Ein Zeugnis dessen, was passiert, wenn Politik an ihre Grenzen stößt
300 Seminare für einen geordneten Übergang in den Ruhestand
DBwV für neues Artikelgesetz Militärische Sicherheit, fordert aber Nachbesserungen
Mannschaften, eine Dienstgradgruppe vor großen Aufgaben
Der Aufwuchs der Reserve als sicherheitspolitische Aufgabe
Wüstner: „Gefahr ist groß, dass Russland die Situation ausnutzt“
„Vielleicht geht es um alles“
Eine Entscheidung, die bis heute schwere Folgen hat
EuGH: Fahrten von einem zentralen Stützpunkt zu wechselnden Einsatzorten können Arbeitszeit sein
Kabinett beschließt Novellierung der Bundeslaufbahnverordnung – wichtige Forderungen umgesetzt
Panzerbrigade 45: Einsatzversorgung in Litauen gesichert
Verbandserfolg: Ehepartnerzuschlag für ins Ausland mitreisende Ehegatten durchgesetzt
Anpassung des Auslandsverwendungszuschlags in Jordanien und Erbil
Bundeswehr bleibt im Einsatz gegen IS
Weihnachtszeit im Libanon und in Litauen
Bundestag verlängert EU- und Nato-Mission im Mittelmeer
16 Jahre nach dem Karfreitagsgefecht: Mehr als 26.000 machen beim 16K3-Gedenkmarsch mit
Gedenken: Vor 16 Jahren fielen drei Soldaten beim Karfreitagsgefecht
„Lassen Sie uns gemeinsam den Tag deutschlandweit zu etwas Besonderem machen“
16K3-Gedenkmarsch: Erinnerung an das Karfreitagsgefecht
Resolution der 22. Hauptversammlung: DBwV fordert ein Artikelgesetz Aufwuchs und die Einführung einer Wehrpflicht
Europa und Ehrungen stehen im Mittelpunkt
Die 22. Hauptversammlung: Das sagen die Delegierten
Überwältigende Mehrheit für Oberst André Wüstner
Mit der Dienstvereinbarung soll die möglichst dauerhafte Dienst- bzw. Arbeitsfähigkeit von Erkrankten sichergestellt werden. Foto: picture alliance/PantherMedia
Berlin. Am 20. März 2020 wurde zwischen dem BMVg und dem Hauptpersonalrat die „Dienstvereinbarung über ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung“ auf der Grundlage des § 167 Absatz 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) geschlossen. Ziele der Dienstvereinbarung, die für das Zivilpersonal gilt, sind die möglichst dauerhafte Sicherstellung der Dienst- beziehungsweise Arbeitsfähigkeit, der Entgegenwirkung der Chronifizierung von Erkrankungen durch Präventivmaßnahmen und eine höhere Akzeptanz des BEM durch die Beschäftigten.
Das BEM ist grundsätzlich nicht neu und wurde bereits bisher Beschäftigten, die im Verlauf eines Jahres mindestens sechs Wochen dienst- beziehungsweise arbeitsunfähig erkrankt waren, angeboten. Wie in der Vergangenheit ist die Teilnahme an einem BEM-Verfahren freiwillig. Der betroffene Beschäftigte bestimmt den Prozess eigenverantwortlich mit und kann ihn jederzeit ohne Angabe von Gründen abbrechen. Neu ist die Prozesssteuerung durch sogenannte BEM-Beauftragte, die im Sozialdienst verortet sind, während bisher die zuständigen Personalbearbeiter verantwortlich waren. Die personalbearbeitenden Stellen stellen nur noch die Voraussetzung für die Initiierung eines BEM-Verfahrens fest. Der Erstkontakt, das Erst- und Eingliederugespräch, die Koordinierung erforderlicher Maßnahmen und die Erfolgskontrolle werden von den BEM-Beauftragten durchgeführt.
Bei dem BEM-Verfahren wirken die Personal- und bei Bedarf die Schwerbehindertenvertretung mit, sofern sie nicht durch den betroffenen Beschäftigten ausgeschlossen werden. Sie erhalten wie bisher in Kopie das Angebot für ein BEM-Verfahren und die halbjährlichen statistischen Angaben zur Umsetzung des BEM. Soweit sie in der Durchführung von Maßnahmen nicht bereits beteiligt sind, können weitere Beteiligte einbezogen werden, wie beispielsweise Vorgesetzte des betroffenen Beschäftigten, der zuständige Personalbearbeiter, die zivile Gleichstellungsbeauftragte oder/und eine Person des Vertrauens, – immer mit Zustimmung des betroffenen Beschäftigten.
Das BEM-Verfahren besteht aus sechs Phasen:
Geeignete Maßnahmen im BEM-Verfahren können unter anderem eine stufenweise Wiedereingliederung nach dem „Hamburger Modell“ sein, eine Veränderung des Arbeitsplatzes und der Arbeitsumgebung, Anpassung der Tätigkeiten an das persönliche Leistungsvermögen, Telearbeit, eine Qualifizierung für andere Aufgaben sowie eine Umsetzung.
Die Dienstvereinbarung, die auch für die Kooperationsbetriebe der Bundeswehr gilt, tritt zum 1. Juli 2020 in Kraft. In Verbindung mit der Dienstvereinbarung werden noch konkretisierende Regelungen in Form einer Zentralen Dienstvorschrift (ZDv) zur Umsetzung des BEM getroffen. Bis zu deren Inkrafttreten gilt die Zentrale Dienstvorschrift A-1300/33 „Betriebliches Eingliederungsmanagement für zivile Beschäftigte“ vom 21. Dezember 2015 fort.
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