Broschüre: Verbesserungen durch das „Artikelgesetz Zeitenwende“
Worauf es für Senioren ankommt
Verbandspolitik am Puls der Zeit: Medialer Aufschlag des DBwV
Verbesserungen durch das Artikelgesetz Zeitenwende und die flankierenden Verordnungen
„Die Brutalität und Entschlossenheit des russischen Regimes muss klar benannt werden!“
Den Aggressor zurückzudrängen ist das gemeinsame Ziel
Gegenwart und Zukunft des Krieges
Drittes Opfer des Hubschrauberabsturzes geborgen – DBwV trauert um Mitglieder
Der Berufsförderungsdienst bei Radio Andernach
Anpassung der Geldleistungen nach dem Soldatenentschädigungsgesetz zum 1.Juli 2025
Soldatentag bei Thales Deutschland in Wilhelmshaven
Bundesweite Job- und Bildungsmesse für Soldaten
Bundestag verlängert Mandate für drei Auslandseinsätze
Bundestag berät über drei Auslandseinsätze
Schweres Gewusel im Kopf
Tagung der Themenverantwortlichen Auslandseinsatz: Eine Neuausrichtung für die Zukunft
Laufen für die gefallenen Ukrainer
120 Kilometer für 120 Gefallene
Mit jedem Schritt ein Zeichen – Startschuss für den Marsch zum Gedenken 2025
27 Kilometer für gefallene NATO-Soldatinnen und Soldaten
Wer für sein Kind noch kein Kindergeld beantragt hat, sollte jetzt möglichst schnell handeln
Berlin. Zum 1. Januar 2018 ist eine rückwirkende Auszahlung von Kindergeld nur noch für die letzten sechs Monate gerechnet ab Antragstellung möglich. Derzeit sind es noch vier Jahre. Auswirkungen hat dies konkret bei Personen, die gar nicht wussten, dass Sie bzw. ihre Eltern einen Anspruch auf Kindergeld haben. Bislang wirkte sich diese Unkenntnis nicht so deutlich aus, da durch die Vier-Jahres-Frist oft gar kein finanzieller Nachteil entstanden ist.Wir gehen davon aus, dass die überwältigende Zahl der Mitglieder von der aktuellen Änderung nicht betroffen sein wird. Insbesondere wenn Sie zu einer der folgenden Personengruppen gehören, empfehlen wir Ihnen, im internen Bereich auf unserer Homepage weitere Informationen einzuholen:
Nur in diesen Fällen kann unter Umständen weiterer Handlungsbedarf bestehen. Dabei ist zu beachten, dass das Kindergeld auch Auswirkungen auf die Besoldung haben kann, sodass in Bezug auf den sog. Familienzuschlag (§§ 39 ff. Bundesbesldungsgesetz) ebenfalls Handlungsbedarf bestehen kann.Für die Betroffenen stehen weitere Informationen auf unserer Homepage im internen Bereich zur Verfügung. Wir weisen darauf hin, dass nur eine extrem geringe Anzahl an Betroffenen existieren wird, und damit diese Information für die meisten Betroffenen keine Auswirkungen hat. Im Zweifel ist die zuständige Familienkasse der erste und richtige Ansprechpartner und dieser Artikel ersetzt keine einzelfallorientierte Rechtsberatung.
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