70 Jahre DBwV – Die Erfolgsgeschichte geht weiter
Ein Abend im Zeichen des Jubiläums
Klartext in spannenden Zeiten
Zielgruppentagung des Unterstützungsbereichs
Körperliche und mentale Stärke sind der Schlüssel
70 Jahre Wehrpflicht: Einführung, Aussetzung und Neubeginn
Erinnerung an den Widerstand vom 20. Juli 1944
Mensch und Maschine: Robotik in der modernen Kriegsführung
Leistungen im Soldatenentschädigungsgesetz werden angepasst
Brücke in die Zukunft: Die Tagung für Soldaten auf Zeit
Vom Dienstherrn zum Arbeitgeber: Wie Soldaten im Justizvollzug eine neue Zukunft finden
SaZ-Onlinetreff: Rentenansprüche sichern – Nachversicherung, Aufstockung und Übergangsleistungen richtig nutzen
Mandat ein letztes Mal verlängert: Bundeswehreinsatz UNIFIL im Libanon
EUFOR Althea und KFOR: Bundestag stimmt für Verlängerung
Bundestag berät über letztmalige Verlängerung des Bundeswehreinsatzes im Libanon
Bundestag berät über die Bundeswehrbeteiligung an KFOR und EUFOR ALTHEA
Marsch zum Gedenken endet in der Gluthitze Berlins
Startschuss für den Marsch zum Gedenken 2026
Erinnerung an Andreas Heine und Christian Schlotterhose
Erinnerung an Alexander Schleiernick, Oleg Meiling und Martin Brunn
Resolution der 22. Hauptversammlung: DBwV fordert ein Artikelgesetz Aufwuchs und die Einführung einer Wehrpflicht
Europa und Ehrungen stehen im Mittelpunkt
Die 22. Hauptversammlung: Das sagen die Delegierten
Überwältigende Mehrheit für Oberst André Wüstner
Wer bei den Personalratswahlen seine Stimme per Briefwahl abgeben möchte, muss einige Dinge beachten. Foto: guukaa - Fotolia
Damit die Ihre Stimme nicht durch einen formalen Fehler ungültig wird, ist es wichtig, mit den zugesendeten Unterlagen richtig umzugehen. Der Wahlberechtigte muss mit seinem Antrag für die Briefwahl seine Verhinderungsgründe nennen. Der Wahlvorstand ist jedoch nicht verpflichtet, die Verhinderungsgründe des Wahlberechtigten zu prüfen. Der Wahlvorstand hat dem verhinderten Wahlberechtigten sodann die in § 17 Abs. 1 Nr. 1 - 4 BPersVWO genannten Unterlagen auszuhändigen oder zu übersenden und dies im Wählerverzeichnis zu vermerken. Dies gilt auch für die Beschäftigten der Dienststellenteile, für die die schriftliche Stimmabgabe angeordnet wurde. Die Briefwahlunterlagen bestehen aus
Stimmabgabe Auch ein Merkblatt über die Art und Weise der Stimmabgabe soll beigefügt werden. Es enthält übersichtlich die einzelnen Schritte der Stimmabgabe. Der Wähler kennzeichnet unbeobachtet den Stimmzettel und legt ihn in den dazugehörigen Wahlumschlag, der nicht zugeklebt werden darf. Er unterschreibt die vorgedruckte Erklärung. Wahlumschlag und Erklärung werden in den Freiumschlag gesteckt. Dieser wird verschlossen und abgesandt oder übergeben. Er muss den Wahlvorstand vor Abschluss der Stimmabgabe erreichen. Verspätet eingehende Briefwahlunterlagen sind nicht mehr zur Wahl zugelassen, sondern werden ungeöffnet zu den Wahlunterlagen genommen und einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ungeöffnet vernichtet.
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