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Resolution der 22. Hauptversammlung: DBwV fordert ein Artikelgesetz Aufwuchs und die Einführung einer Wehrpflicht
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Das Bundesinnenministerium hat angesichts der Corona-Krise zeitlich begrenzte Regelungen zu Sonderurlaub und Arbeitsbefreiung für Beamte und Arbeitnehmer veröffentlicht. Foto: BMI
Berlin. Zur Vermeidung oder zur Verlangsamung der Ausbreitung des Corona-Virus sind die meisten Schulen und Kindertagesstätten in Deutschland geschlossen worden und das in den meisten Fällen bis zum Beginn der Osterferien. Die große Frage aller Eltern, wie die Kinder in dieser Zeit betreut werden, kann oft nicht befriedigend beantwortet werden. Denn die arbeitsvertraglichen und dienstrechtlichen Möglichkeiten sind sehr beschränkt mit Ausnahme des Erholungsurlaubs, dessen Anzahl jedoch ebenfalls begrenzt ist.
Die Alternative der Kinderbetreuung durch die Großeltern ist ausgeschlossen, da sie zur Risikogruppe für das Virus gehören. Zudem sind Privatinitiativen zur Betreuung größerer Kindergruppen aus medizinischer Sicht kontraproduktiv. Es sind also in dieser Situation sehr individuelle Lösungen in Absprache mit dem Arbeitgeber gefragt, in der Hoffnung, dass dieser betroffenen Eltern auch entgegenkommend ist.
Für die im Bundesdienst tätigen Beamtinnen und Beamten sowie Tarifbeschäftigten wird eine zeitlich begrenzte Lösung angeboten. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) gewährt ihnen gemäß seines am 16. März 2020 veröffentlichen Rundschreibens bis zu zehn Arbeitstagen Sonderurlaub bzw. Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Bezüge bzw. des Entgelts zum Zweck der Kinderbetreuung aufgrund der Schließungen von Schulen und Kindertagesstätten im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Corona-Virus. Voraussetzungen sind:
Die Möglichkeiten des mobilen Arbeitens sind vorrangig zu nutzen.
In besonderen Härtefällen kann über die zehn Arbeitstage hinaus ausnahmsweise Sonderurlaub bzw. Arbeitsbefreiung und Fortzahlung der Bezüge bzw. des Entgelts gewährt werden. Weitere Einzelheiten sind dem Rundschreiben zu entnehmen.
Für den Geschäftsbereich des BMVg ist am 16. März 2020 die „Weisung Nr. 3 zum Erhalt der Führungsfähigkeit des BMVg und der Einsatzbereitschaft der Bundeswehr im Falle einer COVID-19 Lageverschärfung“ herausgegeben worden. Diese verweist unter anderem auf das BMI-Rundschreiben und legt die unmittelbare Anwendung für Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer fest.
Abweichend von den in der Zentralen Dienstvorschrift A-1300/18 „Zuständigkeiten im Personalwesen für Zivilpersonal“ festgelegten Regelungen wird die Zuständigkeit zur Gewährung von Sonderurlaub und Arbeitsbefreiung hierbei auf die Beschäftigungsdienststellen übertragen.
Für Soldatinnen und Soldaten sind die beamtenrechtlichen Regelungen entsprechend anzuwenden, wobei für die Gewährung von Sonderurlaub die oder der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte zuständig ist.
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