Eine Drohne der Polizei bei einer Übung: Mit zwei Gesetzesvorhaben will die Bundesregierung auf die verschärfte Bedrohungslage durch unbemannte Fluggeräte reagieren. Foto: picture alliance/dpa/Christian Charisius

Eine Drohne der Polizei bei einer Übung: Mit zwei Gesetzesvorhaben will die Bundesregierung auf die verschärfte Bedrohungslage durch unbemannte Fluggeräte reagieren. Foto: picture alliance/dpa/Christian Charisius

12.12.2025
Von Katja Gersemann

Gesetzgeber nimmt Drohnenabwehr in den Fokus

Zwei aktuelle Vorhaben haben das Ziel, Drohnen besser abzuwehren.

In der kommenden Woche stehen im Bundestag zwei Entwürfe zur ersten Lesung auf der Tagesordnung, die sich mit dem Thema Drohnenabwehr beschäftigen: Das Zweite Gesetz zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) sowie das Gesetz zur Modernisierung des Bundespolizeigesetzes (BPolG). Beide Vorhaben sind auch eine Reaktion auf die sich verschärfende und komplexe Gefährdungslage durch Drohnen als Aufklärungsmittel und Sabotagewerkzeug. So wurden etwa erst am Donnerstagabend mehrere Drohnen unter anderem über dem gesperrten Luftraum der Immelmann-Kaserne in Celle gesichtet.

Die LuftSiG-Novelle soll nach den Plänen der Bundesregierung die Abwehrfähigkeiten gegen Drohnenangriffe auf Einrichtungen der kritischen Infrastrukturen und Flughäfen stärken. Daneben droht Personen, die vorsätzlich in den Sicherheitsbereich der Flughäfen eindringen, um den Luftverkehr zu stören und zu gefährden, bis zu fünf Jahren Haft.

Der Bundeswehr soll durch den neuen § 15 a LuftSiG ermöglicht werden, zur Unterstützung der Polizeien Drohnen notfalls abzuschießen, wenn nur so ein „besonders schwerer Unglücksfall“ abgewendet werden kann. Ein solcher liegt nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts bei Ereignissen von „katastrophischen Ausmaßen“ vor. Das heißt konkret: Geht es um Terror, Sabotage oder sonstige kriminelle Aktivitäten mit Drohnen, bleiben die Polizeien am Drücker – mit der Option, die Bundeswehr bei einem sich zuspitzenden Szenario hinzuzuziehen. Wo ein Angriff klar als militärisch zu qualifizieren ist, bleiben die Streitkräfte ohnehin aus Art. 87a GG unmittelbar zuständig.

„Novelle sorgt für mehr Rechtssicherheit und schnellere Reaktionsfähigkeit“

Außerdem ist nun festgeschrieben, dass die Bundeswehr technische Amtshilfe in Form der „Bereitstellung von Detektionstechnik und Interventionstechnik“ leisten soll. 

„Bislang stützte sich die Drohnenabwehr im Inland auf ein Geflecht aus Luftverkehrsgesetz, LuftSiG und dem allgemeinen Amtshilferecht, eine explizite Drohnen-Norm fehlte“, sagte der Vorsitzende der Säule Luftwaffe im DBwV, Oberstabsfeldwebel Heiko Stotz. „Die Novelle sorgt endlich für mehr Rechtssicherheit und damit auch schnellere Reaktionsfähigkeit.“

Die Entscheidung über einen solchen Einsatz wird im Bundesministerium der Verteidigung getroffen, die bisher notwendige Verständigung mit dem Innenministerium entfällt. Eine „unverzügliche Unterrichtung“ reicht künftig aus.

Im Ernstfall dürften die Beteiligten vor Herausforderungen stehen. Auf Grundlage der neuen Vorschriften muss die Truppe in der Lage sein, binnen kurzer Zeit verfassungskonforme, verhältnismäßige Maßnahmen gegen Drohnen im zivilen Luftraum einzusetzen. Das erfordert neben dem nötigen Material realitätsnahe Übungen mit Polizei und Bundespolizei und ein abgestimmtes Lagebild – inklusive klarer Kommunikationswege von der Polizei vor Ort bis zur Entscheidungsebene im BMVg.

Befugnisse der Bundespolizei sollen ausgeweitet werden

Während das LuftSiG die Voraussetzungen der Amtshilfe schärft, kümmert sich die Novelle des Bundespolizeigesetzes um die Ausweitung der Befugnisse der Bundespolizei. Ein Aspekt dabei ist die Drohnenbekämpfung. So darf die Bundespolizei nach dem Willen der Bundesregierung künftig eigene Drohnen als Sensorplattformen einsetzen – zur Bild- und Tonaufzeichnung, Lageaufklärung und Eigensicherung. Der Gesetzentwurf spricht von „Drohnen als Sensorträger“ und bezeichnet sie als „unabdingbar“ für die moderne Gefahrenabwehr.

Außerdem soll die Bundespolizei künftig „geeignete technische Mittel“ gegen System, Steuerung und Steuerungsverbindung unbemannter Fahrzeugsysteme einsetzen dürfen – also etwa Jamming (Störung der Kommunikationsverbindung zwischen Drohne und Bediener), Spoofing (Senden falscher Signale an die Drohne, um deren Navigation zu stören) oder sogenannte Hard-Kill-Lösungen wie Netzwerfer. Voraussetzung ist, dass die Abwehr der Gefahr durch andere Maßnahmen aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Der Anwendungsbereich umfasst nicht nur Drohnen in der Luft, sondern auch unbemannte Systeme zu Land und zu Wasser.

Bei der Drohnenbekämpfung werden nun also wichtige Schritte gegangen – in der Praxis kommen allerdings weitere ernste Herausforderungen auf die Bundeswehr und auf die Polizeien zu, worauf erst kürzlich der Inspekteur Luftwaffe, Generalleutnant Holger Neumann, hinwies. Die Fokussierung auf die Gefahr durch Drohnen und UAS (Unmanned Aircraft Systems, unbemanntes Luftfahrzeugsysteme) reiche nicht, weil die Realität deutlich komplexer sei, so Neumann. Man erlebe starke Aktivitäten im Cyberraum sowie eine „Renaissance“ des elektronischen Kampfes. Hinzu käme der „Einzug von unkontrollierter KI“.

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