70 Jahre DBwV – Die Erfolgsgeschichte geht weiter
Ein Abend im Zeichen des Jubiläums
Klartext in spannenden Zeiten
Zielgruppentagung des Unterstützungsbereichs
Das Leben der anderen
„Last Call!“ – Der letzte Bundeswehr-Einsatz in Kabul
Kampfschwimmer – der Kern der Spezialkräfte der Marine
Gefahr im Anflug: Warum Deutschland bei der Drohnenabwehr hinterherhinkt
Leistungen im Soldatenentschädigungsgesetz werden angepasst
Brücke in die Zukunft: Die Tagung für Soldaten auf Zeit
Vom Dienstherrn zum Arbeitgeber: Wie Soldaten im Justizvollzug eine neue Zukunft finden
SaZ-Onlinetreff: Rentenansprüche sichern – Nachversicherung, Aufstockung und Übergangsleistungen richtig nutzen
Mandat ein letztes Mal verlängert: Bundeswehreinsatz UNIFIL im Libanon
EUFOR Althea und KFOR: Bundestag stimmt für Verlängerung
Bundestag berät über letztmalige Verlängerung des Bundeswehreinsatzes im Libanon
Bundestag berät über die Bundeswehrbeteiligung an KFOR und EUFOR ALTHEA
Erinnerung an Hauptfeldwebel Mischa Meier
Marsch zum Gedenken endet in der Gluthitze Berlins
Startschuss für den Marsch zum Gedenken 2026
Erinnerung an Andreas Heine und Christian Schlotterhose
Resolution der 22. Hauptversammlung: DBwV fordert ein Artikelgesetz Aufwuchs und die Einführung einer Wehrpflicht
Europa und Ehrungen stehen im Mittelpunkt
Die 22. Hauptversammlung: Das sagen die Delegierten
Überwältigende Mehrheit für Oberst André Wüstner
Das Bundesinnenministerium hat angesichts der Corona-Krise zeitlich begrenzte Regelungen zu Sonderurlaub und Arbeitsbefreiung für Beamte und Arbeitnehmer veröffentlicht. Foto: BMI
Berlin. Zur Vermeidung oder zur Verlangsamung der Ausbreitung des Corona-Virus sind die meisten Schulen und Kindertagesstätten in Deutschland geschlossen worden und das in den meisten Fällen bis zum Beginn der Osterferien. Die große Frage aller Eltern, wie die Kinder in dieser Zeit betreut werden, kann oft nicht befriedigend beantwortet werden. Denn die arbeitsvertraglichen und dienstrechtlichen Möglichkeiten sind sehr beschränkt mit Ausnahme des Erholungsurlaubs, dessen Anzahl jedoch ebenfalls begrenzt ist.
Die Alternative der Kinderbetreuung durch die Großeltern ist ausgeschlossen, da sie zur Risikogruppe für das Virus gehören. Zudem sind Privatinitiativen zur Betreuung größerer Kindergruppen aus medizinischer Sicht kontraproduktiv. Es sind also in dieser Situation sehr individuelle Lösungen in Absprache mit dem Arbeitgeber gefragt, in der Hoffnung, dass dieser betroffenen Eltern auch entgegenkommend ist.
Für die im Bundesdienst tätigen Beamtinnen und Beamten sowie Tarifbeschäftigten wird eine zeitlich begrenzte Lösung angeboten. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) gewährt ihnen gemäß seines am 16. März 2020 veröffentlichen Rundschreibens bis zu zehn Arbeitstagen Sonderurlaub bzw. Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Bezüge bzw. des Entgelts zum Zweck der Kinderbetreuung aufgrund der Schließungen von Schulen und Kindertagesstätten im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Corona-Virus. Voraussetzungen sind:
Die Möglichkeiten des mobilen Arbeitens sind vorrangig zu nutzen.
In besonderen Härtefällen kann über die zehn Arbeitstage hinaus ausnahmsweise Sonderurlaub bzw. Arbeitsbefreiung und Fortzahlung der Bezüge bzw. des Entgelts gewährt werden. Weitere Einzelheiten sind dem Rundschreiben zu entnehmen.
Für den Geschäftsbereich des BMVg ist am 16. März 2020 die „Weisung Nr. 3 zum Erhalt der Führungsfähigkeit des BMVg und der Einsatzbereitschaft der Bundeswehr im Falle einer COVID-19 Lageverschärfung“ herausgegeben worden. Diese verweist unter anderem auf das BMI-Rundschreiben und legt die unmittelbare Anwendung für Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer fest.
Abweichend von den in der Zentralen Dienstvorschrift A-1300/18 „Zuständigkeiten im Personalwesen für Zivilpersonal“ festgelegten Regelungen wird die Zuständigkeit zur Gewährung von Sonderurlaub und Arbeitsbefreiung hierbei auf die Beschäftigungsdienststellen übertragen.
Für Soldatinnen und Soldaten sind die beamtenrechtlichen Regelungen entsprechend anzuwenden, wobei für die Gewährung von Sonderurlaub die oder der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte zuständig ist.
DIESE SEITE:
TEILEN:
FOLGEN SIE UNS: