solche Betreuungszeiten voll auf die Mindestbeförderungszeiten angerechnet werden. Der Verband hat durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung vom 18. Juli 2017 endlich den gewünschten Erfolg erzielt. Besonders hervorzuheben ist dabei, dass die Änderung nicht nur für die Zukunft Bedeutung hat, sondern dass der neue Paragraf 5a Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SLV auch auf bereits in der Vergangenheit in Anspruch genommene Betreuungszeiten anwendbar ist. Dies stellt nun ein Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (vom 20. Februar 2018, 7 K 6063/16) in einem durch den Verband unterstützten Verfahren eindeutig fest.
In dem Verfahren kämpfte eine Soldatin um die volle Berücksichtigung ihrer Betreuungszeiten und die Feststellung der dadurch erheblich früher eingetretenen Beförderungsreife zum Stabsfeldwebel. Das Gericht gab ihr Recht und führt in seinem Urteil aus, dass mit der Vierten Änderungsverordnung die Stichtagsregelung für vor dem 1. Januar 2005 in Anspruch genommene Betreuungszeiten weggefallen sei. Aus dem Wegfall der Stichtagsregelung könne geschlossen werden, dass ohne eine solche auch frühere Betreuungszeiten von der Neufassung einschränkungslos erfasst werden sollen. Darüber hinaus spräche dafür, dass der Anknüpfungspunkt für die Berücksichtigung als Dienstzeit – nämlich die Betreuungszeit – zwar bereits abgeschlossen ist, letztere aber auf die aktuelle besoldungs-, versorgungs- und dienstrechtliche Stellung einer Soldatin oder eines Soldaten nach wie vor Auswirkungen haben kann. Das Gericht ging in dem vorliegenden Urteil jedoch sogar noch einen Schritt weiter. Es erklärte die Normen der alten Fassung (Paragraf 5 Abs. 6 S. 1 Nr. 4 Soldatenlaufbahnverordnung – SLV – in der Fassung vom 1. Januar 2005 bzw. Paragraf 5a Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SLV in der Fassung vom 19. August 2011), die die nur teilweise Anrechnung der Beförderungszeiten regelten unabhängig von der Stichtagsregelung mit höherrangigem Recht für unvereinbar. Nach Auffassung des Gerichts verstoßen die in Rede stehenden Vorschriften sowohl gegen Art. 3 Abs. 3 S. 1 Grundgesetz (GG) als auch gegen Art. 157 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Dies führt wiederum zur vollen Anrechenbarkeit der Betreuungszeiten für die Soldatin. Das Gericht argumentiert wie folgt: Nach Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG dürfe niemand wegen seines Geschlechts bevorzugt oder benachteiligt werden. Eine Anknüpfung an das Geschlecht könne auch dann vorliegen, wenn eine geschlechtsneutral formulierte Regelung überwiegend Frauen träfe und dies auf natürliche oder gesellschaftliche Unterschiede zwischen den Geschlechtern zurückzuführen sei. Die streitgegenständlichen Normen verstießen schon deshalb gegen Art. 3 GG, weil sie eine „Deckelung“ der anrechenbaren Betreuungszeiten auf zwei Jahre vorsähen, unabhängig davon, für wie viele Kinder Betreuungszeiten in Anspruch genommen werden.
Hierdurch würden Soldatinnen und Soldaten unmittelbar benachteiligt, die für mehr als zwei Kinder Elternzeit oder Betreuungsurlaub in Anspruch nähmen. Darüber hinaus verstieße auch die nicht vollständig als Dienstzeit angerechnete Betreuungszeit gegen Art. 3, da hierin eine mittelbare Diskriminierung von Frauen (konkret: Soldatinnen) gegenüber Männern (Soldaten) läge. Denn diese nähmen nach statistischen Erkenntnissen deutlich häufiger und länger Elternzeit oder Betreuungsurlaub. Aus eben diesen Erwägungen läge auch ein Verstoß gegen Art. 157 Abs. 1 AEUV vor. Was bedeutet das für unsere Mitglieder? Als ehemalige Soldatin oder ehemaliger Soldat können Sie leider von den neuen Regelungen nicht mehr profitieren (es sei denn, Sie befinden sich in einem laufenden Verfahren, welches vor Ende Ihrer Dienstzeit begonnen hat). Sind Sie aktiv und ist Ihre Beförderungsreife unabhängig von der Berücksichtigung etwaiger Betreuungszeiten noch nicht eingetreten, müssen Sie nichts weiter tun. Ihre bereits in Anspruch genommenen respektive künftigen Betreuungszeiten werden von Amts wegen in die Berechnung der Beförderungsreife aufgenommen (respektive führen zu keinem Abzug mehr). Sie müssen in Zukunft keine Benachteiligungen aufgrund einer längeren Betreuung Ihrer Kinder mehr befürchten. Besonders relevant sind die Ausführungen des Gerichts für aktive Soldatinnen und Soldaten, deren Beförderungsreife nur aufgrund von Elternzeit oder Betreuungsurlaub in der Vergangenheit nach hinten geschoben wurde. Diese sollten einen Antrag zur Überprüfung der Beförderungsreife, auf umgehende Beförderung, Planstelleneinweisung sowie gegebenenfalls Schadlosstellung in dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlicher Hinsicht stellen. Lassen Sie sich gerne vorab von unserer Rechtsabteilung beraten. *Wir haben den Text ausnahmsweise gegendert, da es um die bisherige Benachteiligung von Frauen geht
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