07.03.2017
Hauptmann a.D. Wohlfeld

Verpflegungsgeld und andere Entgeltbestandteile für die Rentenberechnung

Während der Landestagungen auf Bezirksebene erläuterte ich die Möglichkeiten, sich in einem Schreiben an das Bundesverwaltungsamt zu wenden, um zumindest für die ersten Dienstjahre in der NVA die Zahlung von weiteren Entgeltbestandteilen (Verpflegungs- und Wohngeld) in die Berechnung der bereits bescheinigten Renten-Entgelte (unter der Berücksichtigung der Erheblichkeit des Klagegegenstandes durch Beschneidung durch die Beitragsbemessungsgrenze) einzubeziehen.

Das LSG Berlin -Brandenburg hat bereits im Jahre 2013 eine im Ergebnis gleichlautende Entscheidung für die vom Sonderversorgungssystem der Angehörigen der NVA (SVA-NVA) erfassten Kameraden getroffen. Danach zählt sowohl das gezahlte Verpflegungsgeld als auch der Geldwert der kostenlosen Vollverpflegung zum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG (LSG Berlin-Brandenburg vom 31.Januar 2013, Az. L 22 R 449/11).

Die Rentenversicherungsträger werden dieses Entgelt jedoch nicht von Amts wegen berücksichtigen. Auch muss der tatsächliche Empfang des Verpflegungsgeldes nachgewiesen werden. Um eine Anrechnung zu erreichen, müssten die betroffenen Kameraden zunächst beim:

Bundesverwaltungsamt
Außenstelle Strausberg -P II 6-
PF 1149
15331 Strausberg


unter Bezugnahme auf die o.g. Entscheidung einen Überprüfungsantrag gem. § 44 SGB X i.V.m. § 8 Abs. 3 Satz 2 AAÜG stellen und dabei konkret vortragen, in welchen Zeiten sie Verpflegungsgeld bezogen haben.

Im Schreiben sollten Sie ggf. Ihre alte NVA PK und Ihre Sozialversicherungsnummer mitteilen. Sinngemäß sollten Sie folgenden Text bevorzugen:

„Überprüfungsantrag gem. § 44 SGB X i.V.m. § 8 Abs 3 Satz 2 AAÜG“ „hiermit beantrage ich gem. Entgeltbescheid nach § 8 Abs. 3 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) vom 18.02.2002 und im Ergebnis der Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 30.10.2014 die Zahlung von weiteren Entgeltbestandteilen in die Berechnung der bereits bescheinigten Entgelte auf der Grundlage der Nachweise über die Zahlung von Verpflegungs- und Wohngeld während meiner Dienstzeit in der NVA vom

...............bis.................

Mit freundlichem Gruß
Name, Unterschrift“


Zum Beweis dafür sollten die Besoldungsstammkarten dienen, die dann von Amts wegen beigezogen werden müssen, soweit noch vorhanden. Soweit dann ein Abänderungsbescheid ergeht, der z.B. das bezogene Verpflegungsgeld bzw. den Geldwert der kostenlosen Vollverpflegung als weiteres Arbeitsentgelt feststellt, ist dieser Bescheid der Deutschen Rentenversicherung zuzuleiten, damit ggf. die Rentenhöhe neu berechnet werden kann.

Das Bundesverwaltungsamt antwortet dann sinngemäß:

„Sie beantragen die Zahlung von weiteren Entgeltbestandteilen in die Berechnung der bereits bescheinigten Entgelte einzubeziehen. Im Anschluss an die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 20.10.2014 (Az B 5 RS 1/13, B5 RS 1/14, B5 RS 2/14 R, B5 RS 3/14 R, B 5 RS 2/13 R) gibt es unter Berücksichtigung dieser Entscheidung noch immer keine einheitlichen Auffassungen unter den Gerichten. Es wird angestrebt, dass die Rechtslage in einem weiteren Revisionsverfahren vor dem Bundessozialgericht abschließend geklärt wird. Ich biete Ihnen an, Ihren Antrag bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung ruhen zu lassen. Das Verfahren kann jederzeit wieder aufgenommen werden. Falls Sie mit dem Ruhen des Verfahrens einverstanden sind, teilen Sie mir dies bitte bis zum ............. mit“

Daraufhin kann man sich auf das Ruhen des Antrags bis zu einer Frist (ca. 3 Wochen) schriftlich äußern.

Als Antwort erhalten Sie die schriftliche Bestätigung, dass Ihr Antrag bis zum Vorliegen einer abschließenden höchstrichterlichen Entscheidung ruht.

Mit kameradschaftlichem Gruß
J. Wohlfeld, Hauptmann a.D. und Vorsitzender Ehemalige