Das Ziel vor Augen: Nach der Einigung der schwarz-roten Koalitionspartner steht der Abstimmung im Bundestag über das Wehrdienst-Modernisierungsgesetz nichts mehr im Wege. Foto: Bundeswehr/Marco Dorow

Das Ziel vor Augen: Nach der Einigung der schwarz-roten Koalitionspartner steht der Abstimmung im Bundestag über das Wehrdienst-Modernisierungsgesetz nichts mehr im Wege. Foto: Bundeswehr/Marco Dorow

04.12.2025
Von Oliver Krause

Neuer Wehrdienst auf dem Weg zum Ziel

Morgen wird der Deutsche Bundestag das Wehrdienst-Modernisierungsgesetz beschließen – der DBwV hat das Vorhaben eng begleitet.

Nach intensiven Verhandlungen wird morgen, am Freitag, den 5. Dezember, der neue Wehrdienst von CDU/CSU und SPD beschlossen. Die Koalitionäre hatten sich politisch am 12. Oktober auf die letzten Details verständigt – und den Gesetzentwurf aus dem BMVg nochmal angepasst. Einmal mehr bewahrheitete sich das sogenannte Struck‘sche Gesetz, wonach kein Gesetz den Bundestag so verlässt, wie es eingebracht wurde. Am gestrigen Mittwoch hat der Verteidigungsausschuss den Änderungsantrag zum Gesetzentwurf beschlossen. Damit wird die Einigung vom 12. Oktober in das Gesetz überführt. Die Änderungen im Überblick:

Bedarfswehrpflicht per Gesetz

Im ursprünglichen Gesetzentwurf war eine sogenannte Verordnungsermächtigung vorgesehen. Mit Zustimmung des Bundestages hätte die Bundesregierung eine verpflichtende Heranziehung zum Grundwehrdienst beschließen können, „wenn die verteidigungspolitische Lage einen schnellen Aufwuchs der Streitkräfte zwingend erfordert, der auf freiwilliger Grundlage nicht erreichbar ist.“

Gegen dieses Verfahren gab es verfassungsrechtliche Bedenken, die auch der DBwV formuliert hatte. Darauf haben die Parlamentarier reagiert. Nun soll die Bedarfswehrpflicht über ein formales Gesetz geführt werden, wenn die Notwendigkeit besteht. Die Frage der Wehrgerechtigkeit, die sich stellt, wenn nicht ein vollständiger Jahrgang einberufen wird, kann dann – als ultima ratio – über einen Zufallsmechanismus gelöst werden. Im überarbeiteten Gesetzentwurf heißt es: „Übersteigt die Zahl der für den Grundwehrdienst zur Verfügung stehenden geeigneten Wehrpflichtigen den Bedarf, kann für die Auswahl der einzuberufenden Wehrpflichtigen ein Zufallsverfahren vorgesehen werden, wenn alle anderen Maßnahmen ausgeschöpft sind.“ Die Bedarfswehrpflicht wird aber nicht bereits angelegt. Im Gegenteil müsste sie, wenn sich die Politik zur Einführung entscheidet, über ein neues Gesetz eingeführt werden.

Hinweis auf andere Freiwilligendienste

Ein wesentliches Element des neuen Wehrdienstes ist die Pflicht für alle 18-jährigen Männer mit deutscher Staatsangehörigkeit, einen Fragebogen zur Bereitschaft und persönlicher Fitness auszufüllen. Frauen können diesen Fragebogen freiwillig ausfüllen bzw. sich weiterhin freiwillig für eine Karriere bei der Bundeswehr entscheiden.

Zum Fragebogen muss logischerweise auch über Laufbahnen und Verwendungen in der Bundeswehr unterrichtet werden. Das sah der Gesetzentwurf von Beginn an vor. Nun soll außerdem über „gesetzlich geregelte Freiwilligendienste“ informiert werden. Dieser Punkt war insbesondere der SPD wichtig, aber eben auch den Diensten selbst. Denn auch dort herrscht akute Nachwuchsnot.

Der DBwV hatte dieses Ansinnen explizit unterstützt. Vor dem Hintergrund der gesellschaftlichen Widerstandskraft ist auch eine Stärkung der für den Zivilschutz zuständigen Organisationen von großer Bedeutung.

Freiwilliger Wehrdienst bleibt

Ursprünglich hatte das Ministerium vor, den Status „Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement“ vollständig abzuschaffen. Schon ab einer Verpflichtungszeit von lediglich sechs Monaten hätte die Person als Soldaten auf Zeit („SaZ kurz“) gedient. Der DBwV hatte dieses Vorhaben deutlich kritisiert. CDU und CSU sahen diesen Punkt ebenfalls skeptisch und drängten auf eine andere Lösung.

Allerdings wird die maximale Verpflichtungszeit verkürzt. Künftig kann der Freiwillige Wehrdienst mindestens sechs und längstens elf Monate andauern. Wer sich länger verpflichten möchte, muss dies als SaZ tun.    

Auto- und LKW-Führerschein

Wer sich erstmalig freiwillig für einen Wehrdienst mit Dienstantritt ab dem 1. Januar 2026 verpflichtet und einen durchgehenden Wehrdienst von mindestens zwölf Monaten geleistet hat, kann auf Antrag einen Zuschuss von bis zu 3.500 Euro zum Führerschein (Klasse B) erhalten. Neu hinzugekommen ist die Möglichkeit, dass auch der LKW-Führerschein (Klasse C und C1) bezuschusst wird. Die Unterstützung darf die Summe von 5.000 Euro nicht übersteigen. Allerdings wird nur ein Zuschuss gewährt.

Aufwuchspfad

Mit der oben erwähnten Umschaltklausel per Rechtsverordnung wollte die Bundesregierung für den Fall, dass der Aufwuchs auf freiwilliger Basis nicht gelingt oder sich die sicherheitspolitische Lage nochmals verschlechtert, schnell reagieren können. Personelle Aufwuchszielzahlen, an denen Erfolg oder Misserfolg des freiwilligen Wehrdienstes hätte überprüft werden können, hatte das Ministerium öffentlich aber nicht formuliert. Verteidigungsminister Pistorius hatte im bundeswehr-eigenen Youtube-Format „Nachgefragt“ Zahlen genannt, diese bezogen sich aber nur auf den neuen Wehrdienst, nicht auf länger dienende Zeit- und Berufssoldaten. Der bisherige Gesetzentwurf nannte nur das übergeordnete Aufwuchsziel von 260.000 aktiven Soldatinnen und Soldaten sowie 200.000 Reservisten, sodass die Verteidigungsaufstellung 460.000 Männer und Frauen betragen würde. Der Weg dorthin war aber eben nicht beschrieben worden.

Auch hier bessert der Gesetzgeber nun nach, was ebenfalls vor allem dem Druck aus der Union zu verdanken ist. Im Gesetz wird stehen: „Bis 2035 ist der Aufwuchs der Streitkräfte auf 460.000 Soldatinnen und Soldaten, davon bis zu 260.000 aktive Soldatinnen und Soldaten und mindestens 200.000 Reservistinnen und Reservisten zur Erfüllung der NATO-Fähigkeitsziele, vorgesehen.“ Und dann der entscheidende Satz: „Dem liegt folgender Aufwuchspfad zugrunde“. Den exponentiell steigenden Pfad finden Sie in den Grafiken unten.

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