Vorsitzender Fachbereich Beteiligungsrechte Oberstabsfeldwebel a.D. Andreas Hubert

Vorsitzender Fachbereich Beteiligungsrechte Oberstabsfeldwebel a.D. Andreas Hubert

28.08.2020

Achtung: Nepper, Schlepper, Bauernfänger!

Im Jahr 2020 ist bei den Personalratswahlen kaum etwas, wie man es aus den letzten Jahren kennt und insbesondere die Wahlvorstände und Dienststellenleiter stehen einmal mehr vor durch die Pandemie verursachten Herausforderungen. Gerade in solch komplexen Zeiten stehen wir als DBwV an Ihrer Seite, um Sie trotz allen Widrigkeiten rechtssicher durch das Wahlgeschehen zu leiten. Wir unterstützen Sie dabei aktiv. Das gilt insbesondere für die kommenden Monate bis endlich die Wahlen zu den Personalvertretungen durchgeführt werden – bei auftretenden Fragen kontaktieren Sie uns. 

Aktuell kursiert ein Schreiben eines kleinen Verbandes innerhalb der Bundeswehr, mit welchem die Wahlvorstände und alle übrigen Wahlbeteiligten offenbar verunsichert werden sollen. So suggeriert das Anschreiben, das im Großverteiler an eine Vielzahl der Wahlvorstände gesandt wurde, dass der Absender mit vermeintlich amtlicher Zuständigkeit ernst gemeinte rechtliche Fragen zum Wahlgeschehen hätte. Dass dies nur ein Vorwand ist, zeigt sich an der massenhaften Verteilung des Anschreibens. 

Lassen Sie sich nicht verunsichern!

Die örtlichen Wahlvorstände sind Leiter des Verfahrens. Sie sollten sich nicht durch die Scheinfragen eines Vereins von ihrer eigentlichen Arbeit abhalten lassen, zumal es eines gesetzlichen Anspruchs des Vereins auf Beantwortung seiner Fragen durch den Wahlvorstand entbehrt. Es stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, inwieweit Gewerkschaften, Berufsverbände und solche Vereine in das laufende Wahlgeschehen, außer der üblichen Wahlwerbung, aktiv eingreifen dürfen. 

Das Anschreiben könnte entweder als Gängelei der Wahlvorstände verstanden werden oder, was wesentlich schlimmer wäre, als (untauglicher) Versuch, die Wähler in ihrem Wahlverhalten zu beeinflussen. Über die Sinnhaftigkeit solcher Vorgehensweisen möchten wir uns nicht äußern. Nur am Rande sei erwähnt, dass sich sämtliche Fragen mit einem Blick ins Gesetz und die Wahlordnung klären lassen würden. So hat auch der Hauptwahlvorstand sehr umfänglich die Rechtslage übersetzt und kommuniziert. Die in der Bundeswehr vertretenden Gewerkschaften und Berufsverbände waren beratend tätig.

Möglichkeit der unzulässigen Wahlbeeinflussung

Im Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) ist der Schutz der Wahl garantiert. 
Hierzu ist in § 24 Abs. 1 S. 1 BPersVG festgehalten worden, dass niemand die Wahl des Personalrats behindern oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beeinflussen darf. Bezweckt wird damit ein ungestörter Ablauf der Wahl. Geschützt werden sollen durch das Behinderungsverbot nicht nur die einzelnen Wahlvorstände und deren Mitglieder, sondern alle Personen (wie Wahlbewerber, Wahlberechtigte und Wahlhelfer und die in den Dienststellen vertretenen Berufsverbände und Gewerkschaften), die an der Wahlvorbereitung und deren Durchführung beteiligt sind. 

Der Deutsche BundeswehrVerband ruft die einzelnen Wahlvorstände auf, sich nicht durch derartige Rundschreiben zu vermeintlich bestehenden rechtlichen Fragen behindern oder gar verunsichern zu lassen. Unsere Rechtsabteilung, hier das Referat 5, steht für Ihre Anfragen gern zur Verfügung. 


In diesem Sinne, bleiben Sie gesund und uns gewogen.

Oberstabsfeldwebel a.D. Andreas Hubert
Vorsitzender Fachbereich Beteiligungsrechte

  • News - Personalratswahlen (PDF)

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