Für SaZ, die nach ihrer Dienszeit in einem berufsständischen Versorgungswerk abgesichert sind, dazu zählen etwa viele frühere Sanitätsoffiziere der Bundeswehr, wurde jetzt eine empfindliche Rentenlücke geschlossen. Archivfoto: DBwV/Gunnar Kruse

24.01.2023
Von Jöran Miltsch

Rentenlücke geschlossen – Wichtiger Erfolg für die SaZ

Mit dem Inkrafttreten des 8. SGB-4-Änderungsgesetzes zum 1. Januar 2023 ist es geschafft: Die empfindliche Rentenlücke der Gruppe von Soldatinnen und Soldaten auf Zeit, die nach ihrem Wehrdienst in einem berufsständischen Versorgungswerk abgesichert sind, wurde geschlossen.

Was war passiert? Mit der Einführung der Rentenversicherungspflicht für die Übergangsgebührnisse im Jahr 2021 (nicht zu verwechseln mit der Nachversicherung der SaZ für ihre volle Wehrdienstzeit in der Deutschen Rentenversicherung) war eine bedeutende Lücke in der Altersversorgung der ausgeschiedenen SaZ für die Zeit der beruflichen Fortbildung im BFD geschlossen worden. Das wurde erreicht, indem auf die Übergangsgebührnisse der SaZ, die ab dem 31.12.2020 ihren Wehrdienst beendet hatten, in voller Höhe Rentenbeiträge vom Bund gezahlt wurden. So wird seitdem vermieden, dass die bis zu fünf Jahre der Fort- und Weiterbildung nach dem Wehdienst später bei der Rentenberechnung als beitragsfreie Zeiten gelten. So weit, so erfreulich. Zeiten der Weiterbildung von SaZ sollen schließlich nicht mit späteren Rentenverlusten bestraft werden. Der Dienstherr hatte damit eine seit Jahren bestehende Forderung des DBwV aufgenommen und umgesetzt.

In der praktischen Anwendung der neuen Regelung ab dem 1.1.2021 zeigte sich jedoch ein schwer nachvollziehbarer Fehler: Nur für die Rentenbeiträge derjenigen SaZ, welche in der gesetzlichen Rentenversicherung abgesichert waren, war die Gesetzesänderung funktional.

Bei denjenigen aber, die sich als Angehörige freier Berufe in einem berufsständischen Versorgungswerk abgesichert hatten, war eine Überweisung der Rentenbeiträge in ihre Altersversorgung gesetzlich nicht geregelt. Betroffen waren hier zumeist frühere Sanitätsoffiziere der Bundeswehr. Halten wir also den Zwischenstand fest: Für die Betroffenen wurden wie für alle anderen ausgeschiedenen SaZ Einzahlungen in die Rentenkasse vorgenommen, jedoch hatten sie nichts davon, da sie gar nicht rentenberechtigt sind (sondern eben im Versorgungswerk abgesichert). Die Beiträge waren falsch geparkt und somit verloren.  

Als die ersten Betroffenen von ihrem guten Recht als Mitglied des Verbandes Gebrauch machten und sich bei unserer Rechtsabteilung beraten ließen, wurde schnell klar, dass hier eine erneute gesetzliche Änderung erfolgen musste. Denn: Es war der ursprüngliche Wille des Gesetzgebers, die Altersversorgung der ausgeschiedenen SaZ in ihrem jeweiligen Altersversorgungssystem zu verbessern. Dies wurde entsprechend an das BMVg kommuniziert. Dort wurden wir gehört und es wurde auch entsprechend gehandelt.

Im Ergebnis ist es mit den nun gültigen Änderungen des Sozialgesetzbuches VI (Rentenversicherung) und des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) gelungen, erstens die Rentenbeiträge auf die Übergangsgebührnisse der Angehörigen von berufsständischen Versorgungswerken zweckgerecht zahlbar zu machen. Zweitens aber – und das verdient besondere Beachtung – wurde eine echte Rückwirkung geregelt, die sicherstellen soll, dass auch die seit dem 1.1.2021 (also vor zwei Jahren) Ausgeschiedenen noch ihre Beitragszahlungen erhalten können. Hierfür müssen allerdings individuell Anträge gestellt werden.

Großes Lob an die Beteiligten

Der Leiter der AG SaZ im Bundesvorstand, Hauptmann Burghard Marwede, meint dazu: „Jedes einzelne Mitglied ist uns im Deutschen BundewehrVerband wichtig. Vorhandene Missstände unserer Soldatinnen und Soldaten auf Zeit müssen erkannt, angesprochen, diskutiert und mit Lösungsvorschlägen auf den Weg gebracht werden. Ich danke allen Beteiligten sehr herzlich, die sich in diesem besonderen Sachverhalt – Beitragszahlung an berufsständische Versorgungswerke – gewinnbringend eingebracht haben.“

Wir freuen uns also über einen grundsätzlichen Fortschritt und eine besonders erfreuliche Konsequenz: Der gesetzgeberische Fehler in der alten Regelung wurde vollständig mit dem Ziel behoben, dass wirklich keiner und keinem seit dem 1.1.2021 Beitragsberechtigten ein Nachteil entsteht.

Einziges Manko: Um die Rücküberweisung der an die Rentenkasse gezahlten Beiträge an das eigene Versorgungswerk zu erreichen, müssen die Betroffenen bis zum 31.07.2023 einen entsprechenden Antrag stellen.

Der DBwV erkennt hier klar die Verantwortung des Dienstherrn: Das BMVg selbst kennt jede und jeden, für den sich diese unbeabsichtigte, aber wirksame Benachteiligung seit 2021 ergeben hat. Es ist nur recht und billig, wenn hier eine zentrale Ansprache die früheren SaZ darauf hinweist, wie sie ihre Rechte wahren können.   

Wer ist betroffen?

Alle SaZ, die im Anschluss an ihr Dienstzeitende ab dem 1.1.2021 Übergangsgebührnisse erhalten haben und sich in einem berufsständischen Versorgungswerk abgesichert haben. Vor allem betrifft dies also Ärzte, Apotheker und Juristen.
 
Das müssen Sie dann tun:
Bei DZE nach dem 31.12.2020 und vor dem 31.12.2023:

  • Stellen Sie einen Antrag gem. § 231 Absatz 10 SGB VI (neue Fassung vom 1.1.2023) bei der Deutschen Rentenversicherung.

 und

  • setzen Sie sich mit Ihrer Bezüge zahlenden Stelle, dem BVA unter Verweis auf Ihren Antrag an die DRV und den neuen § 11b Absatz 6 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) in Verbindung.  

Im Zweifel wenden Sie sich an das BMVg oder lassen Sie sich als Mitglied von unserer Rechtsabteilung beraten.

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